Beschluss
8 A 10269/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0704.8A10269.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Januar 2012 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 8. Juli 2010, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, die lichten Höhen in den Dachgeschossen ihrer beiden Anwesen in Speyer auf das Maß von 2,00 m zu reduzieren, als unbegründet abgewiesen: Die beiden Wohnhäuser der Klägerin verstießen sowohl formell als auch materiell gegen geltendes Baurecht. Die Räume in den Dachgeschossen seien mit einer lichten Höhe von 2,57 m nicht so errichtet worden, wie im Bauschein vom 21. September 1993 genehmigt (Auflage: lichte Höhe von 2,00 m). Die lichte Höhe von 2,57 m sei auch nicht genehmigungsfähig. Denn bei einem solchen Dachgeschossausbau werde gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,7 verstoßen. Der Bebauungsplan „Östlich der Waldseer Straße“ sei nach Behebung eines Ausfertigungsmangels am 23. Dezember 2011 rückwirkend zum 29. Juli 1967 in Kraft gesetzt worden. Bei der Berechnung der Geschossfläche sei § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 anwendbar. „Zugelassene Aufenthaltsräume“ im Sinne dieser Vorschrift seien alle Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen. Aufenthaltsräume seien solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet seien. Räume von über 2,20 m seien objektiv zum Aufenthalt von Menschen geeignet. Im Übrigen ergebe sich aus der Baugeschichte der beiden Häuser und dem Ausbauzustand, dass die Räume im Dachgeschoss auch zum Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Die Rückbauverfügung sei erforderlich, um die Nutzung der Dachgeschosse als Aufenthaltsräume zu verhindern. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die jetzige Rückbauverfügung der ursprünglichen Genehmigungslage entspreche. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. 3 An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da sich bereits jetzt feststellen lässt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre, scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten aus (vgl. den Beschluss des Senats vom 16. September 2011 - 8 A 10675/11.OVG -, ESOVGRP; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 108). 4 Die Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Rückbauverfügung liegen vor. Der vorhandene Dachgeschossausbau mit einer lichten Höhe von 2,57 m ist nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. 5 Da die Rückbauverfügung nur dann Bestand haben kann, wenn der Baurechtsverstoß nicht durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden könnte, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Auflage im Bauschein vom 21. September 1993 (lichte Höhe von 2,00 m) weiterhin gültig ist. Denn die bauaufsichtliche Verfügung ist nicht zur Durchsetzung dieser Auflage, sondern zwecks Durchsetzung des materiellen Rechts ergangen. Mit der Bezugnahme auf die Auflage im Bauschein vom September 1993 und den Hinweis in der Baugenehmigung vom 20. Mai 2008 ist das Verwaltungsgericht nur Vertrauensschutzerwägungen der Klägerin entgegengetreten (vgl. S. 13 des Urteils). 6 Durch die Schaffung von Aufenthaltsräumen in den beiden Dachgeschossen wird gegen die im Bebauungsplan „Östlich der Waldseer Straße“ festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,7 verstoßen. Nach den hier nicht bestrittenen Berechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts beträgt die Geschossflächenzahl der beiden Häuser allein in deren Erd- und Obergeschoss bereits 0,77 bzw. 0,83. Mit den Flächen der Aufenthaltsräume in den beiden Dachgeschossen beträgt sie 1,1 bzw. 1,2. 7 Der Bebauungsplan „Östlich der Waldseer Straße“ ist Maßstab für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des Dachgeschossausbaus. Dass er zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 19. August 2011) noch nicht wirksam bekannt gemacht worden war, ist deshalb unschädlich, weil die Neubekanntmachung des 1966 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit Rückwirkung zum 29. Juli 1967 erfolgt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und begründet deshalb auch keine Schwierigkeiten der Rechtssache, dass eine den Festsetzungen eines rückwirkend erlassenen Bebauungsplans widersprechende bauliche Anlage als ein von Anfang an und ununterbrochen rechtswidriges Vorhaben zu behandeln ist und die Anordnung einer solchen Rückwirkung auch kein schutzwürdiges Vertrauen der betroffenen Bürger verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262 und juris, Rn. 38 f.; BayVGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 B 00.2488 -, UPR 2002, 152 (153). 