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Urteil

1 A 10531/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Anwendung von § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO sind nur die Wandteile in die Längenbegrenzung einzubeziehen, die die Abstandsflächen nicht einhalten. • Die Länge nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO ist an der jeweils gegenüberliegenden Außenwand bzw. Wandteil zu messen und nicht durch Projektion auf die Grundstücksgrenze zu vergrößern. • Die Überschreitung der in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten Höchstmaße begründet nur dann Abwehransprüche Dritter, wenn die betreffenden Wandteile die Abstandsflächen tatsächlich nicht einhalten.
Entscheidungsgründe
Längenmessung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO nur für Wandteile ohne Abstandsfläche • Bei der Anwendung von § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO sind nur die Wandteile in die Längenbegrenzung einzubeziehen, die die Abstandsflächen nicht einhalten. • Die Länge nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO ist an der jeweils gegenüberliegenden Außenwand bzw. Wandteil zu messen und nicht durch Projektion auf die Grundstücksgrenze zu vergrößern. • Die Überschreitung der in § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO genannten Höchstmaße begründet nur dann Abwehransprüche Dritter, wenn die betreffenden Wandteile die Abstandsflächen tatsächlich nicht einhalten. Die Kläger, Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks, begehrten vom Beklagten die bauaufsichtliche Beseitigung eines an der gemeinsamen Grenze stehenden Holzabstellraums der Beigeladenen. Auf dem Nachbargrundstück befinden sich zwei Garagen und ein verkürzter Holzschuppen; es ging um die Frage, ob die Gesamtlänge der Wandteile ohne Abstandsfläche nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO die zulässigen Höchstmaße überschreite. Der Beklagte hatte den Antrag der Kläger abgelehnt; das Verwaltungsgericht verpflichtete ihn teilweise, die verbliebene Holzwand geringfügig zu reduzieren. Die Kläger legten Berufung ein und rügten, bei der Längenberechnung sei die Stirnseite der Doppelgarage als 3 m aufzunehmen, womit die Höchstlänge von 18 m überschritten wäre. Streitpunkt war ferner, ob die 18-m-Regel drittschützenden Charakter gegenüber Nachbarn hat und wie Wandlängen bei abknickender Grundstücksgrenze zu messen sind. • Die Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid zu Recht nur insoweit aufgehoben, als eine geringe Höhenreduzierung anzuordnen war. • Auslegung § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO: Die Vorschrift ist eine Ausnahmeregel für Fälle, in denen Abstandsflächen nicht eingehalten werden; sie regelt Höchstmaße für Wände und Wandteile, die keine ausreichende Abstandsfläche haben. Gebäudeteile, die die Abstandsflächen einhalten, bleiben von der Längenbegrenzung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO unberührt. • Teleologische und historische Auslegung stützen, dass nur der Teil einer Wand zu berücksichtigen ist, der die Abstandsfläche tatsächlich unterschreitet; eine weitgehende Projektionsmessung entlang der Grundstücksgrenze würde zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und der Intention des Gesetzgebers widersprechen. • Zur konkreten Messung ist eine fiktive Abstandsfläche senkrecht vor der betreffenden Wand anzulegen (vgl. § 8 Abs. 4, Abs. 6 LBauO). Der Teil der Wand, der innerhalb dieser Abstandsfläche liegt, ist in die Addition nach § 8 Abs. 9 Satz 1 einzustellen. Danach beträgt die einzurechnende Länge der Stirnseite der Doppelgarage 1,70 m. • Auf der Grundlage der baufachlichen Feststellungen des Beklagten beträgt die Summe der Wandlängen, die die Abstandsfläche von 3 m unterschreiten, 17,96 m und überschreitet damit die zulässigen 18 m nicht. Damit liegt keine darüber hinausgehende Verletzung drittschützender Rechte vor. • Die Frage einer möglichen Beschränkung des drittschützenden Charakters der 18-m-Regel belässt der Senat offen; er sieht jedoch keinen Anlass, von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 01.12.2009 war insoweit zutreffend. Es besteht keine Überschreitung des nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO zulässigen Gesamtlängenmaßes, weil bei der Längenmessung nur die Wandteile einzubeziehen sind, die die Abstandsflächen tatsächlich unterschreiten. Die vorgelegten baufachlichen Feststellungen führen zu einer Gesamtlänge von 17,96 m, sodass kein Anspruch der Kläger auf weitergehende bauaufsichtliche Anordnung besteht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Das Ergebnis ist ausführlich begründet, da die Auslegung der Norm, die Messmethode und die rechtliche Einordnung des Drittschutzes entscheidend für die Abweisung der Berufung sind.