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Beschluss

4 B 946/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe (PKH) setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des beantragten Eilverfahrens voraus; bloße Fernliegen der Erfolgsaussicht reicht nicht. • Bei PKH für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des konkreten einstweiligen Antrags, nicht auf die der Hauptsache, abzustellen. • PKH für ein nur beabsichtigtes Beschwerdeverfahren kann versagt werden, wenn das Rechtsmittel aussichtslos oder erledigt ist; der Staat muss nicht Kosten für offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe tragen. • Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei möglich und ist bei Auslegungszweifeln vorrangig als solche zu behandeln; eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand unter 200 Euro liegt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für diverse einstweilige Anordnungen und unzulässige Streitwertbeschwerde • Prozesskostenhilfe (PKH) setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des beantragten Eilverfahrens voraus; bloße Fernliegen der Erfolgsaussicht reicht nicht. • Bei PKH für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des konkreten einstweiligen Antrags, nicht auf die der Hauptsache, abzustellen. • PKH für ein nur beabsichtigtes Beschwerdeverfahren kann versagt werden, wenn das Rechtsmittel aussichtslos oder erledigt ist; der Staat muss nicht Kosten für offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe tragen. • Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei möglich und ist bei Auslegungszweifeln vorrangig als solche zu behandeln; eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand unter 200 Euro liegt. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Eilverfahren mit mehreren einstweiligen Anträgen gegen das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie forderte u. a. Auskunft, welcher Richter zuständig sei, namentliche Nennung von Verfügenden, Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen ohne Termin, Zutritt und Aufenthalt im Gerichtsgebäude sowie Untersagung der Begleitung durch Wachtmeister. Der Antragsgegner gab in der Erwiderung Erklärungen ab, dass Auskünfte auf schriftliche Anfrage erteilt würden, Namen bei beglaubigten Verfügungen ersichtlich seien, Einsicht in Verteilungspläne nach Terminabsprache möglich sei und der Zutritt zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht verweigert werde; Begleitungsanordnungen waren bereits ergangen und teilweise zugestellt. Die Antragstellerin begehrte sodann PKH für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung und erhob zudem eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 Euro. • Rechtliche Grundlagen: §§ 166 VwGO, 114 ZPO, § 123 VwGO, §§ 80, 80a VwGO, Vorschriften zu Streitwert und Gebühren (GKG). • PKH-Voraussetzungen: Nach § 166 VwGO ist PKH nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist; bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Erfolgsaussichten des konkreten Antrags abzustellen. • Bewertungszeitpunkt: Maßgeblich ist die Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife; vollständige Unterlagen und Erwiderung sind zu berücksichtigen. • Anträge 1–5: Die Erklärungen des Antragsgegners machten die begehrten einstweiligen Anordnungen entbehrlich; weitergehende Forderungen der Antragstellerin waren nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden, und konnten im Hauptsacheverfahren verfolgt werden. • Antrag 6 (Wachtmeisterei): Gegen bereits ergangene Begleitungsanordnungen war der Weg über die Anfechtung gemäß § 80 VwGO der richtige Instanzenweg; ein Antrag nach § 123 VwGO kam nicht in Betracht. Soweit weitergehende Maßnahmen begehrt wurden, fehlte die substantielle Grundlage für die Annahme einer Einschüchterungsabsicht. • PKH für beabsichtigte Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Versagung war aussichtslos, da relevante Anordnungen erledigt oder aufgehoben waren; der Staat muss PKH nicht für offensichtlich aussichtslose oder erledigte Rechtsbehelfe gewähren. • Streitwertbeschwerde: Die Anträge der Antragstellerin sind so auszulegen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung bezweckt wird; gleichwohl ist die Streitwertbeschwerde unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro liegt; PKH hierfür war damit ebenfalls zu versagen. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren wurde zurückgewiesen; PKH für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung wurde abgelehnt. Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wurde als unbegründet bzw. unzulässig verworfen und PKH für das Streitwertbeschwerdeverfahren abgelehnt. Begründend konnte die Antragstellerin nicht hinreichende Erfolgsaussichten für die begehrten einstweiligen Anordnungen darlegen, da der Antragsgegner bereits Erklärungen abgegeben hatte, die die beantragten Maßnahmen entbehrlich machten, und weil einzelne Anträge bereits nach fachlich richtigen Verfahrenswegen (z. B. Anfechtung nach § 80 VwGO) zu verfolgen waren. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.