8 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Flächen der Räume in den beiden Dachgeschossen als bei der Geschossfläche mitzurechnende Aufenthaltsräume gewertet. Zwar ist die hier maßgebliche Vorschrift in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 nicht so klar und eindeutig formuliert wie die spätere Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968, in der es heißt, dass Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen [als Voll-]Geschossen mitzurechnen sind. Wenn es demgegenüber in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 heißt: 9 „Werden im Dachraum oder in Kellergeschossen Aufenthaltsräume zugelassen, so sind deren Flächen … mitzurechnen.“ 10 ist damit jedoch kein von § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1998 abweichender Inhalt verbunden (ebenso: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 1. Ergänzungslieferung 2011, § 20 BauNVO, Rn. 51 f.; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, 62. Ergänzungslieferung 2007, § 20 BauNVO, Rn. 24). Da es sich bei der Festsetzung der Geschossflächenzahl und den Berechnungsvorgaben um eine Regelung des materiellen Rechts handelt, widerspräche es Sinn und Zweck der Regelung, sie vom Vorliegen einer Genehmigung (Zulassung) abhängig zu machen. Dies liefe auf eine Bevorzugung desjenigen hinaus, der Aufenthaltsräume ohne eine ausdrückliche Zulassung errichtet. Die Formulierung in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass eine Hinzurechnung dann zu erfolgen hat, wenn Aufenthaltsräume im Dachraum oder in Kellergeschossen zugelassen werden „sollen“. Dieses Auslegungsergebnis wird schließlich auch durch die Normsetzungsgeschichte bestätigt. Während sich zur Begründung der Ausgangsvorschrift in § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1962 keine Aussagen finden (vgl. BR-Drucks. 53/62), wird die Novellierung in der BauNVO 1968 wie folgt begründet: 11 „Die Neufassung des Absatzes 2 Satz 2 dient der Klarstellung, daß Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoß auf die Geschoßflächenzahl anzurechnen sind, auch wenn sie erst nachträglich eingerichtet und 'zugelassen' werden. Aus der bisherigen Fassung konnte entnommen werden, daß diese Aufenthaltsräume nur dann auf die Geschossflächenzahl anzurechnen sind, wenn sie bereits im Baugenehmigungsverfahren 'zugelassen' wurden.“ (BR-Drucks. 402/68, S.12) 12 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rückbauverfügung auf ein Maß der lichten Höhe von 2,00 m auch nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, zielt die bauaufsichtliche Verfügung darauf ab, die Überschreitung der Geschossflächenzahl durch die Errichtung ungenehmigter Aufenthaltsräume zu verhindern. Für das Vorliegen eines Aufenthaltsraums kommt es nach der insofern maßgeblichen Regelung in § 2 Abs. 5 LBauO auf die (subjektive) Bestimmung oder die (objektive) Eignung des Raums zum Aufenthalt von Menschen an (vgl. zur Maßgeblichkeit des Vollgeschossbegriffs im aktuellen Landesrecht: Weiß, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 20 BauNVO Rn. 5; aber auch nach dem zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan geltenden § 2 Nr. 5 LBauO RP 1961 kam es auf die [subjektive] Bestimmung an). Die von der Klägerin angeregte Reduzierung lediglich auf ein Maß von 2,19 m würde den Dachgeschossräumen zwar möglicherweise die objektive Eignung zu Aufenthaltsräumen nehmen (vgl. § 45 Abs. 4 LBauO), dies änderte jedoch nichts an der den Räumen zugedachten Bestimmung. Insofern erweist sich die getroffene Anordnung als sinnvolle Regelung, um einer rechtswidrigen Ausdehnung der Geschossfläche entgegenzuwirken. Ferner hat die Bauaufsichtsbehörde auch schutzwürdiges Vertrauen nicht verletzt. Insbesondere kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine unbeanstandete Bauabnahme berufen. Denn die Behörde ist hinsichtlich des Dachgeschossausbaus nur deshalb untätig geblieben, weil der Vater der Klägerin versichert hatte, die lichte Höhe im Dachgeschoss zu reduzieren (vgl. S. 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts). 13 Schließlich erweist sich die bauaufsichtliche Verfügung auch nicht als gleichheitswidrig. Die Ungleichbehandlung der Anwesen der Klägerin mit dem Anwesen Lange Gewann Nr. 35 beruht nicht darauf, dass die materiell-rechtlichen Maßstäbe ungleich angewandt würden. Einem Einschreiten gegenüber den Eigentümern des Wohnhauses L. G. Nr. … steht vielmehr die hierfür bereits im Jahre 1973 erteilte Baugenehmigung entgegen. Sollte sich diese Genehmigung als rechtswidrig erweisen, so kann die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf eine Wiederholung des Rechtsverstoßes herleiten. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 GKG.