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Beschluss

1 A 2880/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs kann verfallen, wenn ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist; 15 Monate sind ausreichend (§ 7 Abs. 3 EUrlV). • Bei durchgehender Dienstunfähigkeit besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, vorab über den Verfall des Urlaubs zu belehren, weil der Beamtete dann nicht in der Lage ist, auf eine Belehrung zu reagieren. • Ansprüche auf finanzielle Abgeltung wegen nicht genommener Urlaubstage sind nur dann gegeben, wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben nicht verfallen sind; für aus dienstlichen Gründen nicht genommene Urlaubstage fehlt eine gesetzliche Grundlage für sofortige Abgeltung. • Zur Zulassung der Berufung müssen in der Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verfall und Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei durchgehender Dienstunfähigkeit • Ein Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs kann verfallen, wenn ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist; 15 Monate sind ausreichend (§ 7 Abs. 3 EUrlV). • Bei durchgehender Dienstunfähigkeit besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, vorab über den Verfall des Urlaubs zu belehren, weil der Beamtete dann nicht in der Lage ist, auf eine Belehrung zu reagieren. • Ansprüche auf finanzielle Abgeltung wegen nicht genommener Urlaubstage sind nur dann gegeben, wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben nicht verfallen sind; für aus dienstlichen Gründen nicht genommene Urlaubstage fehlt eine gesetzliche Grundlage für sofortige Abgeltung. • Zur Zulassung der Berufung müssen in der Zulassungsbegründung konkret und fallbezogen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger, seit 17. Mai 2014 durchgehend dienstunfähig, trat zum 31. März 2018 in den Ruhestand und verlangt die finanzielle Abgeltung von insgesamt 124,01 noch übrigen Urlaubstagen aus den Jahren 2014 bis 2018. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Urlaubsansprüche aus 2014 bis 2016 seien nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfallen und für 2017/2018 bereits abgegolten. Der Kläger rügt unter anderem, das nationale Recht enthalte keine wirksame Regelung gegen das Ansammeln von Urlaub bei Dienstunfähigkeit und macht zudem Abgeltungsansprüche aus dienstlich nicht genommenem Urlaub geltend. Er begehrte zudem die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte diese Zulassungsbegründung. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass nach § 7 Abs. 3 EUrlV Erholungsurlaub, der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wurde, spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt; dieser Übertragungszeitraum ist unionsrechtskonform, weil er hinreichend lang ist und mit der Rechtsprechung des EuGH übereinstimmt. • Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2014 bis 2016 sind infolgedessen verfallen; auch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres sind die fraglichen Zeiträume abgelaufen, sodass eine Abgeltung ausscheidet. • Eine gesonderte Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung über den Verfall besteht nicht, solange der Beamte durchgehend dienstunfähig ist, weil eine Belehrung nur sinnvoll ist, wenn der Beamte darauf reagieren und Urlaub nehmen kann; die fortdauernde Erkrankung hat den Kläger daran gehindert, weshalb ein Unterlassen der Belehrung keine Schutzwirkung entfaltet. • Soweit der Kläger für 2013/2014 geltend macht, Urlaub sei aus dienstlichen Gründen nicht genommen worden, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine unmittelbare finanzielle Abgeltung; solche Urlaubstage würden ins Folgejahr übertragen und bei anhaltender Dienstunfähigkeit mit dem erhöhten Folgejahresanspruch verfallen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, weil die Zulassungsbegründung nicht konkret und fallbezogen die tragenden Annahmen des erstinstanzlichen Urteils angreift; bloße Behauptungen und unzusammenhängende Vorbringen genügen nicht, um ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen. • Aus den vorstehenden Erwägungen folgt die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts auf 18.857,80 Euro für das Verfahren, entsprechend dem verbleibenden Abgeltungsbegehren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Die Klage auf Abgeltung weiterer Urlaubstage ist unbegründet, weil die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 bis 2016 nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfallen sind und Urlaub aus 2017/2018 bereits abgegolten wurde. Eine Belehrungspflicht des Dienstherrn bestand nicht, solange der Kläger durchgehend dienstunfähig war, sodass das Unterlassen einer Belehrung den Verfall nicht verhindert. Für aus dienstlichen Gründen nicht genommene Urlaubstage fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für sofortige Abgeltung; diese Ansprüche wären zunächst zu übertragen und bei anhaltender Dienstunfähigkeit verfallen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 18.857,80 Euro festgesetzt.