Urteil
2 A 10965/13
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine landesrechtliche Verweisung auf das Beamtenversorgungsgesetz 1999 begründet eine Wartefrist von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltswirksamkeit der Besoldung des letzten Amtes.
• Einrechnung von Zeiten, in denen höhere Aufgaben tatsächlich wahrgenommen wurden (Einrechnungszeiten), ist nicht zwingend Teil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt und kann gesetzlich ausgeschlossen werden.
• Eine zweijährige Wartefrist ohne Anrechnung von Einrechnungszeiten ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Wartefrist von zwei Jahren für Ruhegehaltswirksamkeit des letzten Amtes rechtmäßig • Eine landesrechtliche Verweisung auf das Beamtenversorgungsgesetz 1999 begründet eine Wartefrist von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltswirksamkeit der Besoldung des letzten Amtes. • Einrechnung von Zeiten, in denen höhere Aufgaben tatsächlich wahrgenommen wurden (Einrechnungszeiten), ist nicht zwingend Teil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt und kann gesetzlich ausgeschlossen werden. • Eine zweijährige Wartefrist ohne Anrechnung von Einrechnungszeiten ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Klägerin, langjährige Rechtspflegerin, trat am 30.6.2011 in den Ruhestand; zuletzt wurde sie zum 1.5.2010 zur Justizoberamtsrätin (A13) ernannt. Der Dienstherr setzte das Ruhegehalt mit Bescheid vom 8.7.2011 auf Grundlage der Besoldungsgruppe A12 fest, weil die A13-Bezüge nicht mindestens zwei Jahre bezogen worden seien. Die Klägerin widersprach und machte geltend, dass längere tatsächlich ausgeübte höhere Tätigkeiten vor der Ernennung (Einrechnungszeiten) berücksichtigt werden müssten; notfalls sei eine fiktive zulagenwirksame Behandlung zu gewähren. Der Widerspruch wurde abgelehnt; eine Neufestsetzung berücksichtigte später tarifliche Erhöhungen, beließ aber die Bemessungsgrundlage bei A12. Das VG wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend; der Senat ließ die Revision zu. • Anwendbares Recht: Nach Versorgungsfallprinzip ist das zum Eintritt des Versorgungsfalls maßgebliche Landesrecht anzuwenden; Rheinland-Pfalz verwies auf das BeamtVG in der Fassung von 1999 und ersetzte damit §5 Abs.3 Satz1 BeamtVG durch §2 BeamtVGErgG. • Text- und Systemauslegung: Die Verweisung des Landesgesetzgebers bezog sich auf die BeamtVG-Fassung von 1999, die eine Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht vorsieht; die landesrechtliche Modifikation regelte ferner die Wartefrist von zwei Jahren. • Rechtsprechungs- und verfassungsrechtliche Prüfung: Die Entwicklungsgeschichte des Versorgungsrechts zeigt, dass die Berücksichtigung tatsächlicher Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht durchgängig Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes war; der Gesetzgeber hat insoweit einen Gestaltungsspielraum. • Verhältnis zu höherrangiger Rechtsprechung: Das Bundesverfassungsgericht verlangt die grundsätzliche Orientierung an dem letzten Amt, lässt aber Einschränkungen wie Wartefristen zu; eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnung von Vorzeiten ist damit verfassungsrechtlich tragfähig. • Praktische Erwägungen: Das Beamtenrecht knüpft an statusrechtliche Ämter; die Anerkennung tatsächlicher Vorleistungen würde die statusbezogene Rechtssicherheit und die klare Bemessung der Alimentation erheblich erschweren. • Rechtsfolgen: Mangels gesetzlicher Grundlage besteht kein Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung des Ruhegehalts unter Zugrundelegung von A13 oder auf Anerkennung einer fiktiven zulagenwirksamen Erhöhung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die zum Zeitpunkt des Ruhestands geltende Rechtslage die Ruhegehaltswirksamkeit der Bezüge des zuletzt bekleideten Amtes an eine mindestens zweijährige Bezugsdauer knüpft und Einrechnungszeiten nicht vorzusehen sind. Eine verfassungsrechtliche Verletzung durch die zweijährige Wartefrist ohne Anrechnung vorverlagerter tatsächlicher Tätigkeiten liegt nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.