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Beschluss

13 B 1466/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für staatliche Informationsmitteilungen gilt kein pauschaler Ausschluss auf bestimmte Sachgebiete; sie können auch der Öffentlichkeitsarbeit zu Gesetzesvorhaben dienen. • Behauptungen, die als Verdachtsmitteilung erkennbar sind (z. B. ‚soll bezogen haben‘, ‚mutmaßlich gestohlene Arzneimittel‘), können rechtmäßig sein, wenn die Informationsgrundlage sachgerecht geprüft wurde und auf bestehende Unsicherheiten hingewiesen wird. • Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen staatliches Informationshandeln erfordert die glaubhaft gemachte Überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in geschützte Rechte und die konkrete Wiederholungsgefahr; beides war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Staatliche Informationsverbreitung über Verdachtsmomente gegenüber Pharmahändler zulässig • Für staatliche Informationsmitteilungen gilt kein pauschaler Ausschluss auf bestimmte Sachgebiete; sie können auch der Öffentlichkeitsarbeit zu Gesetzesvorhaben dienen. • Behauptungen, die als Verdachtsmitteilung erkennbar sind (z. B. ‚soll bezogen haben‘, ‚mutmaßlich gestohlene Arzneimittel‘), können rechtmäßig sein, wenn die Informationsgrundlage sachgerecht geprüft wurde und auf bestehende Unsicherheiten hingewiesen wird. • Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen staatliches Informationshandeln erfordert die glaubhaft gemachte Überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in geschützte Rechte und die konkrete Wiederholungsgefahr; beides war hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, ein in Deutschland ansässiger Groß- und Parallelhändler für Arzneimittel, verlangte per einstweiliger Anordnung, dass das Bundesgesundheitsministerium bestimmte Veröffentlichungen unterlasse. In einem Beitrag vom 30. Januar 2019 und in einer Rede vom 4. April/Oktober 2019 war u. a. die Darstellung erschienen, die Antragstellerin habe Krebsarzneimittel von einer griechischen Apotheke bezogen, die mutmaßlich aus Krankenhäusern stammten, und die Arzneimittel seien durch die Antragstellerin in Deutschland in Verkehr gebracht worden. Die Antragstellerin rügte, dadurch werde der Eindruck erweckt, sie habe vorsätzlich oder wissentlich an einer illegalen Beschaffung mitgewirkt, und verlangte Unterlassung. Das Verwaltungsgericht Köln wies den Antrag ab; auch das OVG NRW bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. • Anordnungsrechtliche Voraussetzungen: Für eine einstweilige Anordnung nach §§ 123 Abs.1,123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO müssen sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; beides ist hier nicht erfüllt. • Rechtmäßigkeit staatlicher Informationsmitteilungen: Amtliche Öffentlichkeitsarbeit unterliegt dem Sachlichkeitsgebot, Verhältnismäßigkeits- und Willkürverbot; sie darf auch unsichere Sachverhalte mitteilen, sofern diese im Rahmen des Möglichen sorgsam geprüft wurden und auf Unsicherheiten hingewiesen wird. • Informationsgegenstand und Quellenlage: Die Angaben beruhten v. a. auf einer RAS-Meldung der griechischen Arzneimittelbehörde EOF und einem Task-Force-Abschlussbericht, aus denen Verdachtsmomente hervorgingen (u. a. Hinweise auf Entwendung durch Krankenhauspersonal und Kennzeichnungen an Packungen). Diese Quellen stützten den Straftatverdacht gegenüber dem griechischen Geschäftspartner und begründeten die Berichterstattung gegenüber der Antragstellerin. • Keine vorsätzliche Tatunterstellung: Die verwendeten Formulierungen („soll bezogen haben“, „mutmaßlich gestohlene Arzneimittel“, „gelangt“) sind als Verdachts- bzw. Möglichkeitsaussagen erkennbar und beschreiben neutrales Verhalten (Bezug/Inverkehrbringen), ohne der Antragstellerin vorsätzliches oder wissentliches Handeln zuzuweisen. • Hinweis auf Unsicherheiten: Die Veröffentlichungen machten durch Wortwahl deutlich, dass die Sachverhalte nicht abschließend geklärt waren; eine vorherige Anhörung der Antragstellerin war nicht erforderlich, zumal sie selbst vortrug, die Vorgänge entzogen sich ihrer Wahrnehmung. • Verhältnismäßigkeit und Öffentliches Interesse: Die Nennung der Antragstellerin diente der Erläuterung und Legitimation eines Gesetzesvorhabens zur Arzneimittelüberwachung; die Informationsziele waren geeignet, erforderlich und nicht offensichtlich unverhältnismäßig gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Teilantrag: Soweit Unterlassung einer bereits abgeänderten Textpassage verlangt wurde, fehlte die Wiederholungsgefahr, weil das Ministerium die Passage entfernt oder als ‚mutmaßlich‘ gekennzeichnet hatte. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigt, dass die angegriffenen öffentlichen Mitteilungen rechtmäßig waren. Ein einstweiliger Unterlassungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht, weil die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Eingriffs in schutzwürdige Rechte und die konkrete Wiederholungsgefahr fehlten. Die Veröffentlichungen stützten sich auf verlässliche Informationsquellen (insbesondere die EOF-RAS-Meldung) und wiesen hinreichend auf bestehende Unsicherheiten hin, so dass weder das Sachlichkeitsgebot noch die Verhältnismäßigkeit verletzt wurden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.