OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 274/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Rechtsmittel, das auf eine weitere Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer vorherigen Anhörungsrüge abzielt, ist unzulässig. • Ein Beschluss, der eine Anhörungsrüge verwerfend entscheidet und unanfechtbar ist, kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit weiterer Anhörungsrüge gegen bereits zurückgewiesene Anhörungsrüge • Ein Rechtsmittel, das auf eine weitere Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer vorherigen Anhörungsrüge abzielt, ist unzulässig. • Ein Beschluss, der eine Anhörungsrüge verwerfend entscheidet und unanfechtbar ist, kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 17.01.2020. Der Senat wies diese Anhörungsrüge mit Beschluss vom 18.02.2020 als unbegründet bzw. verwerfend zurück. Der Antragsteller erhob hiergegen eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe, mit der er die Verwerfungsentscheidung rügen und deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht beantragen wollte. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels und die Frage, ob es sich als erneute Anhörungsrüge darstellen lässt. Es wurde keine neue Tatsachenstreitigkeit behandelt, sondern allein die Zulässigkeit des Verfahrensrechtsmittels gegen die Zurückweisung der ersten Anhörungsrüge. • Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil gegen einen verwerfenden Beschluss über eine Anhörungsrüge kein ordentliches Rechtsmittel besteht. • Der Beschluss, der die ursprüngliche Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist unanfechtbar; eine Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. • Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der bereits eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, ist einfachrechtlich unstatthaft und damit nicht zulässig. • Zur Stützung der Rechtsauffassung wird auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen; die Rechtsgrundlagen der Entscheidung sind insbesondere §§ 152, 152a und 154 VwGO. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Antragstellers wird verworfen; sie ist unzulässig, weil gegen einen verwerfenden Beschluss über eine Anhörungsrüge kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist. Der Senat sieht daher von einer Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht ab. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Aufgrund der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels blieb in der Sache nichts zu entscheiden, sodass die Verwerfungsentscheidung Bestand hat.