Urteil
2 A 24/16
VG Magdeburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die isolierte Anfechtung der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, wenn die Beklagte aufgrund Wohnsitzwechsels des Klägers nicht mehr die für die Erteilung zuständige Behörde und somit nicht mehr passivlegitimiert ist. (Rn.23)
2. Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende nicht der biologische Vater ist.(Rn.28)
3. Selbst eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht zwingend auf Dauer aus. Ein Ausschluss kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn sich eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat. Da auch der "Scheinvater" rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist. (Rn.29)
4. Die Beschriftung eines nigerianischen Passes mit "ECOWAS" steht der Echtheit und Gültigkeit des Passes nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass es sich um einen Proxy-Pass handelt, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 und 3 PassG nicht erfüllt.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die isolierte Anfechtung der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, wenn die Beklagte aufgrund Wohnsitzwechsels des Klägers nicht mehr die für die Erteilung zuständige Behörde und somit nicht mehr passivlegitimiert ist. (Rn.23) 2. Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende nicht der biologische Vater ist.(Rn.28) 3. Selbst eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht zwingend auf Dauer aus. Ein Ausschluss kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn sich eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat. Da auch der "Scheinvater" rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist. (Rn.29) 4. Die Beschriftung eines nigerianischen Passes mit "ECOWAS" steht der Echtheit und Gültigkeit des Passes nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass es sich um einen Proxy-Pass handelt, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 und 3 PassG nicht erfüllt.(Rn.46) Die Entscheidung ergeht durch die mit Beschluss vom 1. März 2017 bestellte Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit der zuletzt erhobenen Anfechtungsklage bestehen keine Bedenken. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt hat, kann er die hiesige Beklagte nicht mehr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichteten. Der Beklagten fehlt insoweit nun die Passivlegitimation. Zulässig ist es daher in diesen Fällen, die einst als Verpflichtungsklage erhobene Klage in eine (isolierte) Anfechtungsklage) gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis umzustellen (vgl. OVG LSA, U. v. 15.05.2014 – 2 L 136/12, juris, Rn. 27; BVerwG, U. v. 29.03.1996 – 1 C 28/94, juris, Rn. 13). An dem dafür erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers besteht kein Zweifel (vgl. BVerwG, U. v. 29.03.1996 – 1 C 28/94, juris, Rn. 13), da insbesondere damit zu rechnen ist, dass die inzwischen zuständig gewordene Behörde den Erwägungen des Gerichts folgt, auch wenn sie selbst an das Urteil nicht gebunden wird (vgl. OVG LSA, U. v. 15.05.2014 – 2 L 136/12, juris, Rn. 27). II. Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis war rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die (isolierte) gerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbescheids ist - wie bei allgemeinen Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, U. v. 29.03.1996 – 1 C 28/94, juris, Rn. 15; OVG LSA, U. v. 15.05.2014 – 2 L 136/12, juris, Rn. 29), d.h. hier der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig. Die Beklagte ging rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 AufenthG nicht vorgelegen haben. 1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. a) Der Kläger ist durch die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungserklärung vom 24. Juni 2014 vor dem Jungendamt – rechtlicher - Vater des am 30. Juli 2017 geborenen deutschen Kindes L. geworden, § 1592 Nr. 2 i.V.m. 1594 Nr. 4 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach Maßgabe der §§ 1594 ff. BGB unwirksam sind, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht dem nicht die (rechtliche) Vaterschaft eines anderen Mannes entgegen (§ 1594 Nr. 2 BGB), da die Ehe der Mutter des Kindes, der Frau …, mit ihrem Ehemann …., einen Tag vor der Vaterschaftsanerkennung am 23. April 2014 geschieden wurde. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte zudem mit Zustimmung der Mutter, § 1595 Abs. 2 BGB. Anhaltspunkte, dass bei der Vaterschaftsanerkennung die Formerfordernisse nach § 1597 Abs. 1 BGB nicht eingehalten wurden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger aufgrund der zeitlichen Abläufe (Einreise im Mai 2014 und der Geburt im Juli 2014) nicht der leibliche Vater sein könne, mag dies in der Sache zwar zutreffen, an der rechtlichen Bewertung ändert dies jedoch nichts. Eine verfassungsrechtlich geschützte Elternschaft besteht auch dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB begründet wurde und der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes ist (vgl. OVG LSA, B. v. 01.03.2017 – 2 O 31/17 mit Verweis auf BVerfG, B. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris, Rn. 95). Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft die rechtliche Vaterschaft, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (OVG LSA, B. v. 01.03.2017 – 2 O 31/17; VGH BW, B. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14, juris, Rn. 8). b) Dem Kläger steht ferner die im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erforderliche Personensorge zu, da er am 24.06.2014 vor dem Jugendamt der Beklagten zusammen mit der Mutter des Kindes eine gemeinsame und rechtswirksame Sorgeerklärung i.S.d. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hat. Greifbare Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. c) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegen. Danach wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise und den Aufenthalt in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - Richtlinienumsetzungsgesetz - vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden. Ausweislich der Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 zum Richtliniengesetz (veröffentlicht: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Zuwanderungsgesetz/Hinweise_zum_Richtlinienumsetzungsgesetz.pdf), Seite 46) ist die zweite Alternative dieser Vorschrift ("Verwandtschaftsverhältnis") neben den sogenannten Zweck- oder Scheinadoptionen auch auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen – sogenannte Scheinvaterschaften – anwendbar (so im Übrigen auch: OVG LSA, B. v. 01.03.2017 – 2 O 31/17; OVG Rheinl.-Pf., U. v. 06.03.2008 – 7 A 11276/07, juris, Rn. 31; VGH BW, B. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14, juris, Rn. 7; a.A. OVG NW, U. v. 23.08.2012 – 18 A 537/11, juris, Rn. 49ff., BayVGH, B. v. 20.10.2015 – 19 C 15.820, juris, Rn. 3). Soweit die Beklagte wiederkehrend betont, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch deswegen ausscheide, weil der Kläger durch die Vaterschaftsanerkennung allenfalls seine aufenthaltsrechtliche Position verbessern wollte, weist das Gericht in aller Deutlichkeit darauf hin, dass selbst eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel nicht auf Dauer ausschließt. Ein Ausschluss kommt vielmehr dann nicht mehr in Betracht, wenn sich tatsächlich eine gelebte-Vater-Kind Beziehung entwickelt hat. Da auch der "Scheinvater" rechtlich der Vater des Kindes ist, muss die Beziehung zwischen ihm und dem Kind selbst dann schützenswert sein, wenn sie erst nachträglich entstanden ist (vgl. OVG LSA, B. v. 01.03.2017 – 2 O 31/17; VGH BW, B. v. 04.11.2014 – 11 S. 1886/14, juris, Rn. 28) und die Missbräuchlichkeit damit nachträglich entfällt (vgl. OVG Rheinl.-Pf., U. v. 06.03.2008 – 7 A 11276/07, juris, Rn. 31). Für die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht ausreichend. Es bedarf einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. VGH BW, B. v. 04.11.2014 – 11 S 1886/14, juris, Rn. 29). Ausreichend ist also nicht schon eine formal-rechtliche familiäre Bindung, wie sie möglicherweise allein schon die rechtliche Vaterschaft bzw. Sorgeberechtigung vermitteln kann, sondern es bedarf vielmehr eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. VGH Kassel, B. v. 16.01.2007 – 7 TG 2879/06, NVwZ-RR 2007, 491 f.), hier dem Vater und der Tochter. Dabei ist sogar unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil mit seinem Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (vgl. stände Rechtsprechung OVG LSA, B. v. 01.03.2017 – 2 O 31/17, B. v. 10.07.2018 – 2 M 44/18). Hieran gemessen hat das Gericht keine Zweifel, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (22. Oktober 2015) eine dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterstehende tatsächliche Vater-Kind-Beziehung bestanden hat. Dafür spricht bereits, dass eine dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft grundsätzlich schon dann anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Familienmitglieder in einer häuslichen Gemeinschaft über einen nicht unerheblichen Zeitraum von 10 Monaten (November 2014 bis zum 22. Oktober 2015 als entscheidungserheblicher Zeitpunkt) zusammen leben (vgl.: Tewocht, in: Kluth/Heusch: Ausländerrecht, § 27 AufenthG Rn. 33, vgl. hierzu auch eine ähnliche Wertung in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB), da in diesem Fall regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit miteinander bewältigt werden (so zumindest für Eheleute: vgl. VGH Kassel, B. v. 16.01.2007 – 7 TG 2879/06, NVwZ-RR 2007, 491 f.). Ungeachtet dieser Vermutung für das Bestehen einer echten familiären Lebensgemeinschaft bei einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft geht das Gericht nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin … zum tatsächlichen Umgang des Klägers mit L. davon aus, dass eine tatsächliche von Verantwortung getragene Verbundenheit im oben genannten Sinne zwischen dem Kläger und seiner Tochter zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat. So hat der Kläger – zwar sehr zurückhaltend, aber nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung glaubhaft - angegeben, dass er sich seit der Geburt um L. gekümmert habe. Als er noch seinen Wohnsitz in Essen gehabt habe, habe er von dort die Kindsmutter und seine Tochter so oft und lange wie möglich, d.h. die zulässigen zwei Wochen im Monat, besucht und sich "ganz normal" um seine Tochter gekümmert. Er habe ihr Frühstück gemacht, war mit ihr Spazierengehen, badete sie, brachte sie ins Bett und kümmerte sich um ihre Bedürfnisse. Das Gericht sieht die vorgenannten Angaben des Klägers durch die Aussage der als Zeugin geladenen und vernommenen Kindsmutter, Frau …, in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Zeugin hat glaubhaft vorgetragen, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter sehr liebevoll gewesen sei. Es habe ein ganz normales Familienleben stattgefunden. Der Kläger sei – insbesondere 2015 – täglich mit L. zusammen gewesen, sei nachmittags mit ihr heraus gegangen, abends habe er L. ins Bett gebracht, wenn sie selbst keine Zeit dafür gehabt habe. Er habe mit L. (und auch H., ihrem anderen Kind) oft zusammen gespielt und getobt. Auch habe er oft mit L. auf der Couch gelegen, sie auf ihm "drauf und zugedeckt". Er habe auch manchmal nigerianisches Essen für die Familie gekocht, von dem auch L. probiert habe. Der Kläger sei sehr besorgt um L. Gesundheit gewesen, so habe er beispielsweise darauf bestanden, dass sie mit Lina zum Arzt gehe, auch wenn das Kind nach ihrer eigenen Einschätzung nur ein "Schnüpfchen" gehabt habe. Als L. krank gewesen sei, habe er ihr die spezielle Nahrung (lactosefreie Milch) besorgt. Das Gericht ist aufgrund des glaubhaft geschilderten fürsorglichen und täglichen Umgangs sowie des geschilderten innigen Verhältnisses überzeugt, dass der Kläger sehr verbunden mit seiner Tochter war (und ist) und tatsächliche seit ihrer Geburt Verantwortung für sie übernommen hat. Insoweit bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger sich geistig und emotional mit den Bedürfnissen seiner damals noch sehr kleinen Tochter auseinandergesetzt hat, da er ihr effektiv (nur) so die notwendigen Betreuung (Essen geben, Spazieren gehen, Gesundheitsfürsorge, Spielen) zu teil werden lassen konnte. Es bestanden insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der gelebte, innige Umgang zwischen Vater und Tochter keinen Fortbestand haben könnte. Nicht zuletzt hat sich der Fortbestand der Beziehung nachträglich auch bestätigt. Der Kläger lebt zwar seit Dezember 2016 von der Kindsmutter getrennt. Er kümmert sich aber weiterhin regelmäßig um seine Tochter. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht sämtliche (Detail-)Fragen aus dem Alltagsleben mit L. (etwa wann der erste Zahn kam, wie oft L. nachts wach wurde) beantworten konnte. Der relevante Zeitraum (August 2014 bis Oktober 2015) liegt bereits drei Jahre zurück und die Fragen betrafen nicht derart einschneidende Ereignisse, dass die Erinnerung daran ohne Weiteres erwartet werden kann. Dies umso mehr, als dass auch die Mutter, die auf das Gericht den Eindruck einer sehr fürsorglichen und liebevollen Mutter machte, ebenfalls nicht sämtliche Fragen beantworten konnte. Der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist daher nicht einschlägig. d) Die Tochter des Klägers hat auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sie lebt mit ihrer Mutter in der früher gemeinsam mit ihm bewohnten Wohnung in der D-Straße in B-Stadt, während der Kläger Anfang Dezember 2016 nach Beendigung der Beziehung zur Kindsmutter eine eigene Wohnung im L. Weg bezog. e) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass ein Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausscheide, weil der eigentliche "Nachzug", d.h. die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, zur Stellung eines Asylantrages erfolgte und die Umstände für eine Familienzusammenführung erst später (mit Vaterschaftsanerkennung) begründet worden seien, greift sie hiermit nicht durch. Trotz der missverständlichen Überschrift "Familiennachzug" ist nicht nur der tatsächliche Nachzug erfasst, sondern auch Konstellationen, in denen die familiäre Bindung erst nach der Einreise des Zusammenführenden begründet wird und/oder sich derjenige, der einen Aufenthaltstitel begehrt, bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Tewocht, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 27 AufenthG, Rn. 7). 2. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem deutschen Kind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfordert neben dem Vorliegen der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind. Das war hier zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zwar nur in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG der Fall (hierzu a) bis d)), nicht aber in Bezug auf die zwingende Voraussetzung, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (hierzu e)). Hiervon konnte aber nach § 39 Nr. 4 AufenthV ausnahmsweise abgesehen werden (hierzu ebenfalls e)). a) Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) spielt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Rolle. Daher ist es unbeachtlich, dass der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog bzw. ggf. schon im Oktober 2015 bezogen hat. b) Der Kläger erfüllt die Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG. Die Behauptung der Beklagten, dass es sich bei dem vorgelegten Pass um einen nicht visierfähigen Proxy-Pass handelt, d.h. um einen in Vertretung/Abwesenheit des Passinhabers ausgestelltes Reisedokument, das nach der auf § 71 Abs. 6 AufenthG gestützten Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2014 (M I 6 – 20105/56#201), veröffentlich im Bundesanzeige vom 25.04.2016 nicht anerkannt ist, ist rechtsirrig. Ebenfalls greift der Einwand zu kurz, dass der Pass deshalb nicht für die Einreise und den Rechtsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei, weil er auf der Vorderseite mit "ECOWAS" beschriftet ist (Abkürzung für Economic Community of West African States) und daher nur für den Reiseverkehr innerhalb bestimmter Staaten des afrikanischen Kontinents bestimmt sei, nicht jedoch zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Das Gericht hat zur Frage der Echtheit und Gültigkeit des vorgelegten Passes das Auswärtige Amt um Auskunft gebeten und in diesem Zusammenhang den Original-Pass (auf dem auf der Vorderseite eindeutig die Bezeichnung "ECOWAS" erkennbar war) zur Prüfung übersandt. Aus der daraufhin mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Bl. 202 f. der Gerichtsakte) erteilten Auskunft, geht für das Gericht zweifelsfrei hervor, dass es sich bei dem vorgelegten Pass (passport no. A05854754) um einen echten und gültigen Pass i.S.v. § 1 Abs. 1 und 3 PassG handelt. Ausdrücklich wird des Weiteren festgestellt, dass es sich um keinen Proxy-Pass handelt. Die Ausstellung von nigerianischen ePässen "by Proxy" ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seit mehreren Jahren überhaupt nicht mehr möglich. Anhaltspunkte, die hieran bzw. an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes Zweifel erwecken würden, liegen ebenfalls nach der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht vor. Hinreichend deutlich ergibt sich hieraus für das Gericht im Übrigen auch, dass der Gültigkeit des Passes nicht die Beschriftung mit "ECOWAS" entgegensteht, da das Auswärtige Amt, dem sich bei Prüfung des Passes die Beschriftung "ECOWAS" aufdrängen musste, die erteilte Auskunft zur Echtheit und Gültigkeit so nicht hätte erteilen können. Nichts anderes ergibt sich aus der seitens der Beklagten nochmals bei der Deutschen Botschaft in Abuja eingeholten Auskunft (vgl. Mailverkehr vom 27.08.2018 und 28.08.2018, dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt). Denn danach seien zwar ECOWAS-Pässe – wie von der Beklagten behauptet - nicht visierfähig und nicht für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Auf nigerianischen Reisepässen, so die Auskunft, weise aber der in Klammern aufgetragene Zusatz "ECOWAS" nur auf die Mitgliedschaft Nigerias in ECOWAS hin. Bei nigerianischen Reisepässen handele es sich daher um reguläre und damit visierfähige Reisepässe. c) Die Identität des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ist vorliegend hinreichend durch Vorlage eines gültigen Passes belegt (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel AufenthG, beck-online, § 5, Ziffer 5.1.1.2.a). Die Einwendungen der Beklagten, dass im Verfahren zur Erteilung eines Proxy-Passes (Beantragung durch Vertreter) nicht hinreichend die Identität des Passinhabers geprüft werde, geht fehlt, da es sich gerade um keinen Proxy-Pass handelt. Vielmehr sieht das Pass-Ausstellungsverfahren vor, dass sich der Kläger persönlich in der nigerianischen Auslandsvertretung in Deutschland vorstellen musste, damit die biometrischen Daten von ihm erfasst und (später in zentraler Datenbank gespeichert) werden konnten. Die Ausstellung des neuen Passes erfolgte dann später zwar in Nigeria, d.h. nach Erfassung der biometrischen Daten in der jeweiligen Auslandsvertretung wird der Pass in Nigeria produziert und nachfolgend (z.B. postalisch) zugestellt (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.05.2018, Bl. 202 der Gerichtsakte). Die Herstellung bzw. Versendung per Post ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger selbst persönlich vorstellig werden musste und seine Identität von der Auslandsvertretung – wie bei der Beantragung des Passes und Identitätsprüfung im Herkunftsland selbst - nachgeprüft werden konnte. Auf die im Übrigen vom Kläger vorgelegten Dokumente, insbesondere das Schreiben der National Population Commission (IMO STATE OFFICE) vom 3. Februar 2014, das seine Geburt bescheinigen sollte, sowie die zur Beglaubigung der Echtheit dieses Dokumentes vom Kläger in Kopie vorgelegte, vor dem Gericht in Owerri abgegebene eidesstattliche Versicherung – die im Übrigen regelmäßig nur nachrangig zum Nachweis der Identität heranzuziehen sind, d.h. dann wenn kein gültiger Pass vorliegt, (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel AufenthG, beck-online, § 5, Ziffer 5.1.1.2.a) – kam es aufgrund des vorgelegten echten und gültigen Passes für den Identitätsnachweis nicht mehr an. Daher greifen auch die vorgebrachten Behauptungen der Beklagten, dass es sich insoweit um eine "unklare Dokumentenlage" handele, nicht durch. Ungeachtet dessen sieht das Gericht vorliegend aufgrund des Umstands, dass die Daten aus der vermeintlich unklaren Dokumentenlage (z.B. Alter, Geburtsort, Name), mit denen im vorgelegten Pass übereinstimmen, anders als die Beklagte, keinen Anlass ausnahmsweise an der Richtigkeit der Angaben im Pass zu zweifeln. Denn dies würde voraussetzen, dass die Angaben im Schreiben der National Population Commission vom 3. Februar 2014 falsch seien und diese auch – ungeprüft - Grundlage für das Passausstellungsverfahren in der nigerianischen Auslandsvertretung in Deutschland geworden sind. Hierzu bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr liegt der umgekehrte Fall nahe, dass die Angaben der National Population Commission im Schreiben vom 3. Februar 2014 durch die Angaben im Pass bestätigt werden. d) Es liegt kein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Insbesondere besteht kein Ausweisungsinteresse wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben am 22. Mai 2014 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist, was gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG grundsätzlich strafbar ist. Jedoch hat er (nach den Angaben in dem Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2015) noch am selben Tag bei der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Berlin bzw. (nach den Angaben im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. Oktober 2015) am 2. Juni 2014 in Dortmund Asyl beantragt. Damit entfällt die Strafbarkeit, weil die illegale Einreise im Falle eines Asylantrages sowohl nach internationalem Recht (Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) als auch nach nationalem Recht (§ 95 Abs. 5 AufenthG) nur dann mit Strafe bedroht ist, wenn die Antragstellung nicht unverzüglich erfolgt (§ 13 Abs. 3 AsylG). Wer den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise stellt, macht sich daher nicht strafbar und begründet hierdurch auch kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, insbesondere kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (OVG LSA, B. v. 24.04.2017 – 2 O 31/17). Bereits zum Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Asylsuchende, die unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisen, grundsätzlich keines Sichtvermerks bedürfen, unabhängig davon, ob ihr Asylantrag sich als begründet erweist oder nicht, und die Ausländerbehörde die Einreise eines Asylsuchenden aus dem Verfolgungsland ohne den sonst erforderlichen Sichtvermerk grundsätzlich nicht als illegal werten dürfe (BVerwG, U. v. 15.05.1984 – BVerwG 1 C 59.81, juris, Rn. 19 ff.). Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel noch als "unverzüglich" anzusehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.05.1997 – BVerwG 9 C 35.96 –, BVerwGE 104, 262; Treiber, in: GK-AsylG, II - § 13 Rn. 171, m.w.N.). Diesen Zeitrahmen hielt der Kläger ein. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wie es die Beklagte mehrfach (u.a. in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2015) für möglich gehalten hat, bereits vor dem 22. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist sei oder nicht primär zum Zwecke der Asylantragstellung, lagen jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, d.h. zum 22. Oktober 2015, nicht vor. Die Beklagte hat zwar mehrfach angedeutet, dass es denkbar sei, dass der Kläger auch der leibliche Vater von L. sein könnte. Hierbei handelt es sich allerdings um reine Spekulation. Zudem – selbst gesetzt den Fall, dass der Kläger der leibliche Vater sei – bestünde immer noch die Möglichkeit, dass das Kind im Ausland gezeugt worden sein könnte. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand geleitet werden, dass sowohl der Kläger als auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen wollten, wie sie sich kennengelernt haben, insbesondere, ob der Kläger bereits vor dem 22. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist sei. Denn allein aus dem Umstand, dass hierzu keine Angaben gemacht worden sind, kann nicht mit Sicherheit geschlussfolgert werden, dass der Kläger zuvor in das Bundesgebiet illegal eingereist war und die Verweigerungshaltung der Verschleierung dieses Umstands diente. Es bedarf nicht allzu viel Phantasie, um auch mögliche andere Gründe für das Schweigen in Betracht zu ziehen. Allerdings würde es sich auch hierbei – wie bei der Annahme, dass die Aussageverweigerungshaltung der Verheimlichung früherer illegaler Aufenthalte diente – nur um Spekulationen handeln, die für sich ein Ausweisungsinteresse nicht zu begründen vermögen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass ein Ausweisungsinteresse auch durch die Verweigerung einer Aussage bzw. das Abgeben unvollständiger Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels begründet werden kann, § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG. Hierunter dürfte die Verweigerung einer Aussage zu früheren Aufenthalten grundsätzlich fallen. Allerdings ist für die Frage, ob ein Ausweisungsinteresse besteht, ebenfalls auf den 22. Oktober 2015 als entscheidungserheblichen Zeitpunkt abzustellen. Dass die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten (bereits) zu diesem Zeitpunkt unvollständig waren, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Aus den Beiakten ergibt sich jedenfalls nicht, dass ihm – wie in der mündlichen Verhandlung – eine entsprechende Frage zu einer früheren Einreise (ausdrücklich) gestellt wurde, die er nicht beantwortet hat. Ferner ist zwar möglich, dass seine Angabe, er sei am 22. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, unvollständig (um frühere Einreisedaten) gewesen sein könnte. Dies würde jedoch voraussetzen, dass er tatsächlich bereits zuvor in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Dies steht aber weder fest, noch liegen hierfür – nach den obigen Ausführungen - greifbare Anhaltspunkte vor. Ungeachtet dessen stünde ein etwa bestehendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG unter dem Vorbehalt, dass der Ausländer auf die Rechtswirkung falscher oder unvollständiger Angaben oder der Verletzung von Mietwirkungspflichten zuvor hingewiesen wurde. Dem Wortlaut nach ist die vorherige Hinweispflicht zwar nur dem Buchstaben § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b) AufenthG zugeordnet. Hierbei handelt es sich jedoch um ein redaktionelles Versehen Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097, S. 52) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber den früheren Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 aF AufenthG unverändert übernehmen wollte (OVG LSA, B. v. 10.10.2016 – 2 O 26/16, beckonline, Rn. 16; Bergmann/Dienelt/Bauer/Dollinger AufenthG § 54 Rn. 72, beck-online). Fehlt ein solcher Hinweis, ist § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchsta. a) AufenthG nicht anwendbar (vgl. Graßhof, in: Kluth/Heusch: Ausländerrecht, § 54, Rn. 107). Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger bei Befragungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit darauf hingewiesen wurde, dass diesbezüglich falsche Angaben auch seine Ausweisung zur Folge haben können. Daher wäre selbst im Fall dessen, dass die Angaben unvollständig gewesen sein sollten – wofür hier keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen -, ein Ausweisungsinteresse auch aus dem Grund nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt auch eine Strafbarkeit des Klägers wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Erschleichens von Aufenthaltstiteln nicht in Betracht, selbst wenn er gegenüber dem Jugendamt die Vaterschaft des Kindes L. anerkannt hat, ohne der leibliche Vater zu sein. Wie bereits ausgeführt, setzt die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nicht voraus, dass der Anerkennende der biologische Vater ist. Demgemäß ist selbst die bewusst unrichtige Anerkennung nicht strafbar (vgl. OVG LSA, B. v. 24.04.2017 – 2 O 31/17 m.w.N.). e) Die ohne das erforderliche Visum erfolge Einreise des Klägers (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) stand der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, denn der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt (22. Oktober 2015) aufgrund seines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Asylverfahrens nach § 39 Nr. 4 AufenthV privilegiert. Gemäß § 39 Nr. 4 AufenthV kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fällen hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG vorliegen. Trotz der Formulierung "kann" handelt es sich um zwingende und damit ermessensfehlerfreie Tatbestände, bei deren Erfüllung von der Vorlage eines Visums bei Beantragung des Aufenthaltstitels abgesehen werden muss (vgl. Maor, in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 5 AufenthG, Rn. 34). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 39 Nr. 4 AufenthV und damit von der Ausnahme des Visumerfordernisses lagen vor. Der Kläger hat seinen Asylantrag erst am 1. September 2016 zurückgenommen, somit war seine Aufenthaltsgestattung zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (22. Oktober 2015) noch nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erloschen. Ferner lagen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG vor. Danach kann einem Ausländer vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Unter einem "gesetzlichen Anspruch" im Sinne § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 39 Nr. 3 AufenthV, in § 39 Nr. 5 AufenthV oder in § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG - nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Visumspflicht, von der § 39 Nr. 4 AufenthV gerade eine Ausnahme zulässt - erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Einen solchen strikten Rechtsanspruch vermittelt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, wenn dessen Voraussetzungen - mit Ausnahme des Visumserfordernisses - gegeben ist (vgl. VG Göttingen, U. v. 28.06.2017 1 A 241/16, juris, Rn. 49). Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung – aus den oben genannten Gründen - vor, weshalb die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG rechtswidrig war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs. Der nach eigenen Angaben am ….in …. geborene Kläger reiste – ebenfalls nach eigenen Angaben - über Norwegen kommend am 22. Mai 2014 ohne gültiges Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 2. Juni 2014 einen Asylantrag und erhielt aufgrund dessen eine Aufenthaltsgestattung. Zum Nachweis seiner Identität legte er zunächst ein Schreiben der National Population Commission (IMO STATE OFFICE) vom 3. Februar 2014 vor, das seine Geburt bescheinigen sollte. Zur Beglaubigung der Echtheit dieses Dokumentes legte der Kläger in Kopie eine vor dem Gericht in Owerri abgegebene eidesstattliche Versicherung vor. Sein alter Reisepass – A 01739006 vom 27. Mai 2010, erklärte der Kläger, sei verloren gegangen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wurde er der Stadt Essen zugewiesen. Am 13. Juni 2014 zog er in das städtische Übergangsheim Im Neerfeld 6 in Essen ein. Am 24. Juni 2014 gab der Kläger vor dem Jugendamt der Beklagten eine Vaterschaftsanerkennungserklärung des zu diesem Zeitpunkt ungeborenen Kindes von der deutschen Staatsangehörigen, Frau …., (UR.-Nr. …) ab. Die gemeinsame elterliche Sorge wurde ebenfalls vor dem Jugendamt beurkundet (UR.-Nr. ….). Das Kind, L., kam am 30. Juli 2014 zur Welt. Frau …. wohnte zu dieser Zeit in der W. Straße .. in B-Stadt. Der Kläger besuchte sie und das Kind so oft es ihm möglich und erlaubt war. Mit Zuweisungsbescheid vom 25. November 2014 durfte er letztlich – d.h. nachdem sein erster Antrag auf Wohnsitznahme in B-Stadt abgelehnt worden war – seinen Wohnsitz bei Frau …., seiner damaligen Lebensgefährtin und Kindsmutter, in B-Stadt in der dann gemeinsamen Wohnung nehmen. Unter dem 2. März 2015 wurde dem Kläger von der nigerianischen Botschaft in Berlin ein neuer Reisepass ausgestellt (passport No. A05854754), der auf der Vorderseite den Zusatz "ECOWAS" enthielt. Am 16. März 2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, Vater eines deutschen Kindes zu sein. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2015 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Hiergegen legte der Kläger am 13. Juli 2015 Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt als zuständige Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 zurückwies. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe das andauernde Asylverfahren des Klägers entgegen. Vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens könne ein Aufenthaltstitel gewährt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere komme keine Titelerteilung wegen Familiennachzugs (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) in Betracht, da der Einreisezweck nicht der Familiennachzug gewesen sei, sondern die Durchführung eines Asylverfahrens. Daneben seien sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Sorgerechtserklärung schwebend unwirksam. Der Titelerteilung stehe ferner entgegen, dass die Vaterschaftsanerkennung eine aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinerklärung darstelle, was eine Titelerteilung ausschließe (§ 27 Abs. 1a und 3 AufenthG). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei die Identität des Klägers nicht geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Die vom Kläger vorgelegten Dokumente reichten für eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung nicht aus, denn bei dem vorgelegten Pass der nigerianischen Botschaft handele es sich um einen nicht anzuerkennenden Proxy-Pass. Insoweit sei auch die Passpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Zudem sei der Kläger ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, § 25 AufenthG, lägen nicht vor. Am 11. November 2015 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht … Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Familiennachzugs vorlägen. Zwar sei er ohne das erforderliche Visum eingereist. Diese Voraussetzung sei jedoch für die Erteilung entbehrlich, da er gemäß § 39 Nr. 4 AufenthV einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Seinen Asylantrag nahm der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2016 zurück. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte das Asylverfahren daraufhin nach § 32 AsylG ein. Anfang Dezember 2016 zog der Kläger, nach Beendigung der Beziehung zu Frau …, aus der gemeinsamen Wohnung (zwischenzeitlich in der D-Straße in B-Stadt) in eine Wohnung im L. Weg in B-Stadt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 teilte sein Prozessvertreter dem Gericht mit, dass der Kläger nunmehr in der F. Straße in A-Stadt wohne. Nachdem der Kläger mit seiner Klage ursprünglich die Beklagte verpflichten wollte, ihm unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2015 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, beantragt er nunmehr nach seinen Wohnsitzwechsel nach A-Stadt – und damit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde -, den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 22. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Weiterhin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise des Klägers nach Nigeria und legaler Widereinreise (mit dem erforderlichen Visum) nicht in Betracht komme, zumal der Kläger nach den von ihm gemachten zeitlichen Angaben aus Gründen seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet das Kind nicht gezeugt haben könne. Ergänzend zu den schon im Vorverfahren genannten fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG stehe der Erteilung des Aufenthaltstitels im Übrigen auch ein bestehendes Ausweisungsinteresse entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). So sei schon fraglich, ob der Kläger überhaupt unverzüglich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt habe und sein Aufenthalt nach illegaler Einreise erlaubt sei. Nehme man nämlich an, der Kläger sei der leibliche Vater des Kindes, so habe er sich mindestens ein halbes Jahr vor dem genannten Einreisetermin (22. Mai 2014) in der Bundesrepublik Deutschland illegal aufgehalten. Im Übrigen gestatte § 55 Abs. 2 AufenthG lediglich einen Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens, jedoch nicht zu Zwecken eines Familiennachzuges. Soweit der Kläger nicht der leibliche Vater des Kindes sei, habe er sich zudem durch die Abgabe der Vaterschaftsanerkennung voraussichtlich wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Erschleichens von Aufenthaltstiteln strafbar gemacht, da der Kläger einen anderen (längerfristigen) Aufenthaltsgrund nicht besitze und die unzutreffende Anerkennung eines fremden Kindes als eigenes ausschließlich seine aufenthaltsrechtliche Position verbessern sollte. Die Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) sei nicht nur deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger nur einen Proxy-Pass vorgelegt habe, sondern weil es sich hierbei zudem um einen ECOWAS-Pass handele, d.h. um einen Pass, der nur den Reiseverkehr in einigen Westafrikanischen Staaten erleichtern solle und nicht zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geeignet sei. Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht … den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde am 1. März 2017 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg (B. v. 24. April 2017 – 2 O 31/17), da die Erfolgsaussichten der Klage u.a. wegen des noch nicht ausermittelten Sachverhalts zumindest als offen angesehen wurden. Das Gericht erließ am 5. April 2018 einen Beweisbeschluss zur Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Frage, ob es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Pass (ausgestellt am 2. März 2015) um einen echten und gültigen Pass im Sinne des Passgesetzes handelte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2018 (Bl. 203f. der Gerichtsakte) verwiesen. Ferner hat das Gericht zum persönlichen Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter Beweis durch Vernehmung der Kindsmutter erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.