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Beschluss

8 B 10285/16

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann im Eilrechtsschutz unzulässig sein, wenn sie sich im förmlichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). • § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG normiert eine Verwirkungspräklusion, die die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insgesamt ausschließen kann. • Die unionsrechtlichen Vorgaben aus der UVP-Richtlinie stehen einer Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG in der Regel nicht entgegen; materiell-rechtliche Präklusion ist zu unterscheiden von Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Eilrechtsschutzes wegen unterbliebener Beteiligung im Genehmigungsverfahren (§ 2 Abs.1 Nr.3 UmwRG) • Eine anerkannte Umweltschutzvereinigung kann im Eilrechtsschutz unzulässig sein, wenn sie sich im förmlichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). • § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG normiert eine Verwirkungspräklusion, die die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insgesamt ausschließen kann. • Die unionsrechtlichen Vorgaben aus der UVP-Richtlinie stehen einer Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG in der Regel nicht entgegen; materiell-rechtliche Präklusion ist zu unterscheiden von Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von neun Windenergieanlagen sowie die Untersagung der sofortigen Vollziehung. Die Genehmigung umfasste u. a. die Rodung von rund 47.850 qm Wald, artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen und ein Fledermaus-Monitoring mit nächtlicher Abschaltung im ersten Monitoring-Jahr. Die zuständige Behörde ordnete auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil der Umweltverband sich im förmlichen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt hatte und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des UmwRG nicht erfüllt seien. Der Verband rügte Verletzungen von Bau- und artenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und § 44 BNatSchG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, ist jedoch nicht begründet; maßgeblich ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG über die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen im Umweltbereich. • Mitwirkungslast und Verwirkung: § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG verlangt, dass eine anerkannte Umweltschutzvereinigung sich im maßgeblichen Verwaltungsverfahren geäußert haben muss, andernfalls ist der Rechtsbehelf unzulässig. Die Vorschrift dient dem Verwirkungsgedanken und dem Schutz des Vorhabenträgers vor überraschendem Prozessvortrag. • Anwendung auf vorgetragenes Vorbringen: Die von dem Verband gerügte Abweichung von Konzentrationsflächen war bereits Gegenstand des Genehmigungsantrags; die Verbandseinbindung hätte es erlaubt, Bedenken zur Standortwahl und zu artenschutzrechtlichen Untersuchungen vorzubringen. • Europarechtliche Prüfung: Das EuGH-Urteil zur materiellen Präklusion betrifft den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung, nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsbehelfen. Daher steht Art. 11 UVP-RL und Art. 25 RL 2010/75 der Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht zwingend entgegen; eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten. • Keine Übermaßprüfung der Mitwirkungslast: Die Mitwirkungslast verlangt nur, kurz und nachvollziehbar die Hauptbedenken im Verwaltungsverfahren darzulegen; dies war dem Verband zumutbar. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. • Folgen: Wegen der Unzulässigkeit des Eilantrags blieb die angeordnete sofortige Vollziehung wirksam; die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antrag des Umweltverbandes war unzulässig, weil er sich im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht geäußert hatte und damit die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht erfüllte. Eine unionsrechtswidrige Unanwendbarkeit dieser Vorschrift ergab sich nicht; das EuGH-Urteil zur materiellen Präklusion betrifft nicht die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen insgesamt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 15.000 € festgesetzt.