OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 2111/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.12A2111.19.00
2mal zitiert
42Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das angegriffene Urteil geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angegriffene Urteil geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Veröffentlichung der Ergebnisse des sog. 10. Warentest für Mastferkel und dessen Rechtmäßigkeit. Bei dem Kläger handelt es sich um eine staatlich anerkannte Tierzuchtorgani-sation auf dem Gebiet der Schweinezucht. Er führt verschiedene Zuchtprogramme durch, u. a. den sog. "H. Q. "-Zuchteber, und vertreibt das betreffende Sperma. Nachdem die Beklagte in früheren Jahren bereits diverse Warentests - u. a. für Mastferkel - vorgenommen hatte, führte sie ab dem Jahr 2014 den streitgegen-ständlichen 10. Warentest für Mastferkel durch. Hiermit wurde sie von der M. GmbH beauftragt, die sich an den Kosten für die Durchführung des Tests beteiligte und die Ergebnisse u.a. im von ihr herausgegebenen " " (im Folgenden kurz: X. ) (Heft 20/2016 vom 20. Mai 2016) veröffentlicht hat. Im Rahmen des Warentests untersuchte die Beklagte bestimmte genetische Eigenschaften von Endproduktebern aus vier verschiedenen Zuchtorganisationen, u.a. der des Klägers. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen Mastschweine gezüchtet, die im Hinblick auf die Kriterien Mastleistung, Schlachtkörperbeschaffenheit, Fleischbeschaffenheit, Ebergeruch und Wirtschaftlichkeit verglichen wurden. Aus dem Zuchtprogramm des Klägers wurde die Eberherkunft "H. Q. " getestet. Die Beklagte ließ die teilnehmenden Endprodukteber mit vier verschiedenen Sauenherkünften anpaaren. Zur Vorbereitung des Warentests lud die Beklagte die aufgrund ihrer Marktbedeutung in Frage kommenden Zuchtorganisationen zu einem Informationsgespräch am 18. März 2014 ein, woran auch zwei Vertreter des Klägers teilnahmen. Im Rahmen des Treffens präsentierten Mitarbeiter der Beklagten die Ziele des Warentests und skizzierten in groben Zügen den geplanten Ablauf. Die in dem Test einzusetzenden Sauenherkünfte, die nach Angaben der Beklagten anhand der Marktbedeutung ausgesucht werden sollten, standen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Im Nachgang zu der Vorbesprechung regte der Geschäftsführer des Klägers mit E-Mail vom 21. März 2014 an, in den Test lediglich Eber der Q. -Linie - und nicht der E. -Linie - einzubeziehen und darüber hinaus von einer nach der Mutterrassengenetik differenzierenden Darstellung abzusehen. Die Beklagte griff den ersten Vorschlag des Klägers auf und lehnte die Umsetzung des zweiten Vorschlags ab. Zur weiteren Vorbereitung des Tests wählte die Beklagte die Ferkelerzeugerbetriebe aus, in denen die Besamung und die anschließende Aufzucht der Ferkel bis zum Beginn der Mast erfolgen sollte. Nach Festlegung bestimmter Kriterien standen pro eingesetzter Sauenherkunft etwa 30 Betriebe zur Auswahl. Hiervon entschied sich die Beklagte pro eingesetzter Sauenherkunft für jeweils sechs Betriebe. Insgesamt wählte sie auf diese Weise 24 Betriebe aus, die ein Merkblatt mit den für sie geltenden Teilnahmebedingungen erhielten. Im Mai 2014 wurde zunächst das Sperma der zu testenden Eber auf die Ferkelerzeugerbetriebe verteilt. Dabei wurden in jedem Ferkelerzeugerbetrieb zwei Eberherkünfte mit den dort befindlichen Sauenherkünften angepaart. Ein gleichzeitiger Einsatz aller Eberherkünfte in einem Ferkelerzeugerbetrieb erfolgte ‑ nach Angaben der Beklagten aus Kapazitätsgründen auf den Ferkelerzeugerbetrieben - nicht. Jede Eberherkunft wurde in drei Ferkelerzeugerbetrieben pro Sauenherkunft und somit in insgesamt zwölf Ferkelerzeugerbetrieben angepaart. Dabei wurden stets die gleichen Kombinationen von Eberherkünften in jeweils denselben Betrieben eingesetzt. Mit dem Sperma eines jeden Ebers wurden zwischen dem 24. Mai 2014 und dem 7. Juni 2014 jeweils drei Sauen durch die Mitarbeiter der Ferkelerzeugerbetriebe befruchtet. Eine vorherige Anonymisierung der eingesetzten Spermatuben erfolgte nicht. Die Anpaarungen erfolgten gemäß einem vorab durch die Beklagte festgesetzten Belegungsplan. Für die individuelle Zuordnung der zu belegenden Sauen war der jeweilige Betriebsleiter zuständig. Nach der bei Schweinen üblichen Trächtigkeitsdauer von drei Monaten, drei Wochen und drei Tagen kam es je nach Ferkelerzeugerbetrieb Mitte bzw. Ende September 2014 zur Abferkelung. Innerhalb der ersten drei Lebenstage der Ferkel führten Mitarbeiter der Ferkelerzeugerbetriebe Wurfbonitierungen durch, in deren Rahmen sie die Ausgeglichenheit des Wurfs, das Wurfgewicht sowie die Vitalität des Wurfs beurteilten. Wenige Tage nach der Geburt der Ferkel führten Mitarbeiter der Beklagten auf einzelnen ausgewählten Ferkelerzeugerbetrieben stichprobenartige Kontrollen durch. Nach Beendigung der Säugezeit blieben die Ferkel bis zu einem Alter von 55 bis 60 Tagen weiter in den Betrieben. Mitte November 2014 wählten Mitarbeiter der Beklagten die ihrer Ansicht nach beiden besten Würfe je Eber aus und holten die drei besten männlichen und die drei besten weiblichen Tiere dieser beiden Würfe ab; die übrigen Ferkel verblieben auf den Ferkelerzeugerbetrieben. Die ausgewählten Tiere wurden zu der Prüfstation der Beklagten (I. E1. ) gebracht, dort gewogen und anschließend aufgestallt. Auf der Prüfstation wählten Mitarbeiter der Beklagten je Wurf die - nach ihrer Einstufung - beiden besten männlichen und weiblichen Tiere aus, die im Rahmen des Tests untersucht werden sollten. Insgesamt wurden auf diese Weise 104 männliche und 104 weibliche Tiere pro Eberherkunft in den Test einbezogen. Der eigentliche Test wurde etwa ab Anfang Dezember 2014 durchgeführt und begann tierindividuell mit einem durchschnittlichen Alter von 75 Tagen und einem Gewicht von 30 bis 32 Kilo. Die zu testenden Ferkel wurden in verschiedenen Haltungsgruppen aufgestallt und in der Folgezeit von den Mitarbeitern der Beklagten auf die tägliche Gewichtszunahme, den Futteraufwand je Kilogramm Zuwachs, den täglichen Futterverbrauch, die Netto-Tageszunahme sowie den Netto-Futteraufwand untersucht. Im März 2015 hatten die Prüftiere in einem Alter von durchschnittlich 173 Tagen ein mittleres Stallendgewicht von 122,5 Kilo erreicht und wurden geschlachtet. Anhand der am Schlachthof entnommenen Gewebeproben ließ die Beklagte anschließend das jeweilige Vatertier verifizieren; eine Überprüfung der Abstammung auf der Mutterseite erfolgte nicht. Nach der Schlachtung erhoben Mitarbeiter der Beklagten weitere Daten zu der Beschaffenheit des Schlachtkörpers, zu der Fleischbeschaffenheit und zu dem Vorliegen von Ebergeruch. Die Beklagte wertete die gewonnenen Daten in der Folgezeit anhand der Methode der kleinsten Quadrate aus und hielt die Ergebnisse der Auswertung in einer zusammenfassenden Darstellung fest. Nach einem näher festgelegten Verfahren erfolgte abschließend eine Gesamtbewertung der Herkünfte. In diese Gesamtbewertung stellte die Beklagte mit unterschiedlicher Gewichtung die Kategorien Tägliche Gewichtszunahme, Futteraufwand je Kilogramm Zuwachs, Schlachtkörperbewertung, Fleischbeschaffenheit und Ebergeruch ein. Zunächst bildete sie in jeder der Kategorien ein Zwischenergebnis in Form einer Schulnote. Dabei wandte sie ein relatives Bewertungsmodell an, bei dem sie in jeder Kategorie - mit Ausnahme der des Ebergeruchs - für das beste Ergebnis die Note "sehr gut" vergab und die übrigen Noten in Abhängigkeit von der Differenz zum Bestergebnis verteilte. Aus den fünf Zwischenergebnissen bildete die Beklagte ein abschließendes Endergebnis in Form einer Schulnote. Die Eberherkunft des Klägers wurde bei dem Test insgesamt mit der Note "befriedigend+" bewertet, während diejenigen der Mitbewerber von der Beklagten die Noten "gut+" und "gut" erhielten. Nachdem die Beklagte der Redaktion des Wochenblatts die Ergebnisse des Tests übermittelt hatte, gab diese den beteiligten Zuchtorganisationen eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Warentests durch Schreiben vom 13. Januar 2016 bekannt und kündigte eine Veröffentlichung ab dem 26. Ja-nuar 2016 an. Da der Geschäftsführer des Klägers die Ergebnisse nicht nachvollziehen konnte, bat er die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2016 und mit E-Mail vom 20. Januar 2016 um Klärung bestimmter Fragen. Die Beklagte beantwortete die gestellten Fragen mit Schreiben vom 20. Januar 2016. Am 25. Januar 2016 erließ das Landgericht T. auf Antrag des Klägers eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten vorläufig untersagte, die Ergebnisse des Warentests zu veröffentlichen, und gab zur Begründung an, dass die Ergebnisse nicht im Rahmen eines objektiven und neutralen Testverfahrens gewonnen worden seien. Auf den durch die Beklagte eingelegten Widerspruch hob das Landgericht T. die Verfügung durch Beschluss vom 4. Mai 2016 auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster. Während der Überleitung der Verfahrensakten wurden die Testergebnisse sowohl in der Ausgabe 20/2016 vom 20. Mai 2016 als auch in Heft 33 der "Schriftenreihe Warenteste" des X. veröffentlicht und auf dessen Homepage bekanntgegeben. Zudem bot das X. die Testergebnisse anderen Presseverlagen an, die die Testergebnisse in der Folgezeit teilweise ebenfalls veröffentlichten. Die Homepage der Beklagten enthielt zwischenzeitlich einen - in der Folgezeit wieder entfernten - Link zu den auf der Homepage des X. veröffentlichten Testergebnissen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 (Aktenzeichen 9 L 754/16) lehnte das Verwaltungsgericht Münster den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die vorläufige Untersagung der Veröffentlichung der Ergebnisse mit der Begründung ab, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Veröffentlichung der Ergebnisse kein Anordnungsgrund mehr bestehe. Die durch den Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. November 2016 (Aktenzeichen 16 B 738/16) mangels Anordnungsgrundes zurück. Der Kläger hat am 15. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Veröffentlichung der Testergebnisse greife in ungerechtfertigter Weise in seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beklagte sei mangels entsprechender Ermächtigungsgrund-lage - die allgemeine Aufgabenzuweisung in § 2 LWKG NRW sei gerade nicht ausreichend - schon nicht berechtigt gewesen, den Test durchzuführen. Darüber hinaus sei der Test unsachlich durchgeführt worden. So sei etwa das an die- nach nicht nachvollziehbaren Kriterien ausgewählten - Ferkelerzeugerbetriebe gelieferte Ebersperma nicht anonymisiert worden, wodurch zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten - etwa bei der Auswahl der Sauen und den Rahmenbedin-gungen bei der Aufzucht - bestanden hätten. Die Ferkelerzeugerbetriebe seien nur unzulänglich durch die Beklagte und durch Tierärzte kontrolliert worden. Ein weiterer Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liege darin begründet, dass die anderen getesteten Mitbewerber im Gegensatz zu ihm jeweils mit einer eigenen Sauengenetik vertreten gewesen seien. Die Testergebnisse seien zudem unsachlich dargestellt worden, etwa weil auf der Ebene des Gesamtergebnisses keine Differenzierung hinsichtlich der eingesetzten Sauengenetik erfolgt sei, wodurch der Eindruck erweckt werde, die Ergebnisse enthielten ein abschließendes und allgemein gültiges Qualitätsurteil. Auch die Anwendung des ‑ im Übrigen von der Beklagten nicht konsequent angewandten - relativen Bewertungsmodells sei irreführend. Gleiches gelte für das bei der nach Sauenherkunft differenzierenden Ergebnisdarstellung angewandte Ampelsystem, da die Verwendung der roten Farbe normalerweise eine nachteilige Bewertung bedeute. Im vorliegenden Fall werde sie jedoch für das Vorliegen einer signifikanten Abweichung verwendet, die für die praktische Anwendung irrelevant sein könne. Schließlich liege auch keine wirksame Einwilligung in die Durchführung des Tests und in den damit einhergehenden Grundrechtseingriff vor, weil seine Vertreter keine umfassende Kenntnis über den geplanten Ablauf- insbesondere das Ausbleiben einer Anonymisierung - gehabt hätten. Weil er aufgrund der Veröffentlichung der Ergebnisse einen erheblichen Reputationsverlust und starke wirtschaftliche Einbußen erlitten habe, habe er auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass der Warentest rechtswidrig gewesen sei. Der erlittene Umsatzrückgang gehe weit über den allgemein zu beobachtenden statistischen Rückgang des Absatzes von Ebersperma hinaus. Seinem Rehabilitationsinteresse könne nur durch einen gerichtlichen Ausspruch Rechnung getragen werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Ergebnisse des von ihr durchgeführten 10. Warentests für Mastferkel mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des vorbezeichneten Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren; der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 250.000 Euro anzudrohen; festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in Kenntnis der Umstände bewusst in die Durchführung des Tests eingewilligt, sodass kein Eingriff in dessen Berufsfreiheit vorliegen könne. Sie sei aufgrund ihrer Aufgaben auch zur Durchführung des Tests berechtigt gewesen. Die ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 2 LWKG NRW könne sie nur erfüllen, wenn sie sich das erforderliche Wissen durch Warentests aneigne und das erworbene Wissen weitergebe. Ferner sei der Test sachlich durchgeführt worden. Eine Anonymisierung des Spermas sei rechtlich schon nicht zulässig gewesen. Zudem sei nicht von einer Manipulation des Testverlaufs und der -ergebnisse auszugehen. Es hätten regelmäßige Kontrollen ihrerseits und seitens des Schweinegesundheitsdienstes (vier Tierärzte) stattgefunden. Da etwa 50 Prozent der im Rahmen des Tests erzeugten Ferkel auf den Betrieben verblieben seien, hätten die Betriebe schon aus diesem Grund ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran gehabt, dass die erzeugten Ferkel eine möglichst gleichmäßig hohe Qualität aufwiesen. Etwaige Manipulationen durch abweichende Hygienemaßnahmen bzw. medikamentöse Behandlung seien schon deswegen fernliegend, weil solche Maßnahmen den gesamten Bestand beträfen und gegebenenfalls gefährdeten. Zudem sei auch den Ferkelerzeugerbetrieben daran gelegen herauszufinden, welche Konstellation am wirtschaftlichsten sei. Bei der Ergebnisdarstellung sei ersichtlich, dass sich die Aussagekraft der Ergebnisse nur auf die durchgeführten Anpaarungen erstrecke. Es sei für die Adressaten des Warentests auch ohne weiteres erkennbar, dass es sich um ein relatives Bewertungsmodell handele. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wieso ihr jegliche Veröffentlichung der Testergebnisse und nicht bloße eine Weitergabe der die klägerische Ebergenetik betreffenden Ergebnisse untersagt werden sollte. Zudem sei sie rechtlich zur Informationsweitergabe (auf Nachfrage) verpflichtet. Mit angegriffenem Urteil vom 2. April 2019, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht Münster die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die Ergebnisse des von ihr durchgeführten 10. Warentests für Mastferkel mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des vorbe-zeichneten Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren. Darüber hinaus hat es der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 250.000 Euro angedroht. Im Übrigen, also hinsichtlich des Feststellungsantrags, hat es die Klage aus mehreren Gründen als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat am 15. Mai 2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Urteil zu ihren Lasten ergangen ist. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanz-lichen Vorbringens im Wesentlichen aus, dem Kläger fehle schon das erforder-liche Rechtsschutzbedürfnis. Es bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr einer Weitergabe der Testergebnisse an Dritte. Die Testergebnisse seien zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt objektiv veraltet, sodass weder von ihrer Seite ein Interesse an der Weitergabe der nunmehr irrelevanten Informationen noch von Seiten Dritter ein Interesse am Erhalt dieser Daten bestehe. Dies gelte umso mehr, als die Testergebnisse seit dem Jahr 2016 allen potenziellen Interessenten allgemein zugänglich seien, wogegen auch der Kläger nichts unternommen habe. Aber auch im Hinblick auf ihre Beratungstätigkeit bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Testergebnisse mit dem Zeitablauf ihre wirtschaftliche und wissenschaftliche Relevanz verloren hätten. Seit der ersten Anpaarung im Jahr 2014 seien mehrere Jahre vergangen, was mindestens zwei bis dreiEbergenerationen entspreche. Deshalb sei davon auszugehen, dass alle Zuchtunternehmen ihre Eber inzwischen ausgetauscht hätten. Dementsprechend habe sie auch nicht bekundet, die Ergebnisse im Rahmen der Beratung weiter verwenden zu wollen. Denn sie könne ihre Aufgaben durch Weitergabe irrelevanter Informationen nicht erfüllen. Ferner greife die Weitergabe der Testergebnisse auch nicht in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Weder habe eine zweckgerichtete Marktbeeinflussung zu seinem Nachteil stattgefunden noch drohe eine solche Beeinflussung. Aus den Testergebnissen folge mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Anforderungen, die ein Abnehmer an die Ebergenetik stellen könne, ohne Einschränkungen erfüllt würden. Dies zeige sich schon an der Gesamtnote "befriedigend +" sowie im Rahmen der Einzelergebnisse, aus denen hervorgehe, dass das klägerische Produkt die der Mitbewerber zum Teil übertreffe. Das Fachpublikum, an das sich die Veröffentlichung in Fachzeitschriften gewendet habe, sei in der Lage die durch das Ampelsystem gekennzeichnete Wechselwirkung zwischen Sauen und Ebern zu interpretieren. Darüber hinaus habe der Kläger Umsatzeinbußen für die Vergangenheit, die kausal auf die Veröffentlichung der Testergebnisse zurückzuführen seien, nicht belegt; auch seien sie in Zukunft nicht zu besorgen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. April 2019 aufzuheben, soweit darin zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, ferner - im Wege der Anschlussberufung - unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsge-richts Münster vom 2. April 2019 der Klage, d. h. auch dem Feststellungsantrag, im vollen Umfang stattzugeben und festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig ist, hilfsweise festzustellen, dass die Durchführung, Weitergabe und Bekanntgabe des 10. Warentests für Mastferkel rechtswidrig waren. Der Hilfsantrag ist in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden. Zur Begründung beruft der Kläger sich zunächst auf das - im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch - seiner Ansicht nach zutreffende Urteil erster Instanz, wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Es sei davon auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Dies zeige beispielsweise das Verhalten der Beklagten hinsichtlich des "9. Warentests für Mastferkel" aus dem Jahr 2007, der noch immer in der tagesaktuellen Beratung der Beklagten genutzt und über deren Homepage zum kostenpflichtigen Bezug angeboten werde. Auch sei der Test in eine Schriftenreihe eingegangen, was die Absicht zeige, diesen auch künftig als Teil einer Art Sammelband darzustellen und auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Zudem handele es sich um den einzigen verfügbaren Warentest, der mehrere Ebergenetiken vergleiche und gerade auch im Hinblick auf das Image der jeweiligen Ebergentik Auswirkungen habe. Dies zeige sich auch daran, dass alle beteiligten Wettbewerber immer noch mit den Testergebnissen werben würden. Zudem sei der Test in einem im Jahr 2019 erschienenen Fachbuch in Bezug genommen worden. Es sei ferner zu erwarten, dass die Beklagte, die als staatliche Organisation eine besondere fachliche Autorität in Anspruch nehme, künftig die streitgegenständlichen Daten ‑ gegebenenfalls auf Anfrage - im Rahmen ihrer Beratung weitergebe. Da die Beklagte stets betont habe, der Test entspräche auch aktuell noch wissenschaftlichen Standards, liege es nahe, dass in Zukunft der streitgegenständliche Test methodisches Vorbild für weitere Tests sei. Abgesehen davon werde namentlich von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung im Fall der rechtswidrigen Veröffentlichung eine Wiederholungsgefahr vermutet. Hinsichtlich der Anschlussberufung sei anzuführen, dass der Feststellungsantrag des Klägers zulässig und begründet sei. Sein aufgrund der im Raum stehenden Grundrechtsverletzung bestehendes Rehabilitationsinteresse werde durch die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit befriedigt. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen sich das Verhalten als rechtswidrig erweise. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf eine erneute Veröffentlichung des Warentests bzw. dessen Einbeziehung in die Beratungstätigkeit der Beklagten. Zur Begründung des erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Hilfsantrags sei - ergänzend zum in Bezug genommenen Vortrag erster Instanz zum Rehabilitationsinteresse - auszuführen, dass dieser Feststellungsantrag auch der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses diene. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Vertreter der Beklagten erklärt, dass eine Verlinkung der Testergebnisse aktuell nicht erfolge und auch in Zukunft nicht beabsichtigt sei. Auch eine Verwendung der Testergebnisse im Rahmen der Beratungstätigkeit sei nicht beabsichtigt, da die Ergebnisse - auch wenn es die aktuellsten seien, die verfügbar seien - veraltet seien, zumal inzwischen ca. drei Ebergenerationen nachgewachsen seien. Der mit der Stellung des Hilfsantrags verbundenen Klageänderung werde widersprochen. Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Ergebnisse des 10. Warentest für Mastferkel gerichtete Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat (vgl. § 128 VwGO) bereits unzulässig. Zwar ist der Kläger für die statthafte allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG durch eine etwaige (erneute) Weitergabe der Testergebnisse jedenfalls nicht von vorne herein und unter jeglichem Gesichtspunkt ausgeschlossen ist. Auch wenn er als Verband und eingetragener Verein primär der Interessenvertretung seiner Mitglieder dienen sollte, nimmt er nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am Marktgeschehen teil. So hat der Klägervertreter erläutert, die Veräußerung von Ebersperma erfolge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, während der Schweinevertrieb als entgeltpflichtiges Kommissionsgeschäft durchgeführt werde. Jedoch fehlt dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat das stets erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. hierzu allgemein nur: BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34/80, 1 BvL 55/80 -, juris Rn. 26; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 42 Rn. 335; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL (Juli 2020), Vorbem. § 40 Rn. 74 f. und 79 f. Soll im Wege eines Unterlassungsanspruchs eine schon einmal erfolgte Beeinträchtigung zukunftsgerichtet abgewehrt werden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Anspruchs nur, wenn der erneute Eingriff mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1962 - VII C 57.61 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2020 - 13 B 1466/19 -, juris Rn. 17; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 39. EL (Juli 2020), § 42 Abs. 1 Rn. 162 f. In diesem Fall soll der Kläger nicht dazu gezwungen sein, weitere Rechtsverletzungen abzuwarten und - entsprechend der eigentlichen Konzeption der VwGO - nachgelagerten Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich mit hinreichender Bestimmtheit übersehen lässt, dass und in welcher konkreten Form die befürchtete Maßnahme tatsächlich (erneut) droht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. April 2014 ‑ 13 LA 17/13 -, juris Rn. 9 und Urteil vom 11. März 2010 - 8 LB 9/08 -, juris Rn. 34. 1. An einer hinreichend wahrscheinlichen Wiederholung der Veröffentlichung bzw. anderweitigen Weitergabe der streitgegenständlichen Testergebnisse fehlt es vorliegend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass im Falle einer bereits erfolgten Beeinträchtigung ohne weiteres angenommen werden könne, dass weitere Eingriffe drohten. Diese Vermutung basiert allerdings auf der Überlegung, dass die Behörde ihr Verhalten regelmäßig für rechtmäßig erachten und deshalb geneigt sein wird, das fragliche Verhalten zu wiederholen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 -, juris Rn. 21, und vom 15. Dezember 2005- 7 C 20.04 -, juris Rn. 34. Insoweit deckt sich die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit der vom Kläger angeführten zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein vorheriges rechtswidriges Verhalten auf eine Wiederholungsgefahr schließen lasse. Vgl. u. a. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 -, juris Rn. 9, vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78 -, juris Rn. 69, jeweils m. w. N., und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 -, juris Rn. 29, Dementsprechend kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die zivilgerichtliche Rechtsprechung im öffentlichen Recht überhaupt Anwendung finden kann. Vgl. insoweit ablehnend: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03 -, juris Rn. 8. Mag demnach ohne Hinzutreten besonderer Umstände in der Regel davon ausgegangen werden, dass jemand, der eine bestimmte Äußerung kundgetan oder Information verbreitet hat, das auch erneut tun könnte, ist eine solche Annahme jedoch dann nicht möglich, wenn der Äußernde bzw. der eine Information Weitergebende sein Ziel bereits mit der ersten und damit einmaligen Weitergabe der streitigen Information erreicht hat. Gerade in Fällen, in denen der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation verursacht wurde, ist die benannte Vermutung- die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung explizit als widerlegbare tatsächliche Vermutung bezeichnet wird - nicht einschlägig. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist demnach nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - 5 C 15.803 -, juris Rn. 13, und vom 13. Juni 2013 - 4 CE 13.944 -, juris Rn. 25, in diesem Sinne auch: BGH, Urteile vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18 -, juris Rn. 9, und vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, juris Rn. 27, m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend eine durch die Weitergabe der Testergeb-nisse an die Redaktion des Wochenblatts sowie durch die zwischenzeitliche Verlinkung der auf der Homepage des Wochenblatts abrufbaren Ergebnisse womöglich begründete Vermutung einer Wiederholungsgefahr nach den Gesamtumständen jedenfalls widerlegt. Dementsprechend kann dahinstehen, ob die einzig von der Beklagten gesichert gegenüber Dritten außenwirksam erfolgte Bekanntgabe der Testergebnisse durch Verlinkung auf die Homepage des Wochenblatts, die zeitnah wieder von der Homepage der Beklagten entfernt wurde, überhaupt die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründen kann. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vermutung im Falle der Bekanntgabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die regelmäßig dem zeitlichen Verfall unterliegen, überhaupt einschlägig ist bzw. für welche Zeitspanne sie gegebenenfalls Geltung beanspruchen kann. Der Umstand, dass die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, vermag eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu indizieren. Wenngleich die Abgabe einer solchen Erklärung in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung als Hauptmittel zur Widerlegung der oben genannten Vermutung angesehen wird, vgl. nur BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15 -, juris Rn. 17, m. w. N. kommt es auch insoweit auf die Gesamtumstände des konkreten Falles an. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197/03 -, juris Rn. 6 ff. unter Auseinandersetzung mit BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 ‑ XII ZR 159/98 -, juris Rn. 22 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 CE 13.944 -, juris Rn. 25, m. w. N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15 -, juris Rn. 17, m. w. N. Sofern weitere Gründe für die Verweigerung in Betracht kommen als die tatsächliche Absicht, das zu unterlassende Verhalten zu wiederholen, kann alleine aus der Weigerung keine Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2017 - 12 A 2332/16 -, juris Rn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 ‑ 4 CE 13.944 -, juris Rn. 25, m. w. N. Vorliegend lässt sich den Akten schon nicht entnehmen, dass die Beklagte durch den Kläger überhaupt zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert worden ist. Allein die Tatsache, dass die Beklagte eigeninitiativ nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie den streitgegenständlichen Warentest erneut veröffentlichen bzw. dessen Ergebnisse anderweitig weitergeben wollte. Auch die weiteren Umstände des Falles sprechen zur Überzeugung des Senats gegen eine Wiederholungsgefahr. Hierbei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte den Warentest im Auftrag des hinter dem Wochenblatt stehenden, rechtlich selbständigen Verlags und nicht primär aus eigener Initiative durchgeführt hat. Zudem hat sie im Beru-fungsverfahren mit Schriftsatz vom 30. August 2019 (insbesondere auf dessen Seiten 28 ff.) hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie an einer erneuten Veröffentlichung bzw. an der Weitergabe der Testergebnisse im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit kein Interesse (mehr) hat. Dies deckt sich auch mit der in der mündlichen Verhandlung getätigten Erklärung der Beklagten, eine Verlinkung der Testergebnisse auf ihrer Homepage erfolge aktuell nicht und sei auch in Zukunft nicht beabsichtigt; eine Nutzung der Testergebnisse im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit sei ebenfalls nicht beabsichtigt, weil sie ihrer Beratungspflicht durch die Weitergabe veralteter Daten nicht gerecht werde. Davon, dass die Homepage der Beklagten gegenwärtig keine Verlinkung mehr zu den Testergebnissen aufweist, hat der Senat sich durch eigene Überprüfung überzeugt. Die Äußerung, eine Weitergabe überholter Testergebnisse komme nach ihrer Verpflichtung zur sachgemäßen Beratung der Landwirte nicht in Betracht, ist angesichts des Zeit- und Geschehensablaufs nachvollziehbar, sodass entgegen der klägerischen Auffassung nicht davon auszugehen ist, dass es sich hierbei alleine um eine prozesstaktische Erklärung handelt. Die übrigen (objektiven) Umstände des vorliegenden Einzelfalles sprechen ebenfalls deutlich gegen eine hinreichende bzw. sogar gegen eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer drohenden erneuten Bekannt- bzw. Weitergabe der Testergebnisse. a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine Veröffentlichung der Testergebnisse im Sinne einer Zugänglichmachung gegenüber einer unbekannten Anzahl Dritter. Mit Außenwirkung ist die Beklagte in der Vergangenheit alleine durch die Weitergabe der Testergebnisse an die Redaktion des X. und durch die Verlinkung eines Online-Beitrags der Zeitschrift, der die Testergebnisse enthielt, tätig geworden. Dieser Link auf der Homepage der Beklagten wurde zeitnah nach der Bereitstellung wieder gelöscht, ist seit mehreren Jahren nicht mehr aktiv und soll laut Erklärung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht reaktiviert werden. Die primäre Publikation der Testergebnisse gegenüber einer breiten (Fach‑)Öf-fentlichkeit erfolgte demgegenüber vielmehr durch die rechtlich selbstständige M. GmbH, die diese Ergebnisse sodann im Mai 2016 im Wochenblatt veröffentlicht hat. Bereits unter dem 13. Januar 2016 hatte sich der Verlag mit dem Angebot einer Zweitveröffentlichung an andere Fachzeitschriften, unter anderem auch in Bayern und Baden-Württemberg, gewandt. Angesichts des Zeitablaufs, der die heutige Belastbarkeit und Verwertbarkeit der Testergebnisse in Frage stellt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Medium die Testergebnisse aktuell noch veröffentlichen würde. Dies gilt umso mehr als ‑ soweit ersichtlich - alle in Betracht kommenden Medien im Jahr 2016 die Gelegenheit hatten, die Testergebnisse zu veröffentlichen und von dieser Möglichkeit auch ‑ jedenfalls im Fall der " " und der in Niedersachsen erscheinenden Zeitschrift " " - Gebrauch gemacht haben. Da die Offerte des X. im Übrigen erfolglos blieb, scheint schon zum damaligen Zeitpunkt kein weiteres Interesse an der Veröffentlichung der Testergebnisse bestanden zu haben. Weshalb heute, sprich nach Ablauf weiterer fünfeinhalb Jahre, doch ein Veröffentlichungsinteresse bestehen sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Konsumenten der einschlägigen Medien weiterhin ein Interesse an den Testergebnissen des Jahres 2014/2015 hätten, ist ebenfalls nicht erkennbar. Hiergegen spricht neben dem Zeitablauf insbesondere die permanente Verfügbarkeit der Testergebnisse in den genannten Zeitschriften sowie im Internet. Vgl. beispielsweise https://www. .com/sites/default/files/atoms/files/10.warentest_ _. pdf . b) Auch eine Nutzung der damaligen Testergebnisse in der heutigen Beratungstätigkeit der Beklagten ist zur Überzeugung des Senats nicht zu erwarten. Die Beklagte schließt dies bereits ausdrücklich wegen fehlender Aktualität aus. Gegen eine hinreichend wahrscheinliche Verwendung im Rahmen der Beratungstätigkeit sprechen aber auch die weiteren Umstände des Einzelfalles. Entgegen der Einschätzung des Klägers geht der Senat davon aus, dass der im Jahr 2014 begonnene Test im Rahmen der aktuellen Beratung durch die Beklagte für die heutige Praxis der Landwirte nicht mehr brauchbar ist und demgemäß keine Rolle mehr spielt. Hierzu hat die Beklagte schon 2019 erläutert, zwischen der Durchführung des Tests und dem damaligen Zeitpunkt lägen mindestens zwei bis drei Ebergenerationen und es sei darauf zu schließen, dass die Zuchtunternehmen inzwischen alle Eber ausgetauscht hätten. Diese überzeugende Erwägung wird durch den Kläger auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern vielmehr durch eine klägerische Äußerung im Vorfeld der Testveröffent-lichung gestützt. So bat deren Geschäftsführer im Rahmen seines Schreibens vom 18. Januar 2016 unter Punkt 12 u. a. darum, dass die Beklagte im Rahmen der Ergebnisdarstellung auf den Umstand hinweist, dass es sich um Ergebnisse von Anpaarungen handele, die (zum damaligen Zeitpunkt) vor nahezu zwei Jahren getätigt worden seien. Erläuternd heißt es hierzu in dem Schreiben weiter: "Zumindest bei uns wurde in der Zwischenzeit die Genomselektion vollumfänglich umgesetzt und die Zuchtziele mit dem 'I. -Eber in Richtung Zunahmen verschoben." Daran zeigt sich, dass der Kläger schon im Vorfeld der Veröffentlichung der Ergebnisse Anfang 2016 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vergangenen Zeit und entsprechender Zuchtumstellungen ebenfalls von einer geringen Aussagekraft der Ergebnisse für die weitere Zucht ausgegangen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich dieser Umstand mit voranschreitender Zeit intensiviert hat und alle Zuchtorganisationen - und damit einhergehend aller Voraussicht nach auch die Erzeugerbetriebe in ihrem Nachfrageverhalten - ihre Zucht angepasst haben, weshalb ein Beratungsbedarf, den die Beklagte durch Bereitstellung der Ergebnisse des streitgegenständlichen Tests befriedigen könnte, nicht ersichtlich ist. Diese Feststellung wird durch die nunmehr vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Schweinebesamungsstation X1. -F. e.V. vom 9. Oktober 2019, der C. (C1. ) vom 23. Oktober 2019 sowie des Tierarztes Dr. I1. X2. vom 28. Oktober 2019 nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Ungeachtet der Frage, welche Aussagekraft man der Erklärung der C1. , bei der es sich um eine Marke des Klägers handelt, beimessen möchte, und der Tatsache, dass die Stellungnahmen bereits fast zwei Jahre zurückliegen, ergibt sich aus diesen Erklärungen nicht, wieso heutzutage noch ein entsprechendes Informationsbedürfnis der Landwirte bestehen sollte. Kernaussage aller Schreiben ist, dass der streitgegenständliche Warentest dergestalt nachwirkt, als der Umsatz mit dem Sperma des "H. Q. " zurückgegangen ist bzw. der Markt dem Sperma unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Test noch immer kritisch begegnet. Diese Beobachtungen sprechen jedoch weniger für als vielmehr gegen ein Interesse an einer entsprechenden Information durch die Beklagte, da alle Marktteilnehmer über die Testergebnisse bereits im Bilde zu sein scheinen. Soweit der Kläger der von der Beklagten angeführten fehlenden Aktualität der Testergebnisse entgegen hält, der Test sei in einem im Jahr 2019 erschienenen Fachbuch (C2. /H1. , U. , 15. Auflage) erwähnt worden, gibt dies für die Beratungsrelevanz nichts her. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass möglicherweise noch ein wissenschaftliches bzw. historisches Interesse an dem Test und insbesondere an dessen Methodik bestehen kann, sondern beruft sich darauf, dass die Testergebnisse mangels heutiger Praxisrelevanz in ihrer Beratung der Landwirte nicht mehr genutzt werden. Abgesehen davon verweist das vom Kläger angeführte Fachbuch nicht auf die Beklagte, sondern auf den Beitrag zu den Ergebnissen des im I. E1. durchgeführten Tests im Wochenblatt. Der klägerische Einwand, es handele sich um den einzigen verfügbaren Warentest, der mehrere Ebergenetiken vergleiche und gerade auch im Hinblick auf das Image der jeweiligen Ebergentik Auswirkungen habe, was sich auch daran zeige, dass alle beteiligten Wettbewerber noch immer mit den Testergebnissen warben, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr. Das (verständliche) Werbeverhalten der Unternehmen lässt nicht auf eine Wiederholungsgefahr bezüglich einer Bekanntgabe seitens der Beklagten schließen. Auch die Erwägung des Klägers, die Wiederholungsgefahr zeige sich schon an dem Verhalten der Beklagten im Hinblick auf den 9. Warentest für Mastferkel, der weiterhin auf der Homepage zum Versand angeboten werde, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Aus diesem Angebot lässt sich weder auf eine ‑ vom Kläger geltend gemachte - regelmäßige Nutzung im Rahmen der Beratungstätigkeit der Beklagten schließen noch erlaubt dieses Verhalten Rückschlüsse auf den Umgang mit dem 10. Warentest. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Ergebnisse des 9. Warentests auf ihrer Homepage nicht unmittelbar darstellt und auch nicht offensiv bewirbt, sondern im Rahmen der Berichterstattung über eine Veranstaltung im Jahr 2008, bei der die entsprechenden Testergebnisse vorgestellt wurden, auf die Verfügbarkeit der Testergebnisse auf CD hingewiesen hat. Eine entsprechende Veranstaltung gab es für den 10. Warentest für Mastferkel jedoch nicht. Aktuell ist die entsprechende Seite schon nicht abrufbar. Die vom Kläger als Screenshot vorgelegte Fundstelle, die in der Rubrik "Management" zu finden war, existiert so ebenfalls nicht mehr. Vielmehr finden sich in der benannten Rubrik nur noch Hinweise auf Beiträge aus den Jahren 2018 bis 2020. Soweit der Kläger ferner ein Vortragsskript der Beklagten vorgelegt hat, gibt auch dieses für eine etwaige Wiederholungsgefahr nichts her. Zum einen handelt es sich augenscheinlich um eine Präsentation aus dem Jahr 2015. Folglich wurde dieses Skript offenbar noch vor Veröffentlichung der Testergebnisse und dem vorliegenden Rechtsstreit aufgesetzt. Zum anderen handelt es sich um eine Präsentation, die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft für Agrarreferendare genutzt wurde bzw. genutzt werden sollte. Gegenstand der Präsentation waren auch nicht die Ergebnisse, sondern vielmehr die Kosten der Testdurchführung und allgemeine Überlegungen hierzu. Aus einer solchen Benennung von Testmodali-täten lässt sich nicht ansatzweise schließen, dass die Beklagte die konkreten Testergebnisse im Rahmen anderer Vortragsveranstaltungen ‑ insbesondere in Anwesenheit etwaiger (potenzieller) Abnehmer der vom Kläger vertriebenen Produkte - genutzt hat bzw. nutzen möchte. Dass die Testergebnisse nach der eigentlich für den 26. Januar 2016 geplanten, vor dem Hintergrund der angestreng-ten Gerichtsverfahren aber abgesagten Ergebnispräsentations-Veranstaltung durch die Beklagte in irgendeinem Rahmen zugänglich gemacht wurden, ist dem Gericht nicht bekannt, wird vom Kläger aber auch nicht substantiiert behauptet. Bereits im Beschwerdeverfahren hat die Beklagte erklärt, dass sie die Ergebnisse auch nicht auf der Messe EuroTier im November 2016 verwenden wolle. Auch der vom Kläger weiter für eine Wiederholungsgefahr angeführte Umstand, dass der streitgegenständliche Warentest sich in die Nummerierung der vorherigen Warentests einfüge und in eine Schriftenreihe eingegangen sei, gibt für die Frage der Wiederholungsgefahr nichts her. Dies folgt im Hinblick auf die "T1. Warentests " schon aus dem Umstand, dass deren Heft 33, in dem die Ergebnisse des streitgegenständlichen Tests präsentiert wurden, durch die M. GmbH und nicht durch die Beklagte veröffentlicht wurde. Soweit die Beklagte den Test numerisch in ihre eigene Testreihe eingegliedert hat, handelt es sich um einen nicht nach außen wirkenden Umstand, der für die hier maßgebliche Frage einer zukünftigen Verwendung der Testergebnisse in der Beratung nicht von Belang ist. Soweit der Einwand des Klägers darauf abzielt, der streitgegenständliche Test diene gewissermaßen als methodische Blaupause für weitere Tests, betrifft dies nicht die hier allein maßgebliche Gefahr der Wiederholung weiterer Bekanntgaben der Ergebnisse des schon durchgeführten 10. Warentests. Zudem ist diesem Vorbringen eine mögliche Rechtsverletzung des Klägers von vorne herein nicht zu entnehmen. Es steht der Beklagten frei, die Methodik der Prüfung selbst festzulegen. Auch ist die Unterlassung weiterer gleichartiger Tests nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Zudem besteht kein Anspruch auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung oder eines angemessenen Verfahrens unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung, denn die Unterlassungsklage dient allein dem subjektiv individuellen Rechtsschutz und ist keine allgemeine Beanstandungsklage. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 78. Auch der Hinweis des Klägers, das Bundesverwaltungsgerichts habe im Verfahren 3 C 23/94 das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint, obwohl der dort streitgegenständliche Warentest bereits acht Jahre vor der letztinstanzlichen Entscheidung veröffentlicht worden war, steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Das Bundesveraltungsgericht hat sich ‑ soweit ersichtlich ebenso wie die Vorinstanzen - zum Rechtsschutzbedürfnis, das in dem vom Kläger geführten Revisionsverfahren (logischerweise) aber auch nicht in Frage gestellt wurde, überhaupt nicht verhalten. Vielmehr hat es sich - mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren konsequent - auf die Rügen des Revisionsführers beschränkt. Zudem war Streitgegenstand - anders als hier - nicht die Unterlassung der (erneuten) Veröffentlichung bestimmter Testergebnisse, sondern die Unterlassung von Testdurchführungen im Allgemeinen bzw. die Feststellung der Berechtigung nur zur Veröffentlichung solcher Tests, die unter bestimmten Bedingungen bzw. unter Einhaltung bestimmter Testverfahren durchgeführt wurden. Ungeachtet dessen, dass für ein anlassloses Aufgreifen der nicht mehr aktuellen Testergebnisse in der Beratungstätigkeit der Beklagten nichts spricht, ist schließlich auch weder substantiiert dargelegt noch anderweitig erkennbar, dass selbst bei angenommenem Interesse der Landwirte an den Ergebnissen diese insoweit überhaupt einen Bedarf an Beratung durch die Beklagte haben. Angesichts des Umstandes, dass die größten Marktteilnehmer im fraglichen Segment an dem Test teilgenommen haben und es sich um den ersten Test handelte, bei dem verschiedene Ebergenetiken verglichen wurden, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass nicht alle relevanten Nachfrageunternehmen (die eventuell auch die Beratung durch die Beklagte in Anspruch nehmen würden) den Test bereits zum Zeitpunkt seiner Erstveröffentlichung zur Kenntnis genommen haben. Zudem können die Testergebnisse seit dem Jahr 2016 mit äußerst geringem Aufwand durch eine entsprechende Suchmaschinenabfrage jederzeit online abgerufen werden. 2. Selbst wenn man von einer erneuten Veröffentlichung bzw. Nutzung der Daten im Rahmen der Beratungstätigkeit der Beklagten ausgehen wollte, würde es dem Kläger an einem Bedürfnis für den begehrten Unterlassungsanspruch fehlen. Zwar würde sich die Handlung, aus der das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung abgeleitet hat, wiederholen bzw. ereignen. Allerdings würde mit einer etwaigen wiederholenden Bekanntgabe der Testergebnisse keine Wiederholung einer erheblichen Beeinträchtigung der klägerischen Rechte, namentlich der (hier allein ernsthaft in Betracht kommenden) in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Berufsfreiheit, einhergehen. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat und wie auch der Kläger durchgängig betont, sind die Ergebnisse des Warentests branchenbekannt und können zudem seit dem Jahr 2016 ohne (weiteres) Zutun der Beklagten und ohne nennenswerten Aufwand jederzeit online eingesehen werden. Inwieweit die erneute Nutzung der Testergebnisse weiter in die Rechtssphäre des Klägers eingreifen sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass den Informationen durch die Beklagte im Falle einer erneuten Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe im Rahmen der Beratungstätigkeit aufgrund ihrer Autorität und besonderen Sachkunde ein größeres Gewicht zukommen könnte als einer reinen Pressveröffentlichung, misst diesem Umstand aus den vorstehenden Erwägungen aber kein erhebliches Gewicht bei. Im Übrigen weisen auch die vorliegenden Veröffentlichungen allesamt darauf hin, dass die Beklagte den Test durchgeführt hat, sodass deren Sonderstellung bereits in Anspruch genommen wird. Der Kläger steht trotz des gefundenen Ergebnisses auch nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeiten dar, weil er im Hinblick auf die vergangenen Veröffent-lichungen jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit (gehabt) hätte, einen Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet auf einen Widerruf der veröffentlichten Ergebnisse und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Daneben tritt die Möglichkeit, unmittelbar gegen die Presseveröffentlichungen vorzugehen. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob es dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegensteht, dass er im Jahr 2019 den streitgegenständlichen Test selbst wieder in den Fokus gerückt hat, indem er die erstinstanzliche Entscheidung im Wege der Pressemitteilung, vgl. Pressemitteilung des Klägers vom 8. April 2019 "Weiterverbreitung des Warentests für Mastferkel der LWK NRW gerichtlich untersagt", abrufbar unter: https://... die von diversen Fachmedien aufgegriffen wurde, vgl. beispielsweise C3. B. , Artikel vom 15. April 2019 "…", abrufbar unter: https://... ; U. B. Online, Artikel vom 9. April 2019 "…", abrufbar unter: https:/… publik gemacht hat und sich hierdurch (möglicherweise) in Widerspruch zu seinem Unterlassungsbegehren gesetzt hat. II. Die gemäß § 127 VwGO zulässige Anschlussberufung des Klägers ist sowohl bezogen auf den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag (dazu 1.) als auch hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergänzten Hilfsantrags (dazu 2.) unbegründet. 1. Die erstinstanzlich mit dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Feststellungsantrag erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. a) Sie ist schon nicht statthaft. Denn bei der Frage, ob der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges, sprich hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 ‑, juris Rn. 10. Um die Gerichte nicht mit der Erarbeitung von Rechtsgutachten zu beschäftigen und den erforderlichen Einzelfallbezug herzustellen, kommt der Konkretheit der Rechtsbeziehung eine besondere Bedeutung zu. Von einer hinreichenden Konkretisierung ist u. a. auszugehen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1987 - 3 C 1.86 -, juris Rn. 28, und vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 ‑, juris Rn. 6; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 39. EL (Juli 2020), § 43 Rn. 17; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 43 Rn. 43 ff. Bei der Frage, ob ein Handeln der Verwaltung als rechtswidrig zu qualifizieren ist, handelt es sich jedoch nicht um ein Rechtsverhältnis im dargestellten Sinn. Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage (2018), § 43 VwGO Rn. 35; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage (2019), § 43 Rn. 16; Möstl, in: BeckOK VwGO, 48. Edition, Stand: 1. Januar 2019, § 43 VwGO Rn. 4. Die Fassung des Feststellungsantrags kann nach allgemeinem Sprachverständ-nis nur dahingehend verstanden werden, dass mit der "Rechtswidrigkeit des Tests" dessen Durchführung gemeint ist. Die Testdurchführung und deren rechtliche Bewertung stellen mangels Bezug zum Kläger jedoch kein konkretes Rechtsverhältnis im o. g. Sinne dar. Soweit der Feststellungsantrag entgegen dem eindeutigen Wortlaut vielmehroder auch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der (Erst-) bzw. einer etwaigen weiteren Veröffentlichung der Testergebnisse gerichtet sein sollte ‑ wofür zwar die Begründung der Anschlussberufung spricht, was der Wortlaut des Antrags jedoch (alleine schon in zeitlicher Hinsicht) eigentlich nicht hergibt -, mag man zwar von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis ausgehen können, die Zulässigkeit der Klage scheitert dann aber jedenfalls an weiteren Zulässigkeits-voraussetzungen (siehe nachfolgend unter 2.). b) Der Kläger hat auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. Darunter fällt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Anerkannte Fallgruppen sind insbesondere das Vorliegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr, das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses sowie gegebenenfalls sich kurzfristig erledigende Grundrechtseingriffe und ein Präjudizinteresse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 17. Sep-tember 2019 - 15 A 4753/18 -, juris Rn. 45 f., jeweils m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auf-lage (2018), § 43 Rn. 73 ff.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 39. EL (Juli 2020), § 43 Rn. 33 ff. aa) Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der vom ursprünglichen Feststellungsantrag erfassten Testdurchführung ist nicht hinreichend konkret zu besorgen, da sich eine weitere Testdurchführung unter Einbeziehung des Klägers schon nicht abzeichnet. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist und dass dabei im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der vergangenen Entscheidung oder Maßnahme. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen. bb) Der Kläger hat auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne eines Rehabilitationsinteresses. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 25, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris Rn. 24, jeweils m. w. N. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn der Betroffene durch die im Streit stehende behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22.09 -, juris Rn. 4, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Rehabilitationsinteresse bezüglich einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Testdurchführung vor, dem mit dem begehrten Urteilsausspruch entsprochen werden könnte. Ein solches kann schon vom Ansatz her nicht vorliegen, da die reine Testdurchführung keine Außenwir-kung entfaltet hat. Ungeachtet dessen könnte der vom Kläger behauptete Reputationsverlust durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Warentests nicht kompensiert werden. Der bloße Ausspruch, "der Warentest" sei rechtswidrig ist nicht geeignet, den vom Kläger behaupteten Image-Schaden zu reparieren. Der Kläger führt den geltend gemachten Reputationsverlust darauf zurück, dass sein Produkt im Test am schlechtesten bewertet wurde. Diesem Umstand könnte aber nur entgegengewirkt werden, wenn ausgesprochen würde, dass das Produkt nicht schlechter als die anderen getesteten Produkte ist oder beispielsweise festgestellt würde, dass der Warentest insoweit falsch ist. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit, die viele Ursachen haben könnte, die keine Aussage über die Qualität des Tests, die Aussagekraft der gefundenen Ergebnisse und insbeson-dere deren Richtigkeit beinhalteten (insbesondere falls man von einer fehlenden Zuständigkeit der Beklagten ausgehen würde), bringt dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil. Sie ist nicht geeignet, die übrigen Marktteilnehmer davon zu überzeugen, dass das klägerische Produkt entgegen der aus den Ergebnissen des Warentests gezogenen Schlussfolgerungen nicht schlechter als die anderen Produkte ist. Denn für die Marktteilnehmer ist weniger entscheidend, ob der Test rechtmäßig zustande gekommen ist, denn die Frage, ob die Testergebnisse belastbar und richtig sind. Zwischen der Rechtmäßigkeit der Testdurchführung bzw. der Ergebnisveröffentlichung und deren inhaltlicher Richtigkeit besteht jedoch kein zwingender Kausalzusammenhang. Der klägerische Einwand, das Gericht könne die Feststellung im Tenor entsprechend eingrenzen, verkennt, dass etwa die dahingehende Tenorierung, dass der Kläger durch einen unsachgemäßen Testaufbau in seinen Rechten beeinträchtigt ist oder die Testergebnisse nicht belastbar sind, kein gegebenenfalls im Wege der Auslegung des tatsächlichen Klagebegehrens (§ 88 VwGO) zuzuerkennendes "Minus", sondern vielmehr ein vom erkennbaren Klagebegehren abweichendes Aliud darstellen würde. Soweit der Kläger ferner ausführt, seinem Rehabilitationsinteresse wäre durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Warentests Genüge getan - Vergleichbares finde sich etwa bei Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen rechtswidrige polizeiliche Maßnahmen -, überzeugt dies im Ergebnis schon aus den vorstehen-den Erwägungen nicht. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, spricht auch der Umstand, dass der Kläger den Test im Jahr 2019 erneut in den Fokus der (Fach‑)Öffentlich-keit gezogen hat, gegen ein schützenswertes Rehabilitationsinteresse. cc) Es liegt auch kein Präjudizinteresse vor. Ein solches kann nur angenommen werden, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vor den Zivilgerichten erheblich ist, ein solches Verfahren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und dieses Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2018 - 7 C 20.16 -, juris Rn. 51, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 24.15 -, juris Rn. 31, OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2021 - 12 A 82/18 -, juris Rn. 41 f., und vom 15. Mai 2003 ‑ 1 A 3254/02 -, juris Rn. 5. Die schlichte Behauptung, die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches sei beabsichtigt, genügt ebenso wenig wie die denkbare Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris Rn. 7; Bay. VGH‚ Beschluss vom 24. Oktober 2011 - 8 ZB 10.957 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N. Auch wenn die Anforderungen an den erforderlichen Vortrag nicht überspannt werden dürfen und insbesondere eine genaue Schadensberechnung regelmäßig nicht erforderlich ist, so ist doch zu fordern, dass der Kläger von sich aus zumindest die Anspruchsgrundlage, auf Basis derer der vermeintliche Schadenersatz-anspruch geltend gemacht werden soll, sowie die ungefähre Schadenshöhe angibt. Vgl. OVG NRW‚ Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679/12 -, juris Rn. 47 f., m. w. N.; OVG Meck.‑Vorpomm., Urteil vom 15. November 2018 - 3 L 120/14 -, juris Rn. 50, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er hat erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass seinerseits ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten ernsthaft beabsichtigt ist und die vorliegend begehrte Feststellung daher präjudizielle Wirkung entfalten könnte. Auch im Berufungsverfahren hat er ein Präjudizinteresse schriftsätzlich nicht geltend gemacht, sondern erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren pauschal angeführt. Selbst wenn mit diesem allein zur Begründung des zusätzlich gestellten Hilfsantrag erfolgten Vorbringen auch hinsichtlich des Hauptantrags ein Präjudizinteresse geltend gemacht werden soll, begründet die schlichte Behauptung des Klägers, der Feststellungsantrag diene auch der Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses, erkennbar nicht die Annahme, dass ein solches Verfahren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. 2. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die erstmalige Stellung dieses Antrags im (Anschluss‑)Berufungsverfahren überhaupt prozessual zulässig ist (vgl. hierzu § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 264 ZPO), ist die Feststellungsklage jedenfalls auch insoweit unzulässig. Dem Kläger fehlt auch in Bezug auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Testergebnisse das erforderliche Feststellungsinteresse. Hinsichtlich der vom Kläger jedenfalls mit der Anschlussberufung geltend gemachten Wiederholungsgefahr einer erneuten rechtsbeeinträchtigenden Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe der Testergebnisse im Rahmen der Beratungstätigkeit der Beklagten kann auf die im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Unterlassungsklage gemachten Ausführungen zur fehlenden Wiederholungs-gefahr (unter I. 1.) verwiesen werden. Dass auch kein hinreichendes Rehabi-litations- oder Präjudizinteresse besteht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Haupt-Feststellungsantrag unter II. 1. b) bb) und cc). Soweit der Hilfsantrag des Klägers entgegen der ausdrücklichen Formulierung in der Vergangenheitsform dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er die Rechtswidrigkeit einer etwaigen erneuten Veröffentlichung festgestellt wissen möchte, steht dem Antrag auch die allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Der Kläger hat insoweit bereits die vorbeugende Unterlassungsklage erhoben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.