Beschluss
1 B 72/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0416.1B72.24.00
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Leitsätze
Ein Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst ist der Befähigung zum Lehramt nicht würdig, wenn ihm ein Rechtsverstoß zur Last gelegt wird, aus dem sich schließen lässt, dass er nicht die Gewähr bieten wird, die einer künftigen Lehrkraft nach der Hessischen Verfassung und dem Hessischen Schulgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2024 - 9 L 3607/23.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.844,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst ist der Befähigung zum Lehramt nicht würdig, wenn ihm ein Rechtsverstoß zur Last gelegt wird, aus dem sich schließen lässt, dass er nicht die Gewähr bieten wird, die einer künftigen Lehrkraft nach der Hessischen Verfassung und dem Hessischen Schulgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2024 - 9 L 3607/23.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.844,98 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eingestellt zu werden. Er studierte die Unterrichtsfächer Geschichte sowie Politik und Wirtschaft. Derzeit ist er im Umfang von 13 Wochenstunden an der XY-Schule in B-Stadt als angestellte Lehrkraft, befristet bis zum Ende des Schuljahres, tätig. Das Amtsgericht B-Stadt verurteilte den Antragsteller am 25. Mai 2023 (Az.: 981 Ds 6121 Js 261457/21) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro. Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: „Am 1.5.2021 nahm der Angeklagte an einer Demonstration in B-Stadt teil. Diese fand unter dem Motto: Revolutionärer 1. Mai — Tag der Wut — Kampftag der Arbeiter:Innenklasse statt und startete gegen 18.40 h am …. An dieser Demonstration nahmen verschiedene Gruppierungen teil. Die Demonstrationsteilnehmer erreichten gegen 20.15 h die Kreuzung …allee/...straße und endete dort. Vor dem dortigen Saalbau xxxxxx in der …allee 111 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen der Demonstranten. So erfolgten massive verbale und tätliche Angriffe mittels Flaschen, Fahnenstangen und Steinen, wobei auch Bengalos und Rauchtöpfe gezündet und Polizeibeamte und andere Teilnehmer angegriffen wurden. Anwesend waren zu diesem Zeitpunkt eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern und mehrere Polizeieinheiten. Auch der Angeklagte war gegen 20.30 h immer noch vor Ort. Er hätte wie jeder andere Teilnehmer auch, die Demonstration verlassen können. Der Platz war nicht abgeriegelt. Er tat dies jedoch nicht. Er befand sich mitten unter den anderen gewalttätigen Demonstrationsteilnehmern. Als eine Einsatzgruppe der Polizei den Angeklagten passiert hatte, diese waren in Richtung eines auf dem Grünstreifen der …allee verletzt am Boden Liegenden unterwegs, nahm der Angeklagten einen bereits von jemand anderem gezündeten am Boden liegenden Rauchtopf auf und warf diesen in Beinhöhe in Richtung dieser Polizeibeamten, zu denen der Zeuge C. gehörte. Der sehr stark rauchende Topf gelangte sehr nah an diese Gruppe von Polizeibeamten heran, so dass diese mit dem Rauch sehr stark eingenebelt wurden, der Rauch auch unter deren Visiere gelangte und diesen die Sicht für ihren Einsatz genommen wurde. Es gab, aufgrund des hohen Personenaufkommens um den Angeklagten herum, keinen sinnvollen Platz wo man diesen Rauchtopf, ohne andere mit dem Rauch zu belästigen, hätte abstellen können. Dies war dem Angeklagten bewusst. Es war für ihn deutlich erkennbar, dass er zwingend damit rechnen musste, dass die Personen dort, wo er den Topf hinwarf, erheblich vernebelt und diesen die Sicht genommen wurde. Der Angeklagte hat bei der Vernebelung der Polizeibeamten vorsätzlich gehandelt. Das ganze Geschehen war von dem vor Ort anwesenden Zeugen und Polizeibeamten D. mit einer Handkamera auf einem Einbeinstativ gefilmt worden.“ Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Berufung ein und beschränkte diese auf das Strafmaß. Der Antragsteller legte kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Das Landgericht verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 31. Januar 2024 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte (vgl. Artikel der FAZ vom 2. April 2024). Der Antragsteller bewarb sich bereits am 30. Juni 2023 um die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen zum Einstellungstermin 1. November 2023. Mit Bescheid vom 21. Juli 2023 lehnte die Hessische Lehrkräfteakademie den Antrag um Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst ab. Der Antragsteller sei gemäß § 36 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbG) aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Amtsgericht wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Landfriedensbruch „nicht einstellungsfähig“. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 1. August 2023 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2024 zurück. Bereits zuvor am 14. November 2023 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: 9 K 3608/23.F) erhoben und einen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Eilrechtsschutzgesuchs ausgeführt, es bestehe ein Anordnungsgrund, da eine zeitliche Verschiebung des Vorbereitungsdienstes drohe. Sein beruflicher Werdegang und seine Karriere würden sich verzögern. Seinem Anspruch stehe nicht die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Das Verwaltungsgericht müsse eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er den Rauchtopf zu seinem und den Schutz der neben ihm verletzt liegenden Person versucht habe zu entfernen. Es sei ihm nicht darum gegangen, andere Personen zu verletzen oder in ihrer Dienstverrichtung zu beeinträchtigen. Die Entscheidung über die charakterliche Eignung eines Bewerbers stelle eine Ermessensentscheidung dar, deren Überprüfung auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung dokumentierten Gründe der Ablehnung beschränkt sei. Allein die strafrechtliche Verurteilung führe nicht zur Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit. Er habe zum Zeitpunkt der Tat in keinem Beamtenverhältnis gestanden, so dass er nicht gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen habe. Jedenfalls handele es sich um ein außerdienstliches Verhalten, für welches bzgl. der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht besondere Anforderungen gälten. Es sei bei der Prüfung des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts zu berücksichtigen, dass er bestrebt gewesen sei, sich selbst vor dem Rauch des Rauchtopfes in Sicherheit zu bringen. Keinesfalls könne angenommen werden, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, für die freiheitlich-demokratische bzw. rechtsstaatliche Ordnung einzustehen oder diese gar bekämpfen wolle. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung lasse der Antragsgegner insbesondere außer Acht, dass er seit nunmehr vielen Jahren unbeanstandet seinen Dienst als Lehrkraft bei dem Antragsgegner versehe. Dass er weiter als Lehrkraft, wenn auch im Angestelltenverhältnis, beschäftigt werde, belege die Willkürlichkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 2. Januar 2024 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Verzögerung zukünftiger Beförderungen bzw. der Karriere des Antragstellers sei regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Ihm drohten ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile. Zudem sei nicht erkennbar, dass sein Begehren bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben werde. Der Antragsgegner habe unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts B-Stadt nachvollziehbar angenommen, dass Tatsachen vorlägen, die den Antragsteller für den Vorbereitungsdienst als (derzeit) nicht würdig bzw. nicht geeignet erscheinen ließen. Zudem habe ein Bewerber in der Regel keinen Rechtsanspruch auf Einstellung. Für eine Ermessensreduzierung auf Null sei weder etwas geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 8. Januar 2024 zugestellten Beschluss am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Verwaltungsgericht hätte sich - so der Antragsteller - nicht auf die glaubhaft gemachten Umstände und Erwägungen für den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund beschränken dürfen, sondern hätte eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen müssen. In der Beeinträchtigung seiner Lebensplanung und den verlorenen Studienjahren liege ein Anordnungsgrund, der eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige. Es liege ein Anordnungsanspruch vor. Auch in diesem Zusammenhang hätte das Verwaltungsgericht eine abschließende Prüfung vornehmen müssen. Hierbei verkenne es, dass es auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung dokumentierten Umstände und Erwägungen bzgl. der Rechtmäßigkeit der Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit begrenzt sei. Vorliegend lasse sich der Dokumentation nicht hinreichend bestimmt entnehmen, ob der Antragsgegner lediglich auf seine Verurteilung zu einer bestimmten Straftat oder vielmehr auf den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt abstelle. Die Verurteilung allein genüge nicht, um von Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung auszugehen. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen setze sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Darüber hinaus begründe der Antragsgegner nicht, inwieweit aus seinem außerdienstlichen Verhalten Rückschlüsse auf sein zukünftiges dienstliches Verhalten gezogen werden könnten. Ein Einstellungsanspruch bestehe ferner bereits dann, wenn die vom Dienstherrn angeführten Gründe nicht geeignet seien, die Ablehnung zu tragen. Auf eine Ermessensreduzierung auf Null komme es nicht an. Es könne nicht seine Aufgabe sein, seine charakterliche Eignung darzulegen bzw. nachzuweisen. Ein Anspruch auf Einstellung liege vielmehr schon dann vor, wenn der Dienstherr im Rahmen des jeweiligen Verfahrens keine durchgreifenden Gründe für die Ablehnung der Bewerbung vortrage. In dem nach Ergehen des Widerspruchsbescheides gefertigten Schriftsatz vom 21. Februar 2024 macht der Antragsteller geltend, dass es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles bedürfe. Es könne nicht wegen des Urteils des Amtsgerichts davon ausgegangen werden, dass er sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt oder billigend in Kauf genommen hätte, dass er den Rauchtopf Richtung anderer Personen bzw. der polizeilichen Einsatzkräfte geworfen habe, um diese zu beeinträchtigen. Es habe keine Pflicht bestanden, den Ort der Demonstration zu verlassen, wenn am Rande dieser gewalttätige Ausschreitungen entstünden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er an der Demonstration nicht ausschließlich zum Zweck der friedlichen Meinungsäußerung teilgenommen habe. Zudem seien die Anforderungen an die charakterliche Eignung nicht an dem künftigen Dienstposten, sondern der Laufbahn bzw. dem Statusamt auszurichten. Dieser fehlerhafte Maßstab führe bereits zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Distanzierung von den gewalttätigen Ausschreitungen hätte aussehen sollen. Eine Auslegung des § 36 Abs. 3 HLbG dahin, dass die Verwirklichung eines Verbrechens allein zur charakterlichen Ungeeignetheit führe, sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Es stelle sich die Frage, inwieweit besondere Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrerberuf im Lehrerbildungsgesetz geregelt werden dürften und nicht vielmehr eine Regelung im bzw. aufgrund des hessischen Beamtengesetzes bzw. allenfalls noch des Beamtenstatusgesetzes bedurft hätte. Ferner lasse der Antragsgegner ihn den Lehrerberuf derzeit ausüben, so dass der Verweis auf dessen (vermeintliche) charakterliche Ungeeignetheit vorgeschoben erscheine. Unterschiede an die charakterliche Eignung im Hinblick auf die Wahrnehmung des Berufs im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis bestünden nicht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2024 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen einzustellen; hilfsweise ihn zum nächstmöglichen Termin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen einzustellen, soweit im Rahmen einer von Seiten des Antragsgegners durchzuführenden amtsärztlichen Untersuchung nicht seine fehlende gesundheitliche Eignung festgestellt wird. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, es handele sich bei der begehrten einstweiligen Anordnung um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Es drohten keine irreversiblen Nachteile für den Antragsteller. Es habe auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Anordnungsanspruches genügt. Selbst unter Zugrundelegung eines strengeren Prüfungsmaßstabs habe der Antragsteller aus den nachstehenden, bereits im Widerspruchsbescheid mitgeteilten Gründen keinen Anspruch auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst. Der Zugang zum pädagogischen Vorbereitungsdienst könne durch Vorschriften eingeschränkt werden, die dem Gemeinwohl dienten. Hierzu zähle § 36 Abs. 3 HLbG. Die Auslegung des darin verwendeten Begriffs der Unwürdigkeit müsse im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und des Anspruchs auf Zugang zum pädagogischen Vorbereitungsdienst erfolgen. Durch das Kriterium der Unwürdigkeit solle sichergestellt werden, dass nur solche Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zugelassen würden, die charakterlich geeignet seien, die Befähigung zu einem Lehramt zu erlangen. Für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst charakterlich geeignet seien Bewerber, wenn zu erwarten sei, dass es ihnen im Verlauf der Ausbildungszeit gelinge, dem Berufsbild einer Lehrkraft gerecht zu werden. Die an die charakterliche Eignung zu stellenden Mindestanforderungen seien unter Berücksichtigung der Ziele des pädagogischen Vorbereitungsdienstes und der Anforderungen, die an das Berufsbild einer Lehrkraft aufgrund der Regelungen im Hessischen Schulgesetz gestellt würden, zu bestimmen. Bewerber seien vor diesem Hintergrund nicht würdig, wenn ihnen schwere Rechtsverstöße nachgewiesen würden. Dieser Grundsatz werde in § 36 Abs. 3 HLbG konkretisiert. Maßgeblich seien jedoch die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, so dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Im Fall des Antragstellers sei ein Regelbeispiel gemäß § 36 Abs. 3 HLbG aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt erfüllt. In der Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls offenbarten sich Mängel in der Persönlichkeit des Antragstellers, welche die durch die Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 36 Abs. 3 HLbG begründete Vermutung bestätigten, wonach er der Erlangung der Befähigung zu einem Lehramt nicht würdig sei. Erschwerend komme hinzu, dass er den Rauchtopf in einen Bereich geworfen habe, indem sich Menschen befunden und sich hätten verletzen können. Seine Darstellung zum Tathergang werde nicht durch die Urteilsfeststellungen gestützt. Dessen ungeachtet hätte er den Platz verlassen und Polizeibeamte bitten können, sich der verletzt am Boden liegenden Person anzunehmen. Der Antragsteller habe die Demonstration trotz des gewalttätigen Verlaufs nicht verlassen, sondern sich durch das Werfen des Rauchtopfes in Richtung der Polizeibeamten vielmehr an den Ausschreitungen beteiligt. Durch sein Verhalten habe er gezeigt, dass er nicht gewillt oder imstande sei, eine Demonstration im verfassungsrechtlich vorgesehenen Sinne als Mittel zur friedlichen Meinungsäußerung zu nutzen. Dieses Defizit wiege besonders schwer, da es zu den Aufgaben einer Lehrkraft mit dem Unterrichtsfach Politik und Wirtschaft gehöre, Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I die reflektierte Nutzung politischer Beteiligungsmöglichkeiten zu vermitteln. Er habe sich jedenfalls nicht von den gewalttätigen Demonstranten distanziert. Die Vermutung der fehlenden Würdigkeit werde nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller in geordneten Verhältnissen lebe, nicht vorbestraft sei und die Tat bereits einige Zeit zurückliege. Dass er in einem Angestelltenverhältnis als Lehrkraft an der XY-Schule in B-Stadt stehe, ändere ebenfalls nichts. Zwischen einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bestünden wesentliche Unterschiede. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 8. Januar 2024, 21. Februar 2021 und vom 3. April 2024 sowie die Schriftsätze des Antragsgegners vom 16. Februar 2024, 27. März 2024 und vom 12. April 2024 Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - gemessen am für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Beschwerdevorbringen - die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anträge des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind (grundsätzlich) glaubhaft zu machen. a) Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, eine Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich darf das Gericht dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO jedoch nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings selbst in einer solchen Ausnahmekonstellation - auch wegen des grundsätzlich reduzierten Beweismaßes im Eilverfahren - nur dann gerechtfertigt, wenn das verfolgte Begehren bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg in der Hauptsache haben würde (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, juris Rn. 33, vom 23. August 2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 25 und vom 19. November 2022 - 1 B 1496/22 -, n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 6 B 1461/21 -, juris Rn. 6). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gründe von solchem Gewicht glaubhaft gemacht hat, die trotz der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - der Ernennung zum Beamten auf Widerruf - die Annahme des Vorliegens eines Anordnungsgrundes rechtfertigen könnten. Denn es fehlt jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde. Dass dem Antragsteller durch die unterlassene Ernennung zum Beamten auf Widerruf - wie er meint - massive Nachteile drohen, rechtfertigt nicht, von den strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzuweichen. Beantragt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung - noch dazu gerichtet auf die Vorwegnahme der Hauptsache - kann diesem Begehren nur entsprochen werden, wenn mindestens Überwiegendes für den Erfolg des darauf gerichteten Rechtsbehelfs in der Hauptsache spricht. Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, indem es die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache (auch) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint hat. b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine bloß summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen dürfen, führt gleichfalls nicht zum Erfolg seines auf Einstellung gerichteten Eilantrags in der Beschwerdeinstanz. Entscheidungen im Eilverfahren dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Allerdings stellt die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In solchen Fällen müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und die endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren Senatsbeschluss vom 19. November 2022 - 1 B 1496/22 -, n. v.; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, juris Rn. 25, und für NC-Verfahren BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 21). Ob bei einem - wie hier - auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dem Verwaltungsgericht die im Hauptsacheverfahren geltende Aufklärungspflicht sowie dessen Beweismaß auferlegt, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Denn ein als Anordnungsanspruch tauglicher Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht auch dann nicht, wenn Aufklärungspflicht und Beweismaß der Verpflichtungsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren Geltung beanspruchen. aa) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HLbG entscheidet über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst die Hessische Lehrkräfteakademie. Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, ein Abschluss nach § 13 Abs. 1 HLbG oder eine von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HLbG). In den pädagogischen Vorbereitungsdienst wird nach § 36 Abs. 3 HLbG nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist. Die Würdigung des Antragsgegners, der Antragsteller sei i. S. d. § 36 Abs. 3 HLbG der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Tatbestandsmerkmal „nicht würdig“ in § 36 Abs. 3 HLbG um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der gerichtlich voll überprüfbar ist, oder es sich um einen Unterfall der Eignungsbeurteilung als Akt wertender Erkenntnis handelt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Ebenso kann die hieran anknüpfende Frage offenbleiben, ob maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung oder - bei Annahme eines behördlichen Beurteilungsspielraumes - der der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, juris Rn. 18). Denn sowohl bei einer auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung bezogenen umfassenden als auch bei einer auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bezogenen auf behördliche Beurteilungsfehler beschränkten gerichtlichen Würdigkeitsprüfung steht einem Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst entgegen, dass er nicht würdig i. S. d. § 36 Abs. 3 HLbG ist. (2) In tatsächlicher Hinsicht hat der Antragsgegner seiner Würdigung die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts zugrunde gelegt, das hinsichtlich des Schuldausspruchs bereits im Zeitpunkt der behördlichen Ausgangsentscheidung rechtskräftig gewesen ist. Ein solches behördliches Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 24 HVwVfG wegen der umfassenden Möglichkeiten der Sachaufklärung im Strafprozess zulässig, es sei denn, es bestehen gravierende Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen. Entsprechendes gilt für die verwaltungsgerichtliche Sachverhaltserforschung nach § 86 Abs. 1 VwGO (vgl. zum Ganzen: Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 24 Rn. 16 f.; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 40; jeweils m. w. N.). Eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen hat sich im Fall des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt aufgedrängt. (3) Das Tatbestandsmerkmal „nicht würdig“ in § 36 Abs. 3 HLbG lässt sich durch Wesen und Bedeutung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes und dem angestrebten Berufsbild des „Lehrers“ konkretisieren. § 36 Abs. 3 HLbG macht den verfassungsrechtlich nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Zugang zum pädagogischen Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22/07 -, juris Rn. 18 f.; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2022 - 1 B 257/21 -, n. v.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 7 Rn. 35 und § 3 Rn. 13) aus zwingenden Gründe des Gemeinwohls von Voraussetzungen abhängig, die in der Person des Bewerbers - hier die Würdigkeit - begründet liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2021 - 1 B 219/21 -, juris Rn. 33 zum juristischen Vorbereitungsdienst). Die Auslegung des Begriffes der Würdigkeit bzw. Unwürdigkeit muss dabei im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG erfolgen und einerseits den Wertungen dieses Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2021 - 1 B 219/21 -, juris Rn. 33 zum juristischen Vorbereitungsdienst) und andererseits der überragenden Bedeutung, die Erziehung und Bildung der Jugend durch charakterlich einwandfreie Persönlichkeiten für die Gemeinschaft haben (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - 1 UE 2302/90 -, juris Rn. 33; Bay. VGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -, juris Rn. 11), Rechnung tragen. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 Hessische Verfassung (HV) ist das Schulwesen Sache des Staates. Dementsprechend sind nach § 86 Abs. 1 Satz 2 und 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Regel Bedienstete des Landes und in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen. Ziel der Erziehung ist es nach Art. 56 Abs. 4 HV, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit. Einfachgesetzlich regelt § 2 Abs. 2 HSchG unter anderem, dass die Schulen die Schülerinnen und Schüler befähigen sollen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen (Nr. 1), staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen (Nr. 2), die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten (Nr. 4). Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HSchG soll die Schule den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln. Satz 2 sieht u. a. vor, dass die Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen sollen, Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen (Nr. 3). Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 HSchG). Dementsprechend hat auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HLbG die Lehrkräftebildung das Ziel, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes zu befähigen. Der pädagogische Vorbereitungsdienst soll gemäß § 35 Abs. 1 HLbG die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen. In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde (§ 43 Satz 1 HLbG). Vor diesem Hintergrund ist ein Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst wegen eines vorsätzlichen Vergehens der Befähigung zum Lehramt nicht würdig, wenn ihm ein entsprechender Rechtsverstoß zur Last gelegt wird, aus dem sich schließen lässt, dass der Bewerber nicht die Gewähr bieten wird, während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes die einer künftigen Lehrkraft nach der Hessischen Verfassung und dem Hessischen Schulgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und den sich an sie zu stellenden Anforderungen auch in charakterlicher Hinsicht zu genügen. bb) Hiernach ist der Antragsteller i. S. d. § 36 Abs. 3 HLbG der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig. Nach den Feststellungen in dem im Schuldausspruch rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 25. Mai 2023 hat der Antragsteller sich wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch gemäß §§ 114 Abs. 1, 125 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB schuldig gemacht, indem er am 1. Mai 2021 inmitten einer gewalttätigen Menge von Demonstranten, die mit vereinten Kräften gegen Polizeibeamte tätlich wurde, vorsätzlich einen stark rauchenden Rauchtopf in Richtung von Polizeibeamten geworfen hat, so dass diesen die Sicht bei einem laufenden Einsatz genommen worden ist und sie bei ihrer Diensthandlung bewusst behindert worden sind. Aufgrund dieser Verurteilung offenbaren sich Mängel in der Persönlichkeit des Antragstellers, die darauf schließen lassen, dass er nicht die Gewähr bietet, während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes die einer künftigen Lehrkraft obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und den an eine Lehrkraft zu stellenden Anforderungen zu genügen. Der Erziehungsauftrag durch charakterlich einwandfreie Persönlichkeiten ist in Art. 56 Abs. 4 HV verfassungsrechtlich verankert (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - 1 UE 2302/90 -, juris Rn. 33). Von (angehenden) Lehrkräften geht damit auch eine Vorbildfunktion aus. Von ihnen kann und muss erwartet werden, dass sie sich keiner dieser Erwartung zuwiderlaufenden Straftat schuldig machen. Der Antragsteller hat sich hier Straftaten schuldig gemacht, die darauf schließen lassen, dass er wegen eigener Verfehlungen in diesem Bereich u. a. nicht Schülerinnen und Schüler befähigen können wird, in Anerkennung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen, oder die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 u. 4, § 86 Abs. 2 HSchG). Insbesondere das selbstgerechte Durchsetzen eigener Meinungen, das durch den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamten und Landfriedensbruch zum Ausdruck kommt, steht dem Lehren einer friedlichen Konfliktlösung und dem Ertragen von Konflikten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 86 Abs. 2 HSchG) entgegen. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass ein entsprechendes Verhalten bei einem bereits ernannten Beamten gegen dessen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach § 34 Satz 3 BeamtStG in der bis zum 6. Juli 2021 gültigen Fassung (a. F.) verstoßen würde. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG a. F. drängt sich regelmäßig auf, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch mindestens als mittelschweres Vergehen, für das eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gilt, eingestuft wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 28 A 1542/19.D -, n. v.). Dies ist hier angesichts eines Strafrahmens bzgl. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB von bis zu fünf Jahren der Fall. Hieraus folgt ferner, dass für einen Beamten, der sich eines solchen Vergehens schuldig macht, der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme nach § 16 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 7. Juni 2021 - 26 A 1139/19.D - und 15. November 2018 - 28 A 2383/17.D -, jew. n. v. sowie BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 19 f.). c) Unabhängig von der rechtlichen Erheblichkeit des hierauf bezogenen Vorbringens des Antragstellers sind die tragenden Erwägungen über dessen Nichtzulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst entgegen seiner Auffassung auch ausreichend dokumentiert. Sie ergeben sich hinreichend deutlich sowohl aus dem Bescheid vom 21. Juli 2023 als auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2024. Soweit der Antragsteller geltend macht, „dass nicht alleine die Verwirklichung eines Verbrechens für die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit ausreicht, sondern darüber hinaus vielmehr erforderlich ist, dass die Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Unwürdigkeitsbeziehung seine Ungeeignetheit begründen“, folgt dem der Senat nicht. Es genügt für den Schluss auf die fehlende Würdigkeit - wie aufgezeigt -, dass ein Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen begangen hat, aus welchem sich schließen lässt, dass der Bewerber nicht die Gewähr bietet, während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes die einer künftigen Lehrkraft obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und den sich an diese zu stellenden Anforderungen auch in charakterlicher Hinsicht zu entsprechen. Die eigene Würdigung des Sachverhaltes durch den Antragsteller (u. a. habe keine Pflicht bestanden, den Ort der Demonstration zu verlassen, es existierten keine Anhaltpunkte, dass er an der Demonstration nicht ausschließlich zum Zweck der friedlichen Meinungsäußerung teilgenommen habe) ist nicht maßgeblich. d) Da der Antragsteller sich sonach als nicht würdig für den pädagogischen Vorbereitungsdienst erweist, steht nach § 36 Abs. 3 HLbG fest, dass er nicht in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen ist. Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen scheidet tatbestandlich aus. Ein Ermessenspielraum des Antragsgegners besteht nicht (vgl. zum fehlenden Ermessen der Behörde bei Entlassung wegen fehlender Eignung: Senatsbeschlüsse vom 20. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v. und vom 30. Juli 2020 - 1 B 1895/19 -, juris Rn. 68 m. w. N.). Die Ausführungen des Antragstellers, wonach ein Einstellungsanspruch bereits dann bestehe, wenn die vom Dienstherrn angeführten Gründe nicht geeignet seien, die Ablehnung zu tragen, und es entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts auf eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ankomme, gehen vor diesem Hintergrund fehl. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Antragstellers, es sei willkürlich, dass er einerseits als charakterlich ungeeignet angesehen, aber andererseits im Angestelltenverhältnis durch den Antragsgegner weiter beschäftigt werde. Abgesehen davon, dass der Antragsteller lediglich noch befristet bis zum Schuljahresende bei dem Antragsgegner beschäftigt ist und andere rechtliche Voraussetzungen für befristete Arbeitsverhältnisse und deren Beendigung gelten, ist die Regelung des § 36 Abs. 3 HLbG zwingend und lässt eine abweichende Entscheidung nicht zu. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG. Die in Eilverfahren übliche Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache unterbleibt, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).