Beschluss
2 B 11166/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2017:0704.2B11166.17.00
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Leitsätze
1. Die Ausbringung von Planstellen und deren Zuordnung zu bestimmten Beamtengruppen im Haushaltsplan berührt grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Beamten.(Rn.4)
2. Die Umsetzung haushaltsrechtlicher Vorgaben durch Zurverfügungstellung von Planstellen mittels eines ministeriellen Bereitstellungserlasses entzieht sich regelmäßig einer subjektiven Rechtskontrolle (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 14. Juni 2002, AS 30, 74).(Rn.4)
3. Die getrennte Ausbringung von Beförderungsstellen für Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei sowie - innerhalb dieser beiden Bereiche jeweils erneut getrennt - für Absolventen der Hochschule der Polizei (bzw. einer Aufstiegsausbildung) einerseits und Bewährungsaufsteiger andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.776,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausbringung von Planstellen und deren Zuordnung zu bestimmten Beamtengruppen im Haushaltsplan berührt grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Beamten.(Rn.4) 2. Die Umsetzung haushaltsrechtlicher Vorgaben durch Zurverfügungstellung von Planstellen mittels eines ministeriellen Bereitstellungserlasses entzieht sich regelmäßig einer subjektiven Rechtskontrolle (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 14. Juni 2002, AS 30, 74).(Rn.4) 3. Die getrennte Ausbringung von Beförderungsstellen für Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei sowie - innerhalb dieser beiden Bereiche jeweils erneut getrennt - für Absolventen der Hochschule der Polizei (bzw. einer Aufstiegsausbildung) einerseits und Bewährungsaufsteiger andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.776,44 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren geltend gemachten Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Polizeikommissare im Bereich des Polizeipräsidiums Trier ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung – LBesO – zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihr gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die in Bezug auf die Antragstellerin jeweils zu ihren Lasten erfolgten Auswahlentscheidungen zu Gunsten der Beigeladenen leiden an keinen Verfahrensfehlern und halten auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der durch Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Februar, 17. März und 13. April 2017 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist deshalb lediglich ergänzend auszuführen: 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102; OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209). Diesem Anspruch vorgelagert ist allerdings der Anspruch des Dienstherrn, die ihm nach dem Haushaltsplan des Landtags zur Verfügung stehenden Planstellen nach seinem organisationsrechtlichen Ermessen auf die einzelnen Dienststellen zur bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zu verteilen. Bei dieser Organisationsgrundentscheidung, die allein dem gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient, sind Bewerbungsverfahrensansprüche eines nicht zum Zuge kommenden Bewerbers von vornherein nicht berührt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 1997 – 2 B 11323/97.OVG –, AS 26, 314 [319]; Urteil vom 14. Juni 2002 – 2 A 10534/02.OVG –, AS 30, 74 [75], stRspr). Dies gilt auch in Bezug auf die Umsetzung der haushaltsrechtlichen Vorgaben durch die Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17. März und 13. April 2017. Auch diese berühren in Anbetracht des den individuellen Belangen des Beförderungsbewerbers vorgelagerten Organisationsermessens des Dienstherrn nicht die Rechtssphäre der Antragstellerin. Ausgehend von seinem organisationsrechtlichen Ermessen weist der Antragsgegner – gerichtsbekannt – seit Jahren die Beförderungsstellen für Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei getrennt aus. Dieses Vorgehen entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben, wie sie auch derzeit im aktuellen Doppelhaushaltsplan 2017/2018 im Einzelplan 03, Kapitel 0310, Titel 42201 niedergelegt sind. Hieraus folgt nach ständiger Spruchpraxis des Senats, dass Schutz- und Kriminalpolizisten grundsätzlich nicht gegenseitig in Konkurrenz stehen. Der Bewerbervergleich beschränkt sich vielmehr nach der Art des erworbenen Laufbahnzugangs nur auf die Reihung innerhalb der Beamtengruppe der Schutzpolizei einerseits und derjenigen innerhalb der Kriminalpolizei auf der anderen Seite (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2008 – 2 B 10691/08.OVG –, m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin, sie weise als Kriminalbeamtin eine im Vergleich zu mehreren Schutzpolizisten bessere dienstliche Beurteilung auf, geht somit schon im rechtlichen Ansatz ersichtlich fehl. Nach dieser Differenzierung hat der Antragsgegner, was gleichfalls schon die Vorinstanz im Einzelnen herausgestellt hat, kraft Haushaltsrechts und in Umsetzung der ministeriellen Organisationsentscheidung vom 13. April 2017 eine Aufteilung der zusätzlich zur Verfügung gestellten Planstellen unter exakter Übernahme des vom Ministerium des Innern und für Sport vorgegebenen Verhältnisses der Beförderungsquoten von 31 % zu 20 % für Bewerber der Gruppen „Bachelor-, FH- / ASA“ einerseits und „Bewährungsaufstieg“ andererseits mit einer am Bewerberfeld gemessenen Quote von 55 % (Schutzpolizei; Bachelor-, FH- / ASA), 38 % (Schutzpolizei, Bewährungsaufstieg) und 7 % (Kriminalpolizei; Bachelor-, FH- / ASA) vorgenommen und mithin – erneut – getrennte Besetzungsverfahren in den verschiedenen Bewerbergruppen durchgeführt. Dies hätte zunächst zur Folge gehabt, dass es im Bereich der Kriminalpolizei mit einem weiteren Stellenanteil von nur 0,49 und der durch ministerielle Vorgaben vorgegebenen „kaufmännischen Rundung“ keine weitere Beförderungsmöglichkeit für die Kriminalkommissare im Polizeipräsidium Trier gegeben hätte. Erst durch die Organisationsentscheidung des Polizeipräsidenten, zur Erhaltung der Attraktivität der Kriminalpolizei dennoch (zu Lasten der übrigen Bewerbergruppen) den Stellenanteil vom 0,49 aufzurunden, um noch eine volle Stelle im Bereich „K“ vergeben zu können, wurde in diesem Bereich überhaupt noch eine weitere Planstelle frei. Diese ist aus Leistungsgründen aber zu Recht an die in der Beförderungsreihung der Kriminalpolizisten von den verbleibenden Bewerbern am besten beurteilte Kriminalkommissarin C vergeben worden. Dieses, schon vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitete Ergebnis wird durch die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 30. Juni 2017 nicht entkräftet. 2. An diesem Befund ändert es nichts, wenn die Antragstellerin darauf hinweist, dass die nach der ergänzenden Stellenzuweisung vom 13. April 2017 zusätzlich frei gewordenen sieben Planstellen nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO nicht getrennt zwischen der Schutz- und der Kriminalpolizei ausgewiesen worden seien. Selbst wenn hierein ein Verstoß gegen den Grundsatz der „trennscharf“ vorzunehmenden Ausschreibung von haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Planstellen zu sehen wäre, so kann die Antragstellerin hieraus für ihr Beförderungsbegehren schon deshalb nichts herleiten, weil sie bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs ohne diesen – insoweit unterstellten – Formalfehler allenfalls eine erneute, trennscharf vorzunehmende, Ausschreibung der ergänzend zur Verfügung gestellten Planstellen verlangen könnte. Nach den vorstehend gemachten Ausführungen könnte sie dann aber wiederum nur um die nachträglich zur Verfügung gestellte Planstelle der nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO im Bereich der Kriminalpolizei konkurrieren. Im Ergebnis käme sie gegenüber den Kolleginnen und Kollegen der Schutzpolizei mithin wiederum nicht zum Zuge. Bei ihrer entgegenstehenden Argumentation übersieht die Antragstellerin, dass die konkrete Verteilung der zusätzlich zur Verfügung gestellten Planstellen auf die Bereiche der Schutz- und Kriminalpolizei in Wirklichkeit nicht durch das Polizeipräsidium erfolgte. Die zum Beleg für ihre Auffassung herangezogene E-Mail dieser Behörde vom 28. April 2014 ist lediglich die Antwort auf das Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 13. April 2014. Diesem Schreiben sind aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass von den früheren ministeriellen Anweisungen, insbesondere von den Beförderungsquoten, abgerückt wird. Dem Polizeipräsidium war bei dieser Sachlage jede andere Verteilung als die dann auch konkret vorgenommene Stellenvergabe (3 [ASA] zu 3 [BA] zu 1 [K]) von vornherein verwehrt. Dies zeigt, dass die Stellenverteilung letztlich vom Ministerium selbst – unter Zuhilfenahme des Polizeipräsidiums als „Verteiler“ – vorgenommen wurde. Der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2017, das Ministerium habe um Mitteilung gebeten, wie die Verteilung auf die einzelnen Bereiche letztlich vorgenommen worden sei, bezieht sich demzufolge nur auf die im Schreiben vom 25. Oktober 2016 den nachgeordneten Behörden allgemein eingeräumte Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen zwischen den Bereichen einen Austausch vorzunehmen. Insofern ist die „Bitte um Mitteilung“ richtigerweise als Aufforderung der Rückmeldung anzusehen, ob das Polizeipräsidium von der grundsätzlich möglichen Option eines Austauschs von Planstellen innerhalb der genannten Bereiche Gebrauch gemacht hat. Dies war jedoch, wie die nahezu kongruente Übernahme der vorgegebenen Beförderungsquoten bei den nachträglich zur Verfügung gestellten Planstellen deutlich macht, im aktuellen Beförderungstermin zum 18. Mai 2017 gerade nicht der Fall. Keinesfalls darf die Antragstellerin – wie sie mit ihrer Beschwerdebegründung aber geltend macht – unabhängig von der bereichsspezifischen Aufteilung der nachträglich zur Verfügung gestellten Planstellen (Schutz- und Kriminalpolizei) ausschließlich mit den sechs „nachgerückten“ Beamten der Schutzpolizei verglichen werden. Dies würde nämlich im Ergebnis nichts anderes bedeuten, als die haushaltsrechtlichen und ministeriellen Vorgaben der Stellenzuweisungen zur Schutz- und Kriminalpolizei außer Kraft zu setzen. Ein solches Begehren widerspricht unter jedem denkbaren Blickwinkel dem durch die vorgenannten Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport – in zulässiger Weise – ausgeübten Organisationsermessen des Dienstherrn. 3. Unabhängig von allem Vorstehenden kann die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung aber auch deshalb nicht verlangen, weil sie selbst dann nicht ausgewählt werden könnte, wenn sich die bereichsbezogene Trennung der Beförderungsstellen und die ergänzende Zuweisung noch zusätzlich frei gewordener Planstellen durch das Polizeipräsidium als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Denn auch in diesem Fall ist es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, dass ihre Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden würde (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200, und 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, juris). In diesem Fall läge sie mit ihrer dienstlichen Beurteilung nämlich einen Rang hinter dem Mitbewerber H, der mit seinem Gesamtpunktwert von 128,2 Punkten noch vor der Antragstellerin mit ihrem erzielten Gesamtergebnis von lediglich 127,4 Punkten rangiert. Hierauf hat der Antragsgegner schon erstinstanzlich mit Antragserwiderung vom 9. Mai 2017 hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem in ihrer Replik oder der Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2017 entgegengetreten ist. 4. Die Beschwerde hat aus diesen Gründen erkennbar keinen Erfolg. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschlüsse vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941 und vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, IÖD 2017, 26; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 S 2078/16 –, IÖD 2017, 14). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).