Beschluss
1 B 2054/20
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt glaubhaft zu machende tatsächliche Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs voraus (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO).
• Die materielle Rechtskraft eines unanfechtbaren Beschlusses nach §123 VwGO bindet die Beteiligten nicht derart, dass ein späterer erneuter Abbruch des Verfahrens bei Vorliegen neuer, sachlicher Gründe ausgeschlossen wäre.
• Die Auflösung oder Umorganisation von Organisationsstrukturen kann zum Wegfall eines Dienstpostens und damit zur rechtmäßigen Beendigung eines Besetzungsverfahrens führen.
• Für die Prüfung von Willkür oder Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Organisationsermessens reichen nicht bloße Indizien; es müssen Anhaltspunkte für eine gezielte Benachteiligung vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens bei Wegfall oder Neuzuordnung des Dienstpostens • Eine einstweilige Anordnung zur Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt glaubhaft zu machende tatsächliche Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs voraus (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO). • Die materielle Rechtskraft eines unanfechtbaren Beschlusses nach §123 VwGO bindet die Beteiligten nicht derart, dass ein späterer erneuter Abbruch des Verfahrens bei Vorliegen neuer, sachlicher Gründe ausgeschlossen wäre. • Die Auflösung oder Umorganisation von Organisationsstrukturen kann zum Wegfall eines Dienstpostens und damit zur rechtmäßigen Beendigung eines Besetzungsverfahrens führen. • Für die Prüfung von Willkür oder Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Organisationsermessens reichen nicht bloße Indizien; es müssen Anhaltspunkte für eine gezielte Benachteiligung vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. • Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrte per Eilbeschwerde die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ein zuvor abgebrochenes Verfahren zur Besetzung eines Sachbearbeiter-Dienstpostens (A13g, Ausschreibung 79g/17) fortzusetzen. Zuvor hatte der Senat in einem früheren Verfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet; die Antragsgegnerin nahm das Verfahren daraufhin wieder auf und fragte die bisherigen Bewerber nach ihrem Interesse. In der Zwischenzeit hatte das BAIUDBw durch Organisationsverfügung das zuständige Referat aufgelöst und Aufgaben auf neue Referate verteilt, woraufhin das BAPersBw das Verfahren erneut abbrach mit der Begründung, der Dienstposten falle weg bzw. müsse neu zugeschnitten und ämtergleich besetzt werden. Der Antragsteller rügte, die Abbruchentscheidung diene seiner Benachteiligung und umgehe die Wirkung des früheren Senatsbeschlusses; er machte Rechtsmissbrauch und Willkür geltend. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist auf fristgerecht vorgetragene Gründe beschränkt (§146 Abs.4 VwGO). • Der Antragsteller hat im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vorliegen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Das Bewerbungsverfahrensrecht aus Art.33 Abs.2 GG begründet keinen unbeschränkten Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Dienstposten wegfällt oder sich die Organisationsstruktur ändert. • Das BAIUDBw hat durch Verfügung vom 22.01.2020 mit Wirkung zum 01.02.2020 das ursprüngliche Referat aufgelöst und Aufgaben neu zugeordnet; dadurch ist der ursprünglich ausgeschriebene Dienstposten entfallen bzw. neu zu gestalten gewesen. • Alternativ und selbständig tragend hat die Behörde im Rahmen ihres Organisationsermessens eine höhengleiche Besetzung des neu zugeschnittenen Dienstpostens beschlossen; die Entscheidung war weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. • Die vom Antragsteller vorgebrachten Indizien (Interessenabfrage, Zeitpunkt der Beförderung eines Mitbewerbers, Nichtnennung einzelner Abbruchgründe in allgemeinen Mitteilungen) reichen nicht aus, um Rechtsmissbrauch oder Willkür zu belegen; das BAPersBw war über die Umorganisation erst später informiert, weshalb die Interessenabfrage nachvollziehbar war. • Die materielle Bindungswirkung des früheren unanfechtbaren Senatsbeschlusses (wegen §123 VwGO) erstreckt sich nicht so weit, dass ein späterer erneuter Abbruch unter neuen, sachlichen Gründen unzulässig wäre; der frühere Beschluss bezog sich auf einen anderen Abbruchgrund (29.03.2019) und forderte nur die Fortsetzung des Verfahrens, nicht dessen endgültige Abschlussart. • Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar hinsichtlich der Streitwertfestsetzung und teilweise nach §§68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.3 Satz3 GKG sowie §152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Senat stellte fest, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verpflichtung zur Fortsetzung des Besetzungsverfahrens vorliegen. Die Antragsgegnerin hatte das Verfahren nach der früheren gerichtlichen Anordnung wieder aufgenommen und die Bewerberlage ermittelt; aufgrund einer zwischenzeitlichen Organisationsverfügung des BAIUDBw war der ursprünglich ausgeschriebene Dienstposten entfallen bzw. neu zu gestalten, sodass ein Abbruch sachlich gerechtfertigt war. Auch die Entscheidung, den neu zugeschnittenen Dienstposten ämtergleich zu besetzen, war im Rahmen des zulässigen Organisationsermessens getroffen und entsprach nicht Willkür oder Rechtsmissbrauch. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.