Beschluss
8 A 10675/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und dies auch äußerlich erkennbar wird.
• Eine Imkerei kann landwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein; die konkrete Betriebsweise (z. B. Magazinbetriebsweise) und die Ausgestaltung des Vorhabens sind entscheidend für die Privilegierung.
• Gewerbliche oder landwirtschaftsfremde Nebentätigkeiten (z. B. Weiterverarbeitung, Veredelung) können nur dann privilegiert werden, wenn sie bodenrechtlich unscheinbare Nebensachen des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
• Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO sind Zulassungsgründe (u.a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten, Verfahrensmangel) darzulegen; bloße Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Privilegierung eines Außenbauvorhabens für Imkerei bei überwiegender Wohnnutzung • Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nur privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und dies auch äußerlich erkennbar wird. • Eine Imkerei kann landwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein; die konkrete Betriebsweise (z. B. Magazinbetriebsweise) und die Ausgestaltung des Vorhabens sind entscheidend für die Privilegierung. • Gewerbliche oder landwirtschaftsfremde Nebentätigkeiten (z. B. Weiterverarbeitung, Veredelung) können nur dann privilegiert werden, wenn sie bodenrechtlich unscheinbare Nebensachen des landwirtschaftlichen Betriebs sind. • Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO sind Zulassungsgründe (u.a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten, Verfahrensmangel) darzulegen; bloße Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung reichen nicht aus. Der Kläger, Berufsimker mit Imkerei als derzeit einziger Erwerbsquelle, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes zur Erweiterung eines Imkereistützpunktes auf einem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde. Das Vorhaben sieht Räume für Lagerung, Weiterverarbeitung von Honig sowie Wohnnutzung vor. Der Kläger betreibt die Imkerei in Magazinbetriebsweise und hält Bienenvölker an wechselnden Standorten; die Überwinterung soll auf dem beantragten Grundstück erfolgen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ab, weil das Vorhaben keine dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe und bei nicht privilegierter Nutzung wegen Schutzbelangen im Außenbereich unzulässig sei. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. • Zulässig, aber unbegründet: Die vom Verwaltungsgericht getroffene Würdigung hält einer revisionsähnlichen Prüfung im Zulassungsverfahren stand (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Landwirtschaftlicher Betrieb: Unstreitig übt der Kläger berufsmäßige Imkerei aus, sodass eine landwirtschaftliche Tätigkeit i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/i.V.m. § 201 BauGB vorliegt. Dauerhaftigkeit der Betätigung kann offenbleiben, ist jedoch fraglich wegen Alter und Krankheit des Klägers. • Dienende Funktion erfordert unmittelbare Zu- und Unterordnung zum Betrieb und äußere Prägung; das Vorhaben muss mehr als bloß förderlich sein (Leitsatz zu BVerwG-Rechtsprechung). • Konkrete Bewertung: Teile des Vorhabens (Magazinbeuten, Honiglager, Fütterungsbedarf) könnten dienend sein, doch insgesamt prägt das geplante Gebäude äußerlich und nutzungsmäßig eine überwiegende Wohnnutzung. Erdgeschoss und Dachgeschoss enthalten überwiegend Wohn- und nicht eindeutig betrieblich zuordenbare Räume, weshalb das Vorhaben als Wohnbauvorhaben gilt und keine Privilegierung trägt. • Nebentätigkeiten wie Weiterverarbeitung, Veredelung oder Zucht sind gewerblich; sie können nur bei bodenrechtlicher Nebensächlichkeit an der Privilegierung teilhaben. Hier genügen sie nicht, um die äußere Prägung zu begründen. • Schutz der Außenbereichsbelange: Ist keine Privilegierung gegeben, ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig wegen Beeinträchtigung von Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungswert. • Verfahrensrüge zurückgewiesen: Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, ein Imkereisachverständigengutachten einzuholen; der Kläger hat keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, und die Frage ist überwiegend rechtsentscheidend. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1,2,3,5 VwGO liegen nicht vor; insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache in Kraft. Begründung: Das geplante Bauvorhaben dient dem landwirtschaftlichen Imkereibetrieb nicht in dem erforderlichen Sinne, weil es äußerlich und funktional überwiegend Wohnnutzung darstellt und die landwirtschaftlichen oder mitgezogenen Nebentätigkeiten nicht bodenrechtlich unscheinbar sind. Aufgrund des Fehlens einer dienenden Funktion ist eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht gegeben; folglich scheitert das Vorhaben auch an den Anforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange. Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.