Beschluss
6 B 1461/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde einer Bewerberin gegen die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist zurückzuweisen, wenn die Verwaltung berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung hat.
• Zur vorläufigen Anordnung nach § 123 VwGO ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur bei drohenden, nicht mehr behebbaren Nachteilen und überwiegender Erfolgsaussicht in der Hauptsache gerechtfertigt.
• Bei der Eignungsbeurteilung für den Polizeidienst ist das Gericht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt; bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung genügen für eine Ablehnung.
• Strafrechtliche Ermittlungsverfahren, auch wenn sie nach § 153 StPO eingestellt wurden, können gewichtige Anhaltspunkte für Zweifel an der charakterlichen Eignung bilden, insbesondere bei Sachverhalten wie Schwarzfahren mit Täuschung und nachgewiesenem Besitz einer Waffe.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Einstellung wegen berechtigter Zweifel an charakterlicher Eignung • Die Beschwerde einer Bewerberin gegen die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist zurückzuweisen, wenn die Verwaltung berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung hat. • Zur vorläufigen Anordnung nach § 123 VwGO ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur bei drohenden, nicht mehr behebbaren Nachteilen und überwiegender Erfolgsaussicht in der Hauptsache gerechtfertigt. • Bei der Eignungsbeurteilung für den Polizeidienst ist das Gericht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt; bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung genügen für eine Ablehnung. • Strafrechtliche Ermittlungsverfahren, auch wenn sie nach § 153 StPO eingestellt wurden, können gewichtige Anhaltspunkte für Zweifel an der charakterlichen Eignung bilden, insbesondere bei Sachverhalten wie Schwarzfahren mit Täuschung und nachgewiesenem Besitz einer Waffe. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Einstellungsbehörde, sie nicht in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2021 einzustellen. Sie hatte zuvor wiederholt Auswahltests bestanden, wurde für 2019 abgelehnt mit dem Hinweis auf eine mögliche spätere Bewerbung und bewarb sich erneut für 2021. Der Antragsgegner stützte seine Entscheidung auf erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung, begründet durch zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin: ein Verfahren wegen Betruges/Schwarzfahrens, in dem sie ein fremdes Semesterticket gezeigt haben soll, und ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, bei dem ihr das Mitführen eines Schlagrings vorgeworfen wurde. Beide Ermittlungen wurden gemäß § 153 StPO eingestellt. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt diese Entscheidung und weist die Beschwerde zurück. • Verfahrensrechtlich bleibt die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Punkte beschränkt; die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs.1,3 VwGO; §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Eine vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses wäre rechtlich unzulässig und würde eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen; eine Ausnahme nach § 123 VwGO liegt nicht vor, weil kein überwiegender Erfolg in der Hauptsache und kein nicht mehr zu behebender Nachteil dargelegt ist. • Materiell steht Art. 33 Abs. 2 GG und die LVO-Pol (insb. § 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.2 LVO-Pol) der Einstellung voraus, dass die charakterliche Eignung vor der Einstellung vorliegt; die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein wertender Ermessensakt der Behörde, den das Gericht nur auf Ermessensfehler prüfen darf. • Die Einstellungsbehörde durfte berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin aus den gegen sie geführten Ermittlungsverfahren herleiten. Das Verwaltungsgericht hat die Tatsachen zutreffend bewertet: das zu Tage getretene Verhalten beim Schwarzfahren und das Vorfinden bzw. die Identifikation eines Schlagrings rechtfertigen Zweifel an charakterlicher Eignung, auch wenn die Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurden. • Das Vorbringen der Antragstellerin ändert hieran nichts: das Bestehen von PC-Tests betrifft andere Fähigkeitsbereiche und ist für die charakterliche Beurteilung ohne Belang; Alter und Umstände der Taten sowie die Gesamtwürdigung rechtfertigen die Entscheidung der Behörde; eine Ermessensfehlerhaftigkeit ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde der Bewerberin wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Einstellungsbehörde berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung hatte und daher die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu Recht verweigert wurde. Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung kommt nicht in Betracht, weil weder überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht mehr zu behebende Nachteile dargetan sind. Die Entscheidung stützt sich auf die verfahrensrechtliche Begrenzung der Überprüfung richterlicherseits, die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nach Art.33 GG und LVO-Pol sowie auf die konkrete Tatsachengrundlage der gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren.