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Beschluss

4 B 874/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Inhaber einer Erlaubnis nach §12 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.3 Nr.1 ProstSchG nicht Inhaber der rechtlichen Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten einer Prostitutionsstätte, kann die Erlaubnis nicht rechtmäßig ausgeübt werden. • Ermessensentscheidungen der Behörde zur Rücknahme einer Erlaubnis sind insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn nur wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und keine außergewöhnlichen Umstände für eine abweichende Entscheidung vorgetragen werden. • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist das Rechtsmittelverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend den einschlägigen Vorschriften einzustellen und der angefochtene Beschluss insoweit wirkungslos zu erklären.
Entscheidungsgründe
Fehlende Verfügungsgewalt über Räumlichkeiten rechtfertigt Unwirksamkeit der Erlaubnis • Ist der Inhaber einer Erlaubnis nach §12 Abs.1 i.V.m. §2 Abs.3 Nr.1 ProstSchG nicht Inhaber der rechtlichen Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten einer Prostitutionsstätte, kann die Erlaubnis nicht rechtmäßig ausgeübt werden. • Ermessensentscheidungen der Behörde zur Rücknahme einer Erlaubnis sind insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn nur wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und keine außergewöhnlichen Umstände für eine abweichende Entscheidung vorgetragen werden. • Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist das Rechtsmittelverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend den einschlägigen Vorschriften einzustellen und der angefochtene Beschluss insoweit wirkungslos zu erklären. Die Antragstellerin hatte eine Erlaubnis nach §12 ProstSchG für den Betrieb einer Prostitutionsstätte beantragt und erhalten. Die zuständige Behörde stellte später fest, dass die Antragstellerin nicht die rechtliche Verfügungsgewalt über die betreffenden Räumlichkeiten besaß. Die Antragstellerin behauptete tatsächliche Verfügungsgewalt durch unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und ungehinderten Zugang. Es bestanden jedoch eine Zwangsverwaltung und ein mit Dritten abgeschlossener Mietvertrag, die rechtliche Verfügungsgewalt einschränkten. Die Verwaltungsbehörde nahm unter Hinweis auf die fehlende rechtliche Verfügungsbefugnis Maßnahmen vor. Die Beteiligten erklärten das Hauptsacheverfahren für erledigt, woraufhin das Oberverwaltungsgericht über das Beschwerdeverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden hatte. Die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung waren ebenfalls streitig. • Rechtliche Grundlage: §§12, 2 Abs.3 Nr.1, 2 Abs.4, 18 ProstSchG; Erledigung und Einstellung: §§87a Abs.1 und 3, 92 Abs.3 Satz1 VwGO; Wirkungslose Erklärung: §173 Satz1 VwGO i.V.m. §269 Abs.3 Satz1 ZPO; Kostenentscheidung: §161 Abs.2 VwGO. • Begrenzung der Zulässigkeit des Betriebs: Eine Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte ist an das Vorliegen rechtlicher und tatsächlicher Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten gebunden, weil nur so das genehmigte Betriebskonzept und die Mindestanforderungen nach §18 ProstSchG durch den Betreiber sichergestellt werden können. • Feststellung der fehlenden Verfügungsgewalt: Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Antragstellerin bereits bei Erteilung der Erlaubnis keine rechtliche Verfügungsgewalt hatte und nicht erkennbar war, dass sie diese erlangen könnte. Behauptete tatsächliche Verfügungsgewalt wurde nicht substantiiert dargelegt. • Ermessen der Behörde: Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen nach §48 Abs.1 VwVfG NRW ordnungsgemäß ausgeübt. Bei ausschließlich wirtschaftlichen Interessen des Begünstigten und fehlenden außergewöhnlichen Umständen liegt die Entscheidung zugunsten der Rücknahme nahe. • Erledigung des Verfahrens: Da die Parteien das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt haben, war das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz einzustellen und der angefochtene Beschluss insoweit wirkungslos zu erklären. • Kostenentscheidung: Nach pflichtgemäßem Ermessen sind die Kosten beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag voraussichtlich auch in zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt hätte. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde eingestellt; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Fortbestand der Erlaubnis, weil sie keine rechtliche Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten nachweisen konnte und die Behörde ihr Ermessen zur Rücknahme ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.