Urteil
10 A 312/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0213.10A312.17.00
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Leitsätze
Gemäß § 10 Abs. 1, 27, 34 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - auf Eingliederungshilfe nachrangig Zwischen einer jugendhilferechtlichen Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG besteht Leistungskongruenz, wenn der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Heimerziehung umfasst (in Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7/09 - BVerwG 137, 85 (87)) Der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG i. V. m. dem BVG kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG gefordert werden. Bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gemäß § 104 Abs. 3 SGB X gegen den zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG vorrangig verpflichteten Leistungsträger sind für jeden einzelnen Monat des Erstattungszeitraums bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungspflicht des Trägers der Opferhilfe gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG angespartes Vermögen und Bedarf des Leistungsberechtigten gegenüber zu stellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2016 - 5 K 2580/15.KS - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 10 Abs. 1, 27, 34 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - auf Eingliederungshilfe nachrangig Zwischen einer jugendhilferechtlichen Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII und der Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG besteht Leistungskongruenz, wenn der Anspruch auf Eingliederungshilfe auch die Heimerziehung umfasst (in Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7/09 - BVerwG 137, 85 (87)) Der Einsatz von Vermögen aus angesparter Grundrente nach dem OEG i. V. m. dem BVG kann im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG gefordert werden. Bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gemäß § 104 Abs. 3 SGB X gegen den zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG vorrangig verpflichteten Leistungsträger sind für jeden einzelnen Monat des Erstattungszeitraums bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungspflicht des Trägers der Opferhilfe gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG angespartes Vermögen und Bedarf des Leistungsberechtigten gegenüber zu stellen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2016 - 5 K 2580/15.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der streitige Erstattungsanspruch in Höhe von 9.620,64 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 nicht zu. Rechtsgrundlage für den vom Kläger verfolgten Erstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass - wie hier - die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat, was vorliegend nicht der Fall gewesen ist. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Diese Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach sind - und insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit - erfüllt. Der Kläger hat die dem Leistungsempfänger in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) erbrachten Jugendhilfeleistungen, für die er Kostenerstattung begehrt, als nachrangig verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erbracht. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. So liegt der Fall hier. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger grundsätzlich nachrangig. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem OEG i. V. m. d. BVG (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 B 15.25 - JAmt 2015, 506; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 7 A 10344/16 - juris; VG des Saarlands, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 3 K 598/10 - juris). Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Leistungen anderer Sozialleistungsträger ist, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch gegen den anderen Leistungsträger gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind, also die Leistungspflichten nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren. Für den Leistungsempfänger waren in dem streitigen Zeitraum von beiden Beteiligten dem Grunde nach Leistungen auf Unterbringung und Betreuung in Heimeinrichtungen zu erbringen. Gegen den Kläger bestand insoweit ein Anspruch aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Leistungen der Jugendhilfe in Form der Heimerziehung. Gegen den Beklagten hatte der Leistungsempfänger dem Grunde nach einen - die Kosten der Heimerziehung abdeckenden - Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Eingliederungshilfeleistungen sind in § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG ausdrücklich genannt und umfassen bei Kindern und Jugendlichen, die Beschädigte nach dem OEG sind, auch die Heimerziehung, soweit dafür - wie hier unstreitig - ein entsprechender Bedarf besteht. Die Leistungsverpflichtung des Beklagten geht wegen des in § 10 Abs. 1 SGB VIII angeordneten Nachrangs der Jugendhilfe auch jener des Klägers als Träger der Jugendhilfe vor. Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht. Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach § 27, 34 SGB VIII, welche auch die Heimerziehung umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem OEG besteht die erforderliche Leistungskongruenz (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - BVerwGE 137, 85; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Mai 2015 a.a.O.). Dies folgt daraus, dass sowohl die jugendhilferechtliche Heimunterbringung als auch die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe jeweils den laufenden Unterhalt einschließt und dass die mit der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII zu deckenden Bedarfe sich weitgehend überschneiden, was ausreicht, um die erforderliche Leistungskongruenz anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2015, a. a. O.). Demzufolge schadet es vorliegend nicht, dass der Leistungskatalog des § 27d Abs. 1 BVG nur die Eingliederungshilfe, nicht aber auch die Heimerziehung ausdrücklich erwähnt. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG auf Eingliederungshilfe umfasst ebenfalls die Kosten einer zunächst nach dem Jugendhilferecht gewährten Heimunterbringung. Beide Leistungen überschneiden sich zudem hinsichtlich der Deckung des laufenden Unterhalts des Betroffenen. Dies genügt, um den Nachrang der Leistungen des Jugendhilfeträgers zu begründen und die Kostenerstattungspflicht des Trägers der Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2015, a.a.O.). Gleichwohl steht dem Kläger der streitige Erstattungsanspruch nicht zu, weil der Beklagte sich diesem gegenüber mit Erfolg darauf berufen kann, in der Höhe des hier im Streit stehenden Betrags selbst im streitigen Zeitraum nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein im Hinblick darauf, dass der Leistungsempfänger im streitigen Zeitraum über ein aus angesparter Grundrente stammendes Vermögen oberhalb der Vermögenschongrenze verfügt und dieses auf den Anspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG vorrangig anzurechnen ist. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Hiernach hat der Beklagte als für die Leistungen nach dem OEG zuständiger Träger gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe nur das zu erstatten, was er selbst bei direkter Leistung an den Leistungsempfänger im streitigen Zeitraum zu erbringen gehabt hätte. Gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG bemisst sich die Höhe der von dem Beklagten gegenüber dem Leistungsempfänger zu erbringenden Geldleistungen für dessen Heimerziehung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzurechnenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Nach § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG ist das gesamte verwertbare Vermögen bei Bezug von Leistungen nach dem BVG einzusetzen. Dies gilt gemäß § 25f Abs. 1 Satz 2 BVG auch für Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG und damit auch für die hier streitigen Ansparungen des Leistungsempfängers aus der Beschädigtengrundrente, soweit diese die im streitigen Zeitraum maßgebliche Vermögensfreigrenze überschritten haben. Eine Privilegierung für Ansparungen der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 31 BVG bewilligten Grundrente besteht nicht, da § 25f Abs. 1 Satz 2 BVG ohne Einschränkungen alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei - wie hier - nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen oberhalb der Vermögenschongrenzen zu verwertbarem Vermögen erklärt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kriegsopferfürsorge ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem ist und dass das Ziel der fürsorgerischen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht darin besteht, einen Vermögensaufbau über die in der Kriegsopferfürsorge geltenden großzügigen Vermögenschonbeträge hinaus zu ermöglichen. Ausgehend hiervon bestand für den Beklagten im streitigen Zeitraum keine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger, weil dieser im streitigen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 über ein Vermögen aus angesparter Beschädigtengrundrente im Umfang von 14.935,35 € (Stand: 9. Juni 2011) bzw. 16.470,04 € (Stand: 30. Dezember 2011) verfügte und damit über ein Vermögen, das abzüglich des im streitigen Zeitraum zu berücksichtigenden Vermögensfreibetrags in Höhe von 5.544,20 € (§ 25f Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BVG i. d. ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung) bei monatlicher Betrachtung durchgängig die Höhe des von dem Beklagten für die Heimerziehung des Leistungsempfängers monatlich aufzuwendenden Betrags deutlich überstieg. Dies folgt daraus, dass sich der im Raum stehende Erstattungsbetrag im gesamten streitigen Zeitraum auf insgesamt 20.713,28 € beläuft, was einem durchschnittlich Aufwand von 3.452,21 €/Monat entspricht. Damit überstieg das in den einzelnen Monaten des streitigen Zeitraums jeweils vorhandene und einzusetzende Vermögen des Leistungsempfängers seinen jeweiligen monatlichen Bedarf mit der Folge, dass bei einem Einsatz des Vermögens des Leistungsempfängers im streitigen Zeitraum keine Leistungspflicht des Beklagten diesem gegenüber bestanden hat. Dies hat gemäß § 104 Abs. 3 SGB X zur Folge, dass für den streitigen Zeitraum kein Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten besteht, weil der vorrangig zur Leistung verpflichtete Träger gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nicht