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Beschluss

1 A 3252/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß §124a VwGO setzt darlegungs- und vorliegende Gründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist voraus. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Ein Anspruch auf Voranerkennung der Kosten eines medizinischen Geräts scheitert, wenn kostengünstigere, individuell geeignete Alternativen den therapiezweck erfüllen und dies durch amtsärztliche Feststellungen plausibel dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an erstinstanzlichem Urteil • Die Zulassung der Berufung gemäß §124a VwGO setzt darlegungs- und vorliegende Gründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Frist voraus. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nur gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Ein Anspruch auf Voranerkennung der Kosten eines medizinischen Geräts scheitert, wenn kostengünstigere, individuell geeignete Alternativen den therapiezweck erfüllen und dies durch amtsärztliche Feststellungen plausibel dargelegt ist. Der Kläger begehrte die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten eines Bewegungstherapiegeräts (MOTOmed viva 2 light) in Höhe von 2.745,76 Euro. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass kostengünstigere elektrische Bewegungstrainer verfügbar und für den Kläger geeignet seien, sodass die teurere Voranerkennung nicht erforderlich sei. Der Kläger rügte, die preisgünstigen Geräte seien für Gesunde und nicht vergleichbar; das begehrte Gerät verfüge über besondere Schutz- und Regelungsfunktionen und sei wegen seiner Bedienbarkeit für ihn erforderlich. Er verwies zudem auf seine Demenzerkrankung und auf kostenfreie Einweisungsangebote des Herstellers. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zu prüfen hatte. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 Satz4 und Abs.5 Satz2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist; der Kläger hat insoweit (zumindest) §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geltend gemacht. • Standard für ernstliche Zweifel: §124 Abs.2 Nr.1 VwGO erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Richtigkeit des Urteils nicht ohne vertiefte Prüfung feststeht. • Prüfung der Sach- und Rechtslage: Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf amtsärztliche Gutachten, wonach elektrisch betriebene Bewegungstrainer mit einstellbarem Widerstand bereits für 100–150 Euro erhältlich seien und einen vergleichbaren Behandlungserfolg ermöglichen. • Vergleichbarkeit der Geräte: Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die preisgünstigen Geräte ebenfalls auf Muskelaufbau bei Gehschwäche abzielen und für den verfolgten Therapiezweck als Therapiegeräte geeignet sind; damit ist die Kategorisierung als bloße Sportgeräte unbegründet. • Fehlende Substantiierung der Notwendigkeit: Der Kläger legte keine ärztliche Stellungnahme vor, die zwingend darauf hinweist, dass nur das teurere Gerät geeignet sei; die behaupteten besonderen Ausstattungsmerkmale (Regelung bis 60 U/min, Spasmenerkennung) sind bei den Vergleichsgeräten zumindest gleichwertig vorhanden oder nicht näher begründet. • Bedienbarkeit und Einweisung: Die Vorbringen zur Demenzerkrankung genügen nicht, um die Unfähigkeit zur Bedienung preisgünstigerer Geräte zu belegen; frühere erfolgreiche Einweisung in ein Vorgängermodell und mögliche familiäre Unterstützung sowie die einfache Fernbedienungssteuerung sprechen gegen die behauptete Unbedienbarkeit. • Ergebnis der Zulassungserprüfung: Die Voraussetzungen für ernstliche Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind nicht erfüllt; daher fehlt es an einem Zulassungsgrund, die Berufung ist nicht zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen. Entscheidungsbegründend ist, dass der Kläger keine schlüssigen, substantiierten Gegenargumente vorgetragen hat, die die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden. Die amtsärztlichen Feststellungen, wonach deutlich kostengünstigere, für den verfolgten Therapiezweck geeignete Bewegungstrainer verfügbar sind, bleiben überzeugend und unzureichend widerlegt. Insbesondere fehlt eine ärztliche Stellungnahme, die eine zwingende Notwendigkeit des teureren Geräts darlegt, und die Einwände zur Bedienbarkeit wegen der Demenzerkrankung sind nicht substantiiert. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis 2.000,00 Euro festgesetzt.