Beschluss
13 A 1682/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.2 PBefG kann sich auch auf schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten stützen; hierzu bedarf es keiner vorherigen strafgerichtlichen Verurteilung.
• § 1 Abs.1 Satz2 Nr.2 Buchst. d) PBZugV ermöglicht der Verwaltungsbehörde und den Gerichten eine eigenständige Feststellung schwerer abgabenrechtlicher Verstöße; Bescheinigungen der Finanzbehörden sind Beweismittel, keine Voraussetzung.
• Die Bestellung eines zuverlässig erscheinenden Geschäftsführers ersetzt nicht die Zuverlässigkeit des Unternehmers nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.2 PBefG; die Norm verlangt keine alternative Zuverlässigkeit.
• Die Frage der Übertragbarkeit von Taxikonzessionen nach § 2 PBefG wirft grundsätzliche Rechtsfragen auf, deren Klärung im Berufungsverfahren geboten sein kann.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Taxikonzessionen wegen schwerer abgabenrechtlicher Verstöße; Übertragungsfragen offen • Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.2 PBefG kann sich auch auf schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten stützen; hierzu bedarf es keiner vorherigen strafgerichtlichen Verurteilung. • § 1 Abs.1 Satz2 Nr.2 Buchst. d) PBZugV ermöglicht der Verwaltungsbehörde und den Gerichten eine eigenständige Feststellung schwerer abgabenrechtlicher Verstöße; Bescheinigungen der Finanzbehörden sind Beweismittel, keine Voraussetzung. • Die Bestellung eines zuverlässig erscheinenden Geschäftsführers ersetzt nicht die Zuverlässigkeit des Unternehmers nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.2 PBefG; die Norm verlangt keine alternative Zuverlässigkeit. • Die Frage der Übertragbarkeit von Taxikonzessionen nach § 2 PBefG wirft grundsätzliche Rechtsfragen auf, deren Klärung im Berufungsverfahren geboten sein kann. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerrufsbescheids der Behörde vom 20.07.2016, mit dem zwei Taxikonzessionen entzogen wurden. Die Behörde stützte den Widerruf auf fehlende persönliche Zuverlässigkeit des Klägers wegen schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten. Strafgerichtlich war der Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilt und verwarnend mit einer Geldstrafe belegt worden. Der Kläger rügte, die Verwaltungsgerichte dürften schwere abgabenrechtliche Verstöße nicht ohne rechtskräftige straf- oder finanzgerichtliche Feststellung annehmen und berief sich zudem auf mildere Mittel wie die Bestellung eines zuverlässigen Geschäftsführers oder den Einbau fälschungssicherer Aufzeichnungsgeräte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nur insoweit zu, als es um die Frage der Übertragung der Konzessionen an Dritte geht. • Rechtliche Grundlage und Auslegung: § 13 Abs.1 Satz1 Nr.2 PBefG verlangt Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Geschäftsführung bestellten Personen; § 1 Abs.1 Satz2 PBZugV nennt exemplarisch Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit, darunter schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten (§ 1 Abs.1 Satz2 Nr.2 Buchst. d)). • Keine Erfordernis strafgerichtlicher Verurteilung: Aus Wortlaut und Systematik folgt, dass bei abgabenrechtlichen Verstößen keine vorherige rechtskräftige straf- oder finanzgerichtliche Feststellung erforderlich ist; Verwaltungsbehörden und -gerichte können Verstöße eigenständig ermitteln und auf ihre Schwere hin beurteilen. • Beweis- und Prüfungsmittel: § 1 Abs.3 PBZugV erlaubt die Anforderung von Bescheinigungen der Finanzbehörden als Prüfmittel, macht deren Vorliegen aber nicht zur Voraussetzung einer Unzuverlässigkeitsfeststellung; die Behörde bleibt zur umfassenden Prüfung verpflichtet. • Unionsrecht und Verordnung (EG) Nr.1071/2009: Die Verordnung betrifft überwiegend größere Kraftfahrzeuge und enthält nur Mindestvoraussetzungen; nationale strengere Anforderungen sind nicht ausgeschlossen und stehen der deutschen Regelung nicht entgegen. • Verhältnismäßigkeit und individuelle Prognose: Die Würdigung der Schwere der Verstöße ist personenbeförderungsrechtlich zu beurteilen; mildernde Umstände wie ein geringes Strafmaß oder angebotene technische Sicherungen entheben nicht zwingend von Zweifeln an der Zuverlässigkeit. Entscheidend ist, ob der Unternehmer allgemein die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbes bietet. • Keine Anwendung alternativer Geschäftsführerregelung: § 35 Abs.2 GewO findet im Personenbeförderungsrecht keine Entsprechung; die Zulässigkeit der Genehmigung hängt nicht ersatzweise von der Zuverlässigkeit eines bestellten Geschäftsführers ab. • Zulassung der Berufung in Teilumfang: Die Fragen zur Übertragbarkeit von Genehmigungen (§ 2 Abs.2 Nr.2, Abs.3 PBefG) sind rechtlich bedeutsam und noch nicht abschließend geklärt; deshalb wurde die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags zugelassen. Die Berufung wurde teilweise zugelassen: Der Antrag des Klägers ist insoweit unbegründet, als der Widerruf der Taxikonzessionen wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit nach § 13 Abs.1 Satz1 Nr.2 PBefG rechtmäßig war. Es besteht keine Pflicht, für Feststellungen schwerer abgabenrechtlicher Verstöße zuvor eine straf- oder finanzgerichtliche Entscheidung abzuwarten; die Behörde durfte die Verstöße eigenständig als schwer bewerten. Der Einwand, durch Bestellung eines zuverlässigen Geschäftsführers oder durch technische Sicherungen sei die Fortführung des Betriebs zu gewährleisten, reicht nicht aus, weil die Norm auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers selbst abstellt und eine allgemeine Prognose erfordert. Zugunsten des Klägers wurde jedoch die Berufung zugelassen, soweit seine Klage die Genehmigung zur Übertragung der Konzessionen an Dritte betrifft; hierzu sind im Berufungsverfahren weitere rechtliche Klärungen vorzunehmen.