Beschluss
13 B 305/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Allgemeinverfügung, die Kontaktbeschränkungen in privaten Räumen anordnet, stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlagen §§ 28 Abs.1, 28a Abs.1 Nr.3 IfSG.
• Kreise und kreisfreie Städte mit nachhaltig über 50 liegender 7‑Tage‑Inzidenz können nach §16 Abs.2 IfSG zusätzliches Maßnahmenrecht prüfen und im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen.
• Die Ausdehnung von Kontaktbeschränkungen auf private Räume ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig, wenn private Zusammenkünfte nach Lage der Erkenntnisse einen erheblichen Anteil an Transmissionen haben und mildere gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind.
• Bei nur noch kurzer Restlaufzeit der angegriffenen Regelung kann die Folgenabwägung die Anordnung vorläufiger Rechtschutzmaßnahmen zu Lasten des Antragstellers ablehnen.
Entscheidungsgründe
Ermächtigung und Verhältnismäßigkeit der Ausweitung von Kontaktbeschränkungen auf private Räume • Eine Allgemeinverfügung, die Kontaktbeschränkungen in privaten Räumen anordnet, stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlagen §§ 28 Abs.1, 28a Abs.1 Nr.3 IfSG. • Kreise und kreisfreie Städte mit nachhaltig über 50 liegender 7‑Tage‑Inzidenz können nach §16 Abs.2 IfSG zusätzliches Maßnahmenrecht prüfen und im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen. • Die Ausdehnung von Kontaktbeschränkungen auf private Räume ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig, wenn private Zusammenkünfte nach Lage der Erkenntnisse einen erheblichen Anteil an Transmissionen haben und mildere gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich sind. • Bei nur noch kurzer Restlaufzeit der angegriffenen Regelung kann die Folgenabwägung die Anordnung vorläufiger Rechtschutzmaßnahmen zu Lasten des Antragstellers ablehnen. Die Stadt L. erließ eine Allgemeinverfügung, die die in der CoronaSchVO geregelten Kontaktbeschränkungen auf private Räume ausdehnt. Die Antragstellerin klagte dagegen und begehrte vorläufigen Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Das Verwaltungsgericht Köln wies den Eilantrag ab; dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin zum Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt war hauptsächlich die Ermächtigungsgrundlage und die Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Kontaktbeschränkungen in privaten Räumen angesichts des Infektionsgeschehens. Weiter strittig war, ob die 7‑Tage‑Inzidenz als maßgeblicher Parameter heranzuziehen ist und ob die Regelung wegen kurzer Restlaufzeit der zugrunde liegenden Verordnung besonderen Schutz verdient. • Zuständigkeit und Ermächtigungsgrundlage: Die streitige Allgemeinverfügung beruht auf §§ 28 Abs.1, 28a Abs.1 Nr.3 IfSG; örtliche Behörden sind nach §54 IfSG i.V.m. §3 IfSBG‑NRW zuständig, §16 CoronaSchVO regelt lediglich Vorrang und Koordination der Landesverordnung. • Prüfung des §16 Abs.2 IfSG: Die Voraussetzungen liegen vor, weil die 7‑Tage‑Inzidenz in der Stadt L. nachhaltig und signifikant über 50 lag; die Inzidenz ist nach §28a Abs.3 IfSG ein zu berücksichtigender Parameter. • Verhältnismäßigkeit: Die Ausweitung auf private Räume ist geeignet, weil Übertragungen in privaten Haushalten nach Erkenntnissen des RKI häufig sind; erforderlich, weil gleich geeignete mildere Mittel nicht ersichtlich sind; und nicht offensichtlich unverhältnismäßig gegenüber den betroffenen Grundrechten (Art. 13, Art. 6 GG) unter Berücksichtigung bestehender Ausnahmen in der CoronaSchVO. • Rechtsschutzabwägung: Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen gegenüber dem privaten Interesse an kurzfristigen Treffen; die kurzfristige Restlaufzeit der Regelung stärkt die Entscheidung, den vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Stadt L. verteidigt mit der Allgemeinverfügung rechtmäßig die Ausweitung der Kontaktbeschränkungen auf private Räume. Die Entscheidung stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlagen in §§ 28, 28a IfSG sowie auf §16 Abs.2 IfSG als Prüfungsstandard bei erhöhten Inzidenzen. Die Erweiterung der Maßnahmen ist nicht offensichtlich unverhältnismäßig, weil private Zusammenkünfte nach Lage der Erkenntnisse Transmissionen fördern und keine milderen gleich effektiven Alternativen aufgezeigt wurden. Die Folgenabwägung gebietet angesichts des noch ausgeprägten Infektionsgeschehens und der nur kurzen verbleibenden Geltungsdauer der Regelung, dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht stattzugeben; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.