über seine dem Leistungsberechtigten gegenüber bestehende gesetzliche Leistungspflicht hinaus belastet werden kann, die Höhe des Erstattungsanspruchs also durch das begrenzt ist, was der vorrangig Verpflichtete, dem Grund nach erstattungspflichtige Leistungsträger jeweils selbst hätte als Leistung erbringen müssen. Der hieraus resultierende Ausfall des Erstattungsanspruchs des Klägers als nachrangig verpflichtetem Leistungsträger gegenüber dem Beklagten als vorrangig verpflichtetem Leistungsträger findet seine Rechtfertigung in der grundsätzlichen Verschiedenheit der jeweiligen Leistungssysteme, die unterschiedliche Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen zur Folge haben. Im Rahmen der Jugendhilfe ist Leistungsgrund und Leistungsvoraussetzung in der Regel ein pädagogischer Bedarf und nicht ein Mangel an Einkommen und Vermögen, so dass Jugendhilfeleistungen nicht von der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers abhängig sind (§ 92 Abs. 1a SGB VIII). Der Nachrang in der Jugendhilfe wird vielmehr dadurch hergestellt, dass im Fall der Leistungsfähigkeit ein Kostenbeitrag nach den Vorschriften der §§ 90 ff. SGB VIII erhoben werden kann. Im Unterschied dazu ist die Kriegsopferfürsorge ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem, das grundsätzlich finanzielle Bedürftigkeit voraussetzt. Damit können die unterschiedlichen Regelungen der beiden Sozialleistungssysteme zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen führen, was den unterschiedlichen Zwecken der konkurrierenden Leistungen geschuldet ist. Gleichwohl sieht § 104 Abs. 3 SGB X vor, dass bei Erstattungsverfahren aufgrund dieser Norm das Leistungssystem maßgeblich ist, nach dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen zu erbringen gehabt hätte (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016, a.a.O.). Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das aus der Grundrente angesparte Vermögen des Leistungsberechtigten nicht allmonatlich wiederkehrend bis zu seinem Verbrauch einer Leistungsgewährung durch den Beklagten dauerhaft entgegenstehen könne mit der Folge, dass die Kosten der Heimunterbringung letztlich fortwährend aus den Mitteln der Jugendhilfe zu erbringen seien. Eine Finanzierung der grundsätzlich durch die Leistungen der Opferentschädigung abgedeckten Bedarfe durch die Inanspruchnahme nachrangiger Leistungen aufgrund angesparten Vermögens und damit eine Herausnahme des angesparten Vermögens vom realen Vermögenseinsatz sei unberechtigt. § 25c Abs. 1 1. Hs. BVG sei bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X daher dahingehend auszulegen, das nicht in jedem Einzelmonat angespartes Vermögen und Bedarf gegenüber zu stellen seien, sondern das hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Gesamtanspruch und das einzusetzende Vermögen zu saldieren seien. Diesem Einwand kann indes nicht gefolgt werden. Der Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB x ist nach § 104 Abs. 3 SGB X von dem Grundsatz geprägt, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr zu erstatten hat, als er nach dem von ihm maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte, also die Höhe des Erstattungsanspruchs durch das begrenzt ist, was der erstattungspflichtige Träger selbst hätte erbringen müssen. Er hat hiernach grundsätzlich nicht mehr zu erstatten, als er unmittelbar dem Berechtigten gegenüber zu leisten gehabt hätte. Damit wird in der Regel der Rechtszustand hergestellt, der bestehen würde, wenn der vorrangig verantwortliche Leistungsträger sofort und in vollem Umfang geleistet hätte. Um dies zu gewährleisten, ist grundsätzlich eine monatliche Gegenüberstellung der angefallenen Kosten vorzunehmen und eine pauschale Saldierung der im Überschneidungszeitraum erbrachten Leistungen nicht zulässig. Die sachlich, personell und zeitlich kongruenten Sozialleistungen sind sich hiernach monatlich gegenüberzustellen (Böttiger in Diering/Timme, SGB X, 4. Auflage, § 104 Rn. 29 i. V. m. § 103 Rn. 34 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22. Mai 1995 - 1 RA 45/84 - BSGE 58, 128). Dem Grundsatz, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht weitergehend belastet werden soll, als es seiner Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten entspricht, würde es widersprechen, wenn in Fällen der hier zu entscheidenden Art bei der Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs dem Gesamtbetrag der im streitigen Überschneidungszeitraum entstandenen Kosten für Jugendhilfeleistungen die auf diesen Zeitraum hypothetisch bei Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs beim Leistungsberechtigten entfallenden Leistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG gegenübergestellt würden. Eine derartige saldierende Gesamtbetrachtung über die Dauer des gesamten Erstattungszeitraums bei unterstelltem fiktiven Vermögensverbrauch hätte zur Folge, dass sich dann der Umfang der Erstattungspflicht des Beklagten abweichend von § 104 Abs. 3 SGB X nicht mehr nach dem für ihn maßgeblichen, vom Monatsprinzip beherrschten Recht richten würde und er im Ergebnis gegebenenfalls mehr zu leisten hätte, als er bei rechtzeitiger Bewilligung unmittelbar an den Berechtigten nach dem für ihn geltenden Rechtsvorschriften hätte leisten müssen. Dem Einsatz des über den Vermögenschonbetrag hinausgehenden Vermögens des Leistungsberechtigten steht auch keine besondere Härte im Sinne des § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG entgegen. Hiernach ist Vermögen nur insoweit einzusetzen, als es für den Leistungsberechtigten, der das Vermögen einzusetzen hat und dessen unterhaltsberechtigte Angehörige keine Härte bedeuten würde. Eine Härte ist nach § 25f Abs. 1 Satz 4 BVG anzunehmen, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Unstreitig ist keiner dieser Fälle bei dem Leistungsberechtigten gegeben. Soweit § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG hinsichtlich des Einsatzes von Vermögen auf die Regelungen des § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 und 9 sowie § 91 SGB XII verweist, ist auch insoweit kein Tatbestand zugunsten des Leistungsberechtigten erfüllt, der es rechtfertigt, sein Vermögen oberhalb des Vermögenschonbetrags vom Einsatz freizustellen. Es liegt auch kein Fall des § 25f Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG vor, wonach bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf Vermögen nicht einzusetzen ist. Mit ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf bezeichnet § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG einen besonders engen kausalen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Folgen der Schädigung und dem hieraus resultierenden Bedarf. Es ist daher nicht ausreichend, dass die Schädigungsfolge nur annähernd gleichwertige Bedingung oder nicht unerhebliche Mitbedingung für das Entstehen des Bedarfs ist. Die Notwendigkeit der konkreten Maßnahme muss allein auf die gesundheitlichen Folgen einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 BVG zurückzuführen sein, andere Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen dürfen nicht vorliegen oder nur von so geringem Gewicht sein, dass sie außer Betracht bleiben müssen (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2016, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Leistungsberechtigten werden von dem Kläger Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt. Diesem liegt ein pädagogischer Bedarf zugrunde, der daraus resultiert, dass beide Elternteile des Leistungsberechtigten für dessen Erziehung nicht zur Verfügung stehen, wobei der Vater des Leistungsberechtigten ihm gegenüber keine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG verübt hat. Der Leistungsberechtigte war auch während der Tatbegehung nicht zugegen, hat diese selbst also nicht miterlebt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Heimerziehung des Leistungsberechtigten eine Folge von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Leistungsberechtigten ist. Im Übrigen sind die im streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, auch deshalb nicht ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf des Leistungsberechtigten, weil durch die gewährten Hilfen zur Erziehung zugleich der notwendige Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten sichergestellt wird. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts, der bei Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Leistungsberechtigten umfasst (§ 39 Abs. 2 SGB VIII), ist als solcher schädigungsunabhängig. Der Beklagte war im streitigen Zeitraum auch nicht nach den Grundsätzen der erweiterten Hilfe gemäß § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG zur Leistung verpflichtet. Gemäß § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG können in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang sind dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten. Der Beklagte erachtet einen derartigen begründeten Fall für gegeben, da einerseits aufgrund der Tötung der Mutter des Leistungsempfängers durch den Kindsvater eine sofortige Hilfeleistung in Form der Heimunterbringung notwendig gewesen sei, das Heim aber nicht auf die Geltendmachung von Kosten gegenüber dem Leistungsempfänger selbst oder dessen Vater habe verwiesen werden können. Diese insoweit erforderlichen Leistungen seien durch den Kläger als nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträger erbracht worden; an dessen Stelle hätte in Anwendung des § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG aber auch durch den Beklagten erweiterte Hilfe geleistet werden müssen mit der Folge des nachträglichen Aufwendungsersatzes durch den Leistungsempfänger, da die Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen seien. Dem Einwand kann indes nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung erweiterter Hilfe nach § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG lagen im streitigen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 nicht vor. Ein begründeter Fall im Sinne des § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn sofortige Hilfe geboten und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers zunächst unbekannt sind und es dem zur Erbringung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichteten Träger wegen der Kürze der Zeit nicht möglich ist, sich vor der notwendigen Heimaufnahme und der vom Heimträger verlangten Kostenübernahmeerklärung die erforderliche Klarheit zu verschaffen, also die Festsetzung des Eigenanteils des Hilfeempfängers längere Vorarbeit erfordert und in denen eine Leistung eines Dritten, z. B. des Heimträgers, nicht erbracht wird, ohne eine vorherige Kostenzusicherung des Leistungsträgers (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. August 1991 - 6 S 964/91 - juris; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000 - M 6 A K 98.5191 - juris). Von einer derartigen Konstellation kann indes im streitigen Zeitraum schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil zu dieser Zeit infolge der gesicherten Heimunterbringung des Hilfeempfängers im Rahmen der Jugendhilfe kein akuter, kurzfristig zu deckender Bedarf bestand und zudem das von diesem einzusetzende Vermögen im streitigen Zeitraum bekannt gewesen ist, insoweit also auch kein Ermittlungsbedarf mehr bestanden hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG um eine Regelung handelt, die einen im Einzelfall zu begründenden Ausnahmefall voraussetzt und im Hinblick auf ihre für den Leistungsberechtigten auch durchaus negative Folgen einer grundsätzlich restriktiven Handhabung durch den Leistungsträger unterliegt. Da gemäß § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG der Grundsatz des Nachrangs von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in diesen Fällen dadurch wiederhergestellt wird, dass der Leistungsempfänger die nach § 25c Abs. 1 Satz 2 1. Hs. BVG vorgeleisteten Aufwendungen im Nachhinein ersetzen muss, sich demgegenüber aber nicht - wie etwa in Fällen des § 45 SGB X - mit der Einrede des Wegfalls der Bereicherung zur Wehr setzen kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. August 1991, a. a. O.; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000, a. a. O.), sind Leistungen auf dieser Grundlage nur bei akutem Hilfebedarf zulässig, der jedenfalls im streitigen Zeitraum nicht bestanden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen; diese ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten streitigen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärten Frage, ob bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs des Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII leistenden, nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers nach § 104 Abs. 3 SGB X gegen den vorrangig zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, 27d Abs. 1 BVG verpflichteten Leistungsträger für jeden einzelnen Monat des Erstattungszeitraums angespartes Vermögen und Bedarf des dem Grunde nach Leistungsberechtigten gegenüber zu stellen sind oder ob hinsichtlich des Erstattungsanspruchs der Gesamtanspruch und das einzusetzende Vermögen zu saldieren sind. Der Kläger begehrt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - die Erstattung von Aufwendungen für Jugendhilfeleistungen in Form der Hilfe zur Erziehung in Höhe von 9.620,94 € für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 zugunsten des am 6. August 1996 geborenen A (i. F.: Leistungsempfänger). Die leibliche Mutter des Leistungsempfängers wurde am 2. August 2006 vom leiblichen Vater des Leistungsempfängers getötet, der hierfür am 20. April 2007 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Tat selbst hat der Leistungsempfänger nicht miterlebt. In der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2014 gewährte der Kläger dem Leistungsempfänger Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII). Der Leistungsempfänger verfügte im streitigen Zeitraum über ein Sparguthaben, das sich nach Aktenlage am 15. Juli 2011 auf 15.059,85 € und am 30. Dezember 2011 auf 16.470,04 € belief. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Gewährung von Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 Bundesversorgungsgesetz - BVG -und machte gegenüber dem Beklagten als vorrangig verpflichtetem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch geltend. Ebenfalls mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 beantragte der Kläger gegenüber dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales für den Leistungsempfänger die Anerkennung einer Schädigung im Sinne des OEG im Hinblick darauf, dass dieser als mittelbares Opfer infolge der Tötung eines Elternteils eine Schädigung erlitten habe. Mit Bescheid vom 26. November 2009 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales zugunsten des Leistungsempfängers einen Grad der Schädigungsfolgen ab 1. August 2006 in Höhe von 30 fest und bewilligte zu dessen Gunsten eine Beschädigtenversorgung nach dem OEG i. V. m. dem BVG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. November 2009 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 8. August 2011 erkannte der Beklagte gegenüber dem Kläger grundsätzlich seine Zuständigkeit zur Übernahme des geltend gemachten Bedarfs an und gab dem Erstattungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 25. August 2006 bis 6. August 2014 (Vollendung des 18. Lebensjahres des Leistungsempfängers) statt vorbehaltlich des Ergebnisses einer derzeit noch nicht abgeschlossenen Einkommens- und Vermögensüberprüfung. Da aufgrund einer Änderung des BVG ab 1. Juli 2011 Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG, einschließlich hiernach geleisteter Grundrenten, zum Vermögen zählten und daher gegebenenfalls als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen seien, sei es möglich, dass der Erstattungsanspruch des Klägers nicht in voller Höhe befriedigt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 6. August 2011 Bezug genommen. Für die Zeit vom 25. August 2006 bis 30. Juni 2011 erstattete der Beklagte dem Kläger sodann insgesamt 191.563,00 € und lehnte mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 die Kostenerstattung ab, da aufgrund einer Änderung des BVG zum 1. Juli 2011 Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG zum Vermögen zählten und das nachgewiesene Vermögen des Leistungsempfängers den jeweils maßgeblichen Vermögenschonbetrag deutlich überschreite. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 18. Dezember 2012 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. März 2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, seinen Erstattungsanspruch auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 aufrecht zu erhalten und forderte von diesem für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 Kostenerstattung in Höhe von 28.885,11 € bzw. 20.730,12 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 21. März 2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. April 2013 erwiderte der Beklagte, dass es sich bei den hier im Raum stehenden Leistungen gemäß § 27 BVG um monatliche Hilfen handele mit der Folge, dass den monatlich entstehenden Kosten jeweils das vorhandene verwertbare Vermögen des Leistungsempfängers gegenüber zu stellen sei, welches sich bislang nicht reduziert habe, und dass deshalb nach wie vor keine Möglichkeit gesehen werde, die dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 entstandenen Kosten zu erstatten. Mit Schreiben vom 16. August 2013 erwiderte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass die dort vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt werde, da die Grundrente gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zum Einkommen zähle und deren Einsatz eine Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Müsste der Leistungsempfänger das aus der Grundrente nach dem OEG angesparte Vermögen im Hinblick auf die Leistungen des Beklagten einsetzen, würden ihm diese Mittel nicht mehr für Zwecke zur Verfügung stehen, denen das OEG gewidmet sei, was eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bedeute. Der Zweck der Grundrente nach dem OEG erledige sich nicht durch den Umstand, dass die dem Versorgungsempfänger gewährte Grundrente nicht monatlich verbraucht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 16. August 2013 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. September 2013 erwiderte der Beklagte, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG, einschließlich solcher aus Grundrenten, zum Vermögen zählten und einzusetzen seien. Eine hiermit verbundene Härte sei einzelfallabhängig und im vorliegenden Fall weder belegt noch erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 13. September 2013 Bezug genommen. Am 30. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, er habe im streitigen Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 nachrangig Jugendhilfe in Form der Heimerziehung zugunsten des Leistungsempfängers erbracht und begehre insoweit gemäß § 104 SGB X Kostenerstattung von dem Beklagten in Höhe von 9.620,64 € zuzüglich Zinsen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X dem Grund nach erfüllt seien; streitig sei allein, ob dem Anspruch des Leistungsempfängers auf Leistungen gemäß § 27d BVG i. V. m. d. OEG monatlich vorrangig einzusetzendes Vermögen des Leistungsempfängers mit der Folge entgegenstehe, dass die Leistungs- und Erstattungspflicht des Beklagten entfalle. Das Bundesverwaltungsgericht sei mit Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - davon ausgegangen, dass der Einsatz angesparter Beschädigtenrente nach dem OEG als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werde könne, da dies eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstelle, auf den § 25f BVG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung verwiesen habe. Infolge der Neufassung des § 25f BVG sei zwar ab 1. Juli 2011 aus Leistungen nach dem BVG angespartes Vermögen oberhalb der Schongrenzen durch die Leistungsempfänger vorrangig einzusetzen. Vorliegend übersteige das angesparte Vermögen des Leistungsempfängers auch die Vermögensschongrenzen deutlich, so dass dem Leistungsempfänger gegenüber dem Beklagten zwar ein Leistungsanspruch dem Grunde, nicht aber der Höhe nach zustehe. Dies berechtige jedoch nicht zu der Annahme, dass das angesparte Vermögen des Leistungsempfängers monatlich wiederkehrend einer Leistungserbringung des Beklagten entgegenstehe; denn klägerseitig werde fortlaufend nachrangig Jugendhilfe geleistet ohne hierbei einen Vermögenseinsatz von dem minderjährigen Leistungsempfänger fordern zu können (§ 92 Abs. 1a SGB VIII). In einem solchen Fall führe die Auffassung des Beklagten, das Vermögen des Leistungsempfängers stehe bis zum Verbrauch einer Leistungsgewährung seinerseits dauerhaft entgegen, im Ergebnis dazu, dass die Kosten der Heimunterbringung des Leistungsempfängers fortwährend aus Mitteln der steuerbasierten Jugendhilfe zu erbringen wären. Andererseits würde bei Gewährung von Eingliederungshilfe aufgrund der Vorschriften des SGB XII anstelle von Leistungen des SGB VIII der volle Vermögenseinsatz vom Leistungsempfänger zu fordern sein, da bezüglich des Vermögenseinsatzes nach dem SGB XII nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Leistungsempfängern unterschieden werde. Diese unterschiedliche Berücksichtigung des Vermögenseinsatzes im Bereich des SGB XII und des SGB VIII widerspreche der gesetzgeberischen Intension, die der Neufassung des § 25f BVG zugrunde liege. Eine Finanzierung der grundsätzlich durch die Leistungen der Opferentschädigung abgedeckten Bedarfe durch die Inanspruchnahme nachrangiger Leistungen aufgrund angesparten Vermögens und damit eine Herausnahme des angesparten Vermögens vom Vermögenseinsatz sei nicht gewollt. Daher sei § 25c Abs. 1 1. Hs. BVG bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X dahingehend auszulegen, dass nicht in jedem einzelnen Monat angespartes Vermögen und Bedarf gegenüber zu stellen seien, sondern dass hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Gesamtanspruch und das einzusetzende Vermögen zu saldieren seien. Dies bedeute für den streitigen Erstattungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011, dass dem Erstattungsbetrag in Höhe von 20.713,28 € das am 31. Dezember 2011 vorhandene Sparguthaben in Höhe von 16.470,04 €, abzüglich eines Vermögenschonbetrages gemäß §§ 25f, 33 BVG in Höhe von 5.377,40 €, mithin in Höhe von 11.092,64 € saldierend gegenüber zu stellen sei mit der Folge, dass sich für diesen Zeitraum ein Erstattungsbetrag in Höhe der Differenz von 9.620,64 € ergebe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Jugendhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 9.620,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richte sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Gemäß § 25f BVG in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung sei angespartes Vermögen aus Leistungen nach dem BVG im Rahmen weiterer Leistungen der Opferentschädigung zu berücksichtigen. Er habe daher während des streitigen Zeitraums seine grundsätzlich bestehende Leistungspflicht unter Hinweis auf angespartes Vermögen des Leistungsempfängers ablehnen können. Hieran ändere es auch nichts, dass der Kläger seinerseits nicht auf den Einsatz des Vermögens des Leistungsempfängers bestehen könne, sondern ungeachtet des angesparten Vermögens zur Leistung verpflichtet sei. Eine gleichwohl bestehende Leistungsverpflichtung des Beklagten könne nicht mit einem fiktiven Verbrauch der Vermögenswerte des Leistungsempfängers begründet werden, da sich dessen Vermögen tatsächlich nicht reduziert habe und dieser daher weiterhin über entsprechende Vermögenswerte verfüge, was im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen den Leistungsträgern nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Im Rahmen des Erstattungsstreits habe der Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch geltend mache, sich an einer monatsweisen Gegenüberstellung zu orientieren. Bei der hier vorzunehmenden monatsweisen Betrachtung verhalte es sich jedoch so, dass im jeweiligen Monat Vermögen des Leistungsberechtigten in einer Höhe vorhanden gewesen sei, die eine Leistungsgewährung durch den vorrangig zur Leistung verpflichteten Beklagten ausgeschlossen hätte. Zusammenfassend dürfe nicht von einem fiktiven Verbrauch von Vermögen im Rahmen eines Erstattungsstreits ausgegangen werden; vielmehr müsse auf das bei der gebotenen monatsweisen Betrachtung jeweils monatlich vorhandene Vermögen abgestellt werden. Der Leistungsberechtigte verfüge nach wie vor über Vermögenswerte und habe diese bislang nicht eingesetzt und nicht verbraucht. Mit Urteil vom 29. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Hilfeempfänger habe im streitigen Zeitraum gegen beide Beteiligten dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterbringung und Betreuung in Heimeinrichtungen zugestanden, wobei die Leistungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII derjenigen des Klägers vorgegangen sei. Gleichwohl bestehe der streitige Erstattungsanspruch des Klägers nicht, weil der Beklagte im streitigen Zeitraum selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei im Hinblick darauf, dass sich der Hilfeempfänger im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem OEG eigenes Vermögen in einem Umfang habe zurechnen lassen müssen, dass die Leistungspflicht des Beklagten entfallen sei. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den Vorschriften, die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger gelten. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 BVG bemesse sich in entsprechender Anwendung des § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf des Hilfeempfängers und seinem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Die angesparte Beschädigtengrundrente des Leistungsempfängers sei wegen der zeitabschnittsweisen Leistungsgewährung im Recht der Kriegsopferfürsorge nach Ablauf des jeweiligen Zuflusszeitraums bezüglich der bis dahin nicht verbrauchten Beschädigungsgrundrente zum Vermögen geworden, das dieser gemäß § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG als verwertbares Vermögen einzusetzen habe. Die Grundrente diene nicht der Vermögensbildung, daher sei aus ihr gebildetes Vermögen oberhalb des jeweils gültigen Vermögensfreibetrags einzusetzen. Einzusetzen sei dabei das tatsächlich im jeweiligen Zeitabschnitt der Leistungsgewährung tatsächlich vorhandene vorrangig zu berücksichtigende Vermögen. Ein fiktiver Vermögensverbrauch könne nicht unterstellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 29. November 2016 Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 22. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Januar 2017 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 10. Februar 2017 im Wesentlichen dahingehend begründet, der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Berücksichtigung vorhandenen Vermögens monatsweise zu erfolgen habe, sei entgegenzuhalten, dass § 25e Abs. 1 BVG unverändert bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - bestanden habe und dass das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl eine Gesamtsaldierung und keine monatsweise Betrachtung hinsichtlich der Vermögensberücksichtigung vorgenommen habe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht letztlich die Frage nach berücksichtigungsfähigem Vermögen verneint und sich daher nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob vorhandenes Vermögen im Rahmen einer Gesamtsaldierung oder monatsweise zu berücksichtigen sei. Gleichwohl ergebe sich aber aus der Stattgabe der im Rahmen der Gesamtsaldierung ermittelten Erstattungsforderung, dass die durch den Berufungsbeklagten vorgenommene monatsweise Betrachtung nicht angezeigt sei. Eine Finanzierung der grundsätzlich durch die Leistungen der Opferentschädigung abgedeckten Bedarfe durch die Inanspruchnahme nachrangiger Leistungen aufgrund angesparten Vermögens und damit eine Herausnahme des angesparten Vermögens vom Vermögenseinsatz sei nicht gewollt. Daher sei § 25c Abs. 1 1. Hs. BVG bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X dahingehend auszulegen, dass nicht in jedem Einzelmonat angespartes Vermögen und Bedarf gegenüber zu stellen seien, sondern das hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Gesamtanspruch und das einzusetzende Vermögen zu saldieren seien. Zudem könnten gemäß § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG in begründeten Fällen Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen und zu verwerten sei; im Gegenzug sei der Leistungsberechtigte dann verpflichtet, Aufwendungsersatz zu leisten. Diese Regelung hätte vorliegend zur Anwendung kommen müssen. Die Bedienung des streitigen Erstattungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 2011 sei durch den Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, mithin mehr als ein Jahr nach der Leistungserbringung und nach zwischenzeitlich aufgeklärter Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers abgelehnt worden. Bei der Auslegung des § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG könne auf die Rechtsprechung zu § 29 Satz 1 BSHG zurückgegriffen werden, wonach ein begründeter Fall vorliege, wenn einerseits sofortige Hilfe geboten sei und es andererseits dem Leistungserbringer nicht zugemutet werden könne, sich wegen der Kosten an den Leistungsempfänger oder Unterhaltsverpflichteten zu wenden. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Leistungsempfängers erfüllt. Aufgrund der Tötung der Kindsmutter durch den Kindsvater sei eine sofortige Hilfeleistung in Form der Heimunterbringung notwendig geworden, wobei das Heim nicht auf die Geltendmachung von Kosten gegenüber dem Leistungsempfänger selbst oder dessen Vater habe verwiesen werden können. Diese Leistungen seien durch den Kläger als nachrangig verpflichteten Träger erbracht worden. An dessen Stelle hätte jedoch in Anwendung des § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG durch den Beklagten erweiterte Hilfe mit der Folge des Aufwendungsersatzes durch den Leistungsempfänger erbracht werden müssen, da die Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien und deshalb ein begründeter Fall vorgelegen habe. Im Übrigen ergebe sich eine Leistungsverpflichtung im Rahmen der erweiterten Hilfe auch daraus, dass ein begründeter Fall in diesem Sinne auch dann anzunehmen sei, wenn es darum gehe, ein nicht gewolltes Ansparen aus der Grundrente zu verhindern. Die Vorgehensweise des Beklagten führe in Verbindung mit dem Umstand, dass im Anwendungsbereich des SGB VIII Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, jedoch letztlich dazu, dass es zu einem Ansparen der Grundrente komme, was den Willen des Gesetzgebers im Zuge der Änderung des § 25f BVG unterlaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10. Februar 2017 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2016 zu verurteilen, ihm Kosten für Jugendhilfeleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 9.620,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und verweist nochmals darauf, dass das Vorbringen des Klägers im Ergebnis auf einen fiktiven Verbrauch von Vermögen hinauslaufe, während es tatsächlich nicht zu einem Vermögensverbrauch gekommen sei. Bei der gebotenen monatsweisen Betrachtung müsse jedoch das tatsächlich jeweils vorhandene Vermögen berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Bände) Bezug genommen.