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Beschluss

8 K 2428/21

VG Stuttgart 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0714.8K2428.21.00
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Leitsätze
1. Mit dem Einbau und dem Einsatz eines CAN-Filters zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung in einem vom Taxiunternehmer als Taxi eingesetzten Fahrzeug liegen unabhängig von der Höhe der Fehlkilometer Tatsachen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun.(Rn.14) 2. Der Einbau und Einsatz eines solchen CAN-Filters begründet schon für sich hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dafür, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zumindest gefährdet werden.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Einbau und dem Einsatz eines CAN-Filters zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung in einem vom Taxiunternehmer als Taxi eingesetzten Fahrzeug liegen unabhängig von der Höhe der Fehlkilometer Tatsachen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun.(Rn.14) 2. Der Einbau und Einsatz eines solchen CAN-Filters begründet schon für sich hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dafür, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zumindest gefährdet werden.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Antragsteller, ein Taxiunternehmer, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 06.05.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.05.2021. Mit diesem Bescheid widerrief die Antragsgegnerin die Genehmigung des Antragstellers zum Verkehr mit Taxen mit der Ordnungsnummer xx9 (Ziff. 1), lehnte dessen Antrag auf Übertragung der Genehmigung auf Herrn S. ab (Ziff. 2), forderte ihn zur Rückgabe der Genehmigungsurkunde innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids auf (Ziff. 4) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Rückgabe der Genehmigungsurkunde die kostenpflichtige Wegnahme der Genehmigungsurkunde durch die Polizei an (Ziff. 6). Die Antragsgegnerin ordnete hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3 und 5). Für die Entscheidung wurde eine Verwaltungsgebühr von 112,50 EUR festgesetzt (Ziff. 7). Bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), beantragt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.05.2021 gegen den genannten Bescheid der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 6 anzuordnen. Der so verstandene Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Widerruf (Ziff. 1 und 3) wiederherzustellen, ist zulässig – insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft –, aber unbegründet. a) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ihres Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Die Vorschrift normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings können bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Gemessen daran wird die im Bescheid vom 03.05.2020 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch gerecht. Die Antragsgegnerin führte an, der Antragsteller stelle wegen der mit seiner Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste eine ständige Gefahrenquelle dar. Dem könne nur durch den sofort wirksamen Widerruf der Genehmigung begegnet werden, zumal er ansonsten auch weiterhin – als Geschäftsführer – für die Ausübung derselben Genehmigung die Verantwortung tragen wolle. b) Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in Fällen der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). Das Gericht nimmt im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen des Antragstellers ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zum – hier maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Widerruf zu Recht auf die Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung – zwingend – zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2) und der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Gemessen hieran dürfte sich der Widerruf der Taxikonzession des Antragstellers voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dafür, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zumindest gefährdet werden. Die Kammer ist nach vorläufiger Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon überzeugt, dass der Antragsteller den CAN-Filter jedenfalls auch zum Zwecke der Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung in das von ihm als Taxi verwendete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6 eingebaut hat oder hat einbauen lassen und ihn zu diesem Zweck verwendet hat. Auf das Taxiunternehmen des Antragstellers, welches dieser als Einzelunternehmer führt, waren bis zuletzt die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X-XX 3 und X-XX 9 zugelassen und wurden von ihm als Taxen eingesetzt. Zudem ist der Antragsteller als Gesellschafter an der „A./R. GbR“ beteiligt, auf die die Taxikonzession mit der Ordnungsnummer 3xx ausgestellt und das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6 zugelassen ist. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit den Ermittlungsbehörden davon auszugehen, dass der Antragsteller die für die GbR allein verantwortliche Person ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass er in der Antragsschrift vom 07.05.2021 vorträgt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6 sei seit 15.03.2015 auf ihn zugelassen und werde von ihm seitdem als Taxi eingesetzt. Bei Durchsuchungsmaßnahmen am 28.07.2020 im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen andere Beschuldigte wurde von den Ermittlungsbehörden ein Diagnosegerät beschlagnahmt, welches zur Programmierung sogenannter Tachoblocker sowie zur Löschung hierbei auftretender Fehlermeldungen benötigt wird. Bei der Auswertung des Diagnosegeräts wurden mehrere Dateien festgestellt, die unter der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6 mit dem Stichwort „Wegstreckenmanipulation“ abgelegt waren. Am 27.08.2020 und am 01.09.2020 teilte ein anderer Beschuldigter gegenüber der Polizei mit, dass unter anderem in den Taxen des Antragstellers mit den amtlichen Kennzeichen X-XX 6 sowie X-XX 3 „Blocker“ verbaut seien. Bei einer daraufhin aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 04.09.2020 – 28 Gs 7306/20 – durchgeführten Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers in S. und W. am 10.09.2020 im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft S. gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens (187 Js 88385/20) wurde in dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6 ein sog. CAN-Filter sichergestellt. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 3 konnte dagegen nicht aufgefunden werden. Ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums S. – Verkehrspolizeiinspektion – vom 07.10.2020 und des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg – Kriminaltechnisches Institut – vom 01.12.2020 betrug der abgelesene Kilometerstand im Kombiinstrument 371.730 km, während aus dem Steuergerät des elektronischen Zündschlosses für die letzte gespeicherte Gesamtwegstrecke 1.609.344 km ausgelesen worden seien. In sämtlichen Aktivierungsspeichern der Reifendrucksensoren sei zum Zeitpunkt der Aktivierung dagegen eine Gesamtwegstrecke von 0 km eingetragen gewesen. Der CAN-Filter sei zwischen dem Kombiinstrument und dem vom Fahrzeug zum Kombiinstrument führenden Kabelstrang zwischengesteckt gewesen. Eine der Steckverbindungen des CAN-Filters sei direkt in die Anschlussbuchse des Kombiinstruments eingesteckt, die andere mit dem Kabelstrang des Fahrzeugs verbunden gewesen. Damit sei die Schaltung des CAN-Filters in einen in diesem Kabelstrang verlaufenden CAN-Bus zwischengeschaltet gewesen, über welchen unter anderem die Kommunikation zwischen ESP-Steuergerät und Kombiinstrument abgewickelt werde. Folglich hätten durch die Manipulationsschaltung Nachrichten zwischen ESP-Steuergerät und Kombiinstrument empfangen, verarbeitet und gegebenenfalls unterdrückt oder in veränderter Form wieder eingespeist werden können. Nachrichten auf dem CAN-Bus würden unter anderem für die Errechnung der Wegstreckeninformationen durch das Kombiinstrument verwendet. Auf Basis von Aufbau und Bestückung des CAN-Filters sowie dessen Verdrahtung mit dem Kombiinstrument sei dieses also prinzipiell geeignet, die Kommunikation zwischen ESP-Steuergerät und Kombiinstrument zu beeinflussen, womit die über diesen Weg übermittelten Wegstreckeninformationen und somit auch die Wegstreckenaufzeichnung im Kombiinstrument beeinflusst werden könnten. Ferner wiesen die aus den Steuergeräten des Fahrzeugs X-XX 6 vor Ort ausgelesenen Daten darauf hin, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich über der im Kombiinstrument angezeigten Gesamtwegstrecke gelegen habe. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage verbleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass der im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen S- SG 652 aufgefundene CAN-Filter zur Wegstreckenmanipulation diente und es sich damit um einen sog. Tachoblocker handelte. Schon die bei Auslesung durch das Landeskriminalamt erheblich differierenden Gesamtwegstreckeninformationen in den Aktivierungsspeichern der Reifendrucksensoren, im Steuergeräteprotokoll für das elektronische Zündschloss und im Kombiinstrument lassen auf eine tatsächlich erfolgte Beeinflussung der Wegstreckenaufzeichnung mittels des CAN-Filters schließen. Denn wie auch der Antragsteller ausführt, sind derartig differierende Werte in der Tat nicht nachvollziehbar – zumindest nicht ohne manipulative Einwirkung auf die Wegstreckenaufzeichnung. Mit dieser Interpretation der Ausleseergebnisse stehen – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch die Hinweise des Landeskriminalamts zur Interpretation des Untersuchungsberichts vom 01.12.2020 unter Ziff. 4 in Einklang. Dort heißt es gerade, dass über Diagnosegeräte ausgelesene Daten während des Auslesevorgangs durch im Fahrzeug verbaute Manipulationsschaltungen verfälscht werden können und dass während des Betriebs eines Fahrzeugs anfallende Daten durch Manipulationsschaltungen unterdrückt oder verfälscht werden können, bevor diese in fahrzeuginternen Steuergeräten verarbeitet oder gespeichert werden. Deshalb entsprächen ausgelesene Daten möglicherweise nicht den tatsächlich im Fahrzeug abgelegten Daten und im Fahrzeug in einzelnen Steuergeräten abgelegte Daten entsprächen möglicherweise nicht den ursprünglich angefallenen Werten. Diese Hinweise des Landeskriminalamts bestätigen, dass sich die differierenden ausgelesenen