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Beschluss

1 B 1729/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist dann nicht bloße Organisationsentscheidung, wenn die betroffenen Planstellen weiterhin inhaltlich unverändert in einer späteren Beförderungsrunde vergeben werden sollen. • Für den Fall, dass die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren weiterhin besetzt werden soll, bedarf der Abbruch eines sachlichen Grundes, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. • Ein Bewerber, dessen grundrechtsgleicher Bewerbungsverfahrensanspruch durch Abbruch verletzt sein kann, kann effektiven Rechtsschutz lediglich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erlangen. • Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist ausschließlich auf die in der Begründung der Abbruchentscheidung angegebenen Erwägungen abzustellen; die Behörde muss darlegen, warum Mängel nicht mehr heilbar sind. • Wird der Abbruch durch die Behörde mit der Absicht begründet, die Stellen in einer späteren Beförderungsrunde unverändert zu vergeben, ist dies regelmäßig kein in das Organisationsermessen fallender Grund; der Antragsteller kann daher die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens verlangen.
Entscheidungsgründe
Abbruch von Beförderungsverfahren: Fortführung bei unveränderter späterer Vergabe erforderlich • Ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist dann nicht bloße Organisationsentscheidung, wenn die betroffenen Planstellen weiterhin inhaltlich unverändert in einer späteren Beförderungsrunde vergeben werden sollen. • Für den Fall, dass die Stelle in einem neuen Auswahlverfahren weiterhin besetzt werden soll, bedarf der Abbruch eines sachlichen Grundes, der den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. • Ein Bewerber, dessen grundrechtsgleicher Bewerbungsverfahrensanspruch durch Abbruch verletzt sein kann, kann effektiven Rechtsschutz lediglich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erlangen. • Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist ausschließlich auf die in der Begründung der Abbruchentscheidung angegebenen Erwägungen abzustellen; die Behörde muss darlegen, warum Mängel nicht mehr heilbar sind. • Wird der Abbruch durch die Behörde mit der Absicht begründet, die Stellen in einer späteren Beförderungsrunde unverändert zu vergeben, ist dies regelmäßig kein in das Organisationsermessen fallender Grund; der Antragsteller kann daher die Fortführung des ursprünglichen Verfahrens verlangen. Der Antragsteller war Bewerber in einem Stellenbesetzungsverfahren der Beförderungsrunde 2019/2020 auf der Beförderungsliste "DTTechnik_T" für Ämter der Besoldungsgruppe A9_vz. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 19. Juli 2021 den Abbruch des Verfahrens mit und kündigte an, die noch gesperrten Planstellen in der Beförderungsrunde 2021/2022 erneut zu vergeben. Der Antragsteller suchte innerhalb eines Monats Eilrechtsschutz und begehrte die Fortführung des abgebrochenen Verfahrens sowie eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung auf die verbleibenden Stellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und wertete den Abbruch als von Organisationsermessen gedeckt; gegebenenfalls rechtfertige ein in der Abbruchmitteilung genannter Grund den Abbruch. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht hielt die Beschwerde für begründet und änderte die erstinstanzliche Entscheidung. • Zulässigkeit und Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat innerhalb der gebotenen Frist Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO geltend gemacht; ein Anordnungsgrund liegt vor, weil effektiver Schutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens regelmäßig nur im Eilverfahren erreichbar ist. • Rechtsgrundlage des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Art. 33 Abs. 2 GG begründet einen grundrechtsgleichen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl; dieser Anspruch richtet sich auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren und erlischt erst bei rechtmäßigem Abschluss. • Unterscheidung der Prüfungsmaßstäbe: Entscheidet die Behörde, die konkrete Stelle endgültig nicht mehr zu besetzen, unterliegt die Entscheidung dem weiten Organisationsermessen und ist nur auf Willkür prüfbar. Soll die Stelle aber weiterhin in einem neuen Auswahlverfahren vergeben werden, bedarf der Abbruch eines sachlichen Grundes nach Art. 33 Abs. 2 GG und nicht bloß einer präferenziellen Bewertung. • Anwendungsfall: Aus dem Schreiben vom 19. Juli 2021 ergibt sich, dass die nicht vergebenen Stellen inhaltlich unverändert in der Beförderungsrunde 2021/2022 erneut vergeben werden sollen; damit ist der Abbruch nicht als Organisationsentscheidung zu qualifizieren. • Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes: Die von der Antragsgegnerin angeführten Erwägungen (Verweis auf Senatsrechtsprechung und Wunsch nach einheitlicher Bemessung anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen) genügen nicht, um nachvollziehbar darzulegen, dass das frühere Verfahren unheilbar fehlerhaft sei; es ist nicht ersichtlich, warum die ursprünglichen Beurteilungen nicht weiterhin verwendbar wären. • Beweis- und Bewertungsmaßstab: Bei der Prüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (19.07.2021) und auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen an; die Behörde muss darlegen, weshalb eine Heilung der Mängel nicht möglich ist. • Folge: Da kein ausreichender sachlicher Grund dargelegt wurde, ist die Fortführung des ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahrens geboten; der Anordnungsanspruch ist daher begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass der Antragsgegnerin per einstweiliger Anordnung aufgegeben wird, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren zur Beförderungsliste "DTTechnik_T" der Beförderungsrunde 2019/2020 fortzuführen und über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten beider Instanzen zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Begründend maßgeblich ist, dass die betroffenen Planstellen nach dem Schreiben vom 19.07.2021 inhaltlich unverändert in einer späteren Beförderungsrunde vergeben werden sollen, wodurch der Abbruch nicht dem bloßen Organisationsermessen zuzuordnen ist und ein sachlicher Grund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG erforderlich wäre, den die Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt hat. Folglich besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens, damit sein grundrechtsgleicher Bewerbungsverfahrensanspruch wirksam durchgesetzt werden kann.