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Urteil

2 A 10534/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Haushaltsrechtliche Festsetzungen, die Planstellen spartenbezogen ausweisen, können die Durchführung gesonderter Beförderungsverfahren rechtfertigen. • Organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn über die Ausgestaltung eines Beförderungsgeschehens fallen in den Bereich des Organisationser messens und berühren nicht ohne weiteres subjektive Bewerberrechte nach Art. 33 Abs. 2 GG. • Die objektive Zwecktauglichkeit haushalts- und personalwirtschaftlicher Steuerungsmaßnahmen ist ausreichend, um willkürfreie organisationsrechtliche Vorgaben zu begründen. • Ein Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten, einheitlichen Beförderungsverfahren besteht nicht, wenn haushaltsrechtliche Vorgaben und organisatorisches Ermessen eine gesonderte Handhabung vorsehen.
Entscheidungsgründe
Haushaltsgebundene Differenzierung von Beförderungsverfahren im gehobenen Polizeidienst rechtmäßig • Haushaltsrechtliche Festsetzungen, die Planstellen spartenbezogen ausweisen, können die Durchführung gesonderter Beförderungsverfahren rechtfertigen. • Organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn über die Ausgestaltung eines Beförderungsgeschehens fallen in den Bereich des Organisationser messens und berühren nicht ohne weiteres subjektive Bewerberrechte nach Art. 33 Abs. 2 GG. • Die objektive Zwecktauglichkeit haushalts- und personalwirtschaftlicher Steuerungsmaßnahmen ist ausreichend, um willkürfreie organisationsrechtliche Vorgaben zu begründen. • Ein Anspruch auf Teilnahme an einem bestimmten, einheitlichen Beförderungsverfahren besteht nicht, wenn haushaltsrechtliche Vorgaben und organisatorisches Ermessen eine gesonderte Handhabung vorsehen. Der Kläger ist Polizeikommissar (BesGr A 9 gD) und beantragte Berücksichtigung im Beförderungsverfahren zum Polizeioberkommissar (BesGr A 10) für den Beförderungstermin 18. Mai 2001. Der Innenminister hatte im Doppelhaushalt 2000/2001 und durch ein ministerielles Schreiben Beförderungschancen spartenbezogen für FH‑Absolventen und für 50% der Bewährungsaufsteiger vorgesehen; zudem wurden unterschiedliche Mindestwartezeiten festgelegt. Der Beklagte lehnte den Beförderungsantrag des Klägers ab, weil dieser die für Bewährungsaufsteiger geltende Wartezeit nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG; das Oberverwaltungsgericht setzte die Berufung des Beklagten durch und wies die Klage ab. Streitig war, ob die haushaltsrechtliche und organisatorische Differenzierung subjektive Rechte des Klägers verletzt. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil war zu ändern, weil kein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung besteht. • Haushaltsrechtliche Festsetzungen des Doppelhaushalts 2000/2001 weisen Planstellen getrennt für Bewährungsaufsteiger und FH‑Absolventen aus; der Dienstherr darf Beförderungsstellen nur nach der Ordnungsstruktur des Stellenplans besetzen, weshalb getrennte Beförderungsverfahren zulässig sind. • Die Regelungen des ministeriellen Schreibens vom 23. Oktober 2000 setzen die haushaltsrechtlichen Vorgaben um; diese organisatorische Entscheidung liegt im vor der individuellen Auswahlentscheidung anzuordnenden Organisationsermessen des Dienstherrn und berührt nicht die Rechtsphäre des einzelnen Bewerbers. • Die haushalts- und personalwirtschaftlichen Ziele (Steuerung des Personalflusses, Gewährleistung einer funktionsgerechten Altersstruktur, Heranführung von FH‑Absolventen an spezifische Ämter) sind objektiv geeignet, die Differenzierung zu rechtfertigen; damit fehlt es an Willkür. • Laufbahnrechtliche Rahmenbedingungen (§§ 8 Abs.1, 9 Abs.1 LbVOPol) und die besondere Förderung von Aufstiegsbeamten begründen weitere sachliche Gründe für unterschiedliche Behandlung und beschränken die Kontrolle auf objektive Rechtmäßigkeitsmaßstäbe. • Vorwürfe des Klägers zu früheren Personalentscheidungen aus 1992 begründen keinen Anspruch auf Neubescheidung, da dagegen rechtzeitig eigene Rechtsbehelfe hätten ergriffen werden müssen. Die Berufung des Beklagten wird stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die haushaltsrechtlichen Festlegungen und das darauf gestützte ministerielle Schreiben rechtfertigen die spartenbezogene Eröffnung gesonderter Beförderungsverfahren mit unterschiedlichen Wartezeiten; dies fällt in das Organisationsermessen des Dienstherrn und verletzt die Bewerberrechte des Klägers nicht. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wird nicht zugelassen.