OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 1594/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nr. 2030 GOZ erfasst nur besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten und ist nicht ohne weiteres auf kieferorthopädisches Separieren vor Bebänderung anwendbar. • Eine analoge Anwendung von Nr. 2030 GOZ auf das Separieren vor Bebänderung setzt Gleichwertigkeit nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand voraus; diese Gleichwertigkeit liegt hier nicht vor. • Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Aufwendungen bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Gebührenrecht und seiner Auslegung durch die Zivilgerichte; bei unklarer Rechtslage hat die Verwaltung die materielle Berechtigung selbst zu prüfen und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. • Die Berufung des Dienstherrn ist begründet, wenn die streitige zahnärztliche Abrechnung materiell nicht durch die einschlägigen GOZ-Vorschriften gedeckt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Separieren vor Bebänderung nach Nr. 2030 GOZ • Nr. 2030 GOZ erfasst nur besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten und ist nicht ohne weiteres auf kieferorthopädisches Separieren vor Bebänderung anwendbar. • Eine analoge Anwendung von Nr. 2030 GOZ auf das Separieren vor Bebänderung setzt Gleichwertigkeit nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand voraus; diese Gleichwertigkeit liegt hier nicht vor. • Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Aufwendungen bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Gebührenrecht und seiner Auslegung durch die Zivilgerichte; bei unklarer Rechtslage hat die Verwaltung die materielle Berechtigung selbst zu prüfen und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. • Die Berufung des Dienstherrn ist begründet, wenn die streitige zahnärztliche Abrechnung materiell nicht durch die einschlägigen GOZ-Vorschriften gedeckt ist. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Beamtin, beantragte Beihilfe für kieferorthopädische Leistungen ihres Sohnes. Auf der Rechnung eines Zahnarztes vom 13.04.2016 waren unter anderem vier Positionen nach Nr. 2030 GOZ für Leistungen am 23.02.2016 berechnet, insgesamt 33,64 Euro; die Bezirksregierung gewährte nur einen Teil. Die Klägerin widersprach und machte geltend, Separieren sei durch Nr. 2030 GOZ abgedeckt; sie verklagte die Behörde nach Zurückweisung ihres Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah Nr. 2030 GOZ als anwendbar bzw. als nach § 4 Abs. 2 GOZ analog abrechenbar. Der Beklagte legte Berufung ein und hielt die Abrechnung für unzulässig. Der Senat hat unter Verzicht auf mündliche Verhandlung entschieden. • Anwendbares Recht und Prüfmaßstab: Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Behandlung geltende GOZ 2012 sowie die beihilferechtlichen Regelungen des LBG NRW 2009 und der BVO NRW; beihilferechtliche Notwendigkeit bemisst sich nach materieller Berechtigung der zahnärztlichen Forderung. • Auslegung Nr. 2030 GOZ: Wortlaut und Systematik zeigen, dass Nr. 2030 GOZ besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst; die beispielhaft genannten Maßnahmen (z. B. Separieren) müssen funktional zu konservierenden Maßnahmen gehören und diese erleichtern oder ermöglichen. • Abgrenzung zur kieferorthopädischen Separationsleistung: Das Separieren vor einer Bebänderung dient allein dem temporären Abstandhalten zur Aufnahme von Bändern, ist technisch einfach und meist außerhalb der Sitzung erfolgend; das bei Präparations-/Füllungsmaßnahmen erforderliche Separieren ist aktiver, mit Matrize/Keil verbunden und dient zusätzlich der Sicherung der Füllung gegen Speichel- und Gewebekontakt. • Keine analoge Anwendung: Nach § 6 GOZ setzt Analogberechnung Gleichwertigkeit nach Art sowie Kosten- und Zeitaufwand voraus. Zwar ist das Ziel (Trennung von Kontaktpunkten) ähnlich, jedoch fehlen die gleichwertigen Art- und insbesondere Zeit-/Kostenmerkmale; daher scheitert die Analogie. • Beihilferechtliche Folge: Da die abgerechnete Leistung materiell nicht durch Nr. 2030 GOZ gedeckt und nicht analog gerechtfertigt ist, handelt es sich nicht um eine beihilfefähige "notwendige Aufwendung in angemessenem Umfang" im Sinne der BVO NRW; somit besteht kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe. • Verfahrensrechtliches/sonstiges: Die Entscheidung des Dienstherrn unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die nach Nr. 2030 GOZ abgerechneten Separationsleistungen, weil Nr. 2030 GOZ nur besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten erfasst und die analoge Anwendung auf das vor Bebänderung durchgeführte Separieren an der fehlenden Gleichwertigkeit in Art sowie Kosten- und Zeitaufwand scheitert. Daher sind die geltend gemachten Aufwendungen nicht als beihilfefähige notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang anzusehen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.