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Urteil

7 A 11276/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wirksam abgegebene Vaterschaftsanerkennung bleibt auch bei bewusst wahrheitswidriger Abgabe solange gültig, wie sie nicht erfolgreich angefochten ist. • Tatbestandliche Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, wenn die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich zur Ermöglichung des Aufenthalts erfolgt (§ 27 Abs.1a Nr.1 AufenthG). • Art.6 GG (Schutz der Familie) und Art.11 GG (Freizügigkeit) stehen der Anwendung von § 27 Abs.1a Nr.1 AufenthG in Fällen kollusiver missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung • Eine wirksam abgegebene Vaterschaftsanerkennung bleibt auch bei bewusst wahrheitswidriger Abgabe solange gültig, wie sie nicht erfolgreich angefochten ist. • Tatbestandliche Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG begründet keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, wenn die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich zur Ermöglichung des Aufenthalts erfolgt (§ 27 Abs.1a Nr.1 AufenthG). • Art.6 GG (Schutz der Familie) und Art.11 GG (Freizügigkeit) stehen der Anwendung von § 27 Abs.1a Nr.1 AufenthG in Fällen kollusiver missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht entgegen. Die Klägerin, ghanaische Staatsangehörige, reiste mit ihrem Sohn A. nach Deutschland ein; ein weiteres Kind B. wurde in Deutschland geboren. Der deutsche Staatsangehörige J. erkannte die Vaterschaft für B. an, woraufhin das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte. Später wurde festgestellt, dass J. nicht der leibliche Vater ist; er gab an, die Anerkennung aus Zweckgründen vorgenommen zu haben, um der Mutter den Aufenthalt zu ermöglichen. Strafverfahren gegen die Beteiligten führten zu Verurteilungen beziehungsweise Einstellungen. Die Klägerin beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Kind B.; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte die Klägerin, die Anerkennung und der daraus resultierende Staatsangehörigkeitsstatus des Kindes rechtfertigten die Aufenthaltserlaubnis; sie berief sich auf Art.6 GG und Gleichbehandlung. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 28 Abs.1 Satz1 Nr.3 AufenthG sind erfüllt: Die Klägerin ist sorgeberechtigte Mutter eines in Deutschland geborenen deutschen Kindes. • Die Vaterschaftsanerkennung des J. ist wirksam; nach §1598 Abs.1 BGB sind die in §1594 ff. BGB genannten Unwirksamkeitsgründe abschließend, sodass eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung die Wirksamkeit nicht berührt; dies gilt auch staatsangehörigkeitsrechtlich (§4 Abs.1 StAG). • Neu eingefügtes §27 Abs.1a Nr.1 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn Ehe oder Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zum Zweck der Ermöglichung des Aufenthalts begründet wurden; diese Regelung ist auf Scheinvaterschaften anwendbar. • Die konkrete Vaterschaftsanerkennung war missbräuchlich: Zeugenaussagen und Vernehmungen ergeben, dass J. die Anerkennung in Absprache und zum Zweck der Aufenthaltsgewährung abgegeben hat; die Klägerin hat widersprüchliche Angaben gemacht, sodass ihr Schutzbehauptungen nicht geglaubt werden können. • Art.6 GG begründet keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis in Fällen kollusiver missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen; der Schutz vor Abschiebung kann allenfalls zu einer Duldung führen, nicht aber zur Pflicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. • Art.11 GG und Art.3 Abs.3 GG werden durch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht verletzt; eine mittelbare Beeinträchtigung der Freizügigkeit des deutschen Kindes ist nicht feststellbar, und unterschiedliche Behandlung der Mutter ist durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten gerechtfertigt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis. Zwar ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam und das Kind deutscher Staatsangehöriger, doch schließt §27 Abs.1a Nr.1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, weil die Anerkennung missbräuchlich ausschließlich zum Zweck der Ermöglichung des Aufenthalts erfolgte. Art.6 GG, Art.11 GG und Art.3 GG stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; ihre Duldung bleibt bestehen, eine Abschiebung ist nicht vorgesehen.