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Beschluss

2 S 3046/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2021 - 9 K 1710/21 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 126.227,16 EUR festgesetzt. Gründe 1 Über die Streitwertbeschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ebenfalls durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erfolgt ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). 2 1. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren im angegriffenen Beschluss gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 126.227,16 EUR. Sie sind der Auffassung, der Streitwert müsse im vorliegenden Fall gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anhand der Kosten der von der Klägerin beabsichtigten Operation - einer „Superankle-Procedure“ - ihrer Tochter in den USA unter Berücksichtigung eines Beihilfebemessungssatzes von 80 % festgesetzt werden. 3 Die Klägerin hatte in dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beantragt, „die Beklagte zu verurteilen, die Beihilfefähigkeit der Kosten einer operativen ‚Superancle Procedure‘ Therapie in den USA durch Herrn Dr. P... für (… ihre) Tochter (…) vor anzuerkennen“. Bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung der Klagebegründung bezog sich dieser Antrag auf die in dem Kostenvoranschlag des Dr. P..., den die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung eingereicht hatte, genannten Kostenpositionen „SuperAnkle Stage1“ (86.495,42 US-Dollar), „SuperAnkle Stage2 Lengthening“ (78.245,81 US-Dollar) und „SuperAnkle Stage3 Removal“ (21.830,40 US-Dollar). Lediglich die im Kostenvoranschlag genannte weitere Position „Physical Therapy Fees Breakdown Following Stage 2 Lengthening Surgery“ (18.300,- US-Dollar) war bei sachgerechter Auslegung nicht von dem Klageantrag umfasst, da dieser sich ausdrücklich nur auf die „operative“ Therapie bezog. Zudem hat die Klägerin in der Begründung ihres Klageantrags mit Schriftsatz vom 07.05.2021 hinsichtlich der „Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Operation in den USA“ ausdrücklich (nur) die Kostenpositionen der „Superankle-Procedure“ („SuperAnkle Stage1“) in Höhe von 86.495,42 US-Dollar (zu diesem Zeitpunkt laut Klagebegründung umgerechnet 73.149,33 EUR) sowie der sich nach dem vorgelegten Arztbrief des Dr. P... vom 27.12.2018 zeitlich anschließenden Beinverlängerung („SuperAnkle Stage2 Lengthening“) und Entfernung des Fixateurs („SuperAnkle Stage3 Removal“) aufgeführt. Die beiden letztgenannten Kostenpositionen belaufen sich zusammen auf 100.076,21 US-Dollar (laut Klagebegründung zu diesem Zeitpunkt umgerechnet 84.634,62 EUR). Der Klageantrag betraf also insgesamt Aufwendungen laut Kostenvoranschlag in Höhe von zu diesem Zeitpunkt umgerechnet 157.783,95 EUR. 4 2. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zulässig und begründet. 5 Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG auf 126.227,16 EUR (80 % der Operationskosten in Höhe von 157.783,95 EUR) festzusetzen. 6 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 7 Die von der Beschwerdeführerin für anwendbar erachtete Vorschrift des § 52 Abs. 3 GKG ist hier nicht heranzuziehen. Denn diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Antrag unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt abzielt (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 52 GKG Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 52 Rn. 20). Hier aber geht es nicht um die Gewährung einer Beihilfe, sondern um die - dem vorausgehende - Voranerkennung der Beihilfefähigkeit. 8 Auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auffangstreitwert von 5.000,- EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG darf nur dann abgestellt werden, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Im vorliegenden Fall ergeben sich allerdings aus dem von der Klägerin mit Antrag vom 09.09.2020 vorgelegten Kostenvoranschlag, nach dem sich die Kosten der Operation (mit Ausnahme der Kosten der Physiotherapie) auf 186.571,63 US-Dollar (zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach den Angaben der Klägerin umgerechnet 157.783,95 EUR) belaufen sollen, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das zur Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin (vgl. den Senatsbeschluss vom 13.09.2021- 2 S 2147/21 - über die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; vgl. im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Streitwertbeschluss vom 01.02.2019 - 2 S 1352/18 - juris Rn. 67; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2021 - 1 A 3252/18 - juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Streitwertbeschluss vom 06.06.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 51; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.04.2016 - 5 Bf 82/15 - juris Rn. 62; Saarländisches OVG, Beschluss vom 17.08.2005 - 1 Q 4/05 - juris Rn. 29). Auf die im Kostenvoranschlag genannten Kostenpositionen (mit Ausnahme der Kosten der Physiotherapie) hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung unter Angabe des umgerechneten Betrags in Euro auch ausdrücklich Bezug genommen. 9 Bei Ansatz eines Beihilfebemessungssatzes von 80 % der Gesamtkosten der Operation in Höhe von 157.783,95 EUR ergibt sich ein Streitwert von 126.227,16 EUR. 10 Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Streitwertbeschwerde entbehrlich, da dieses Verfahren gebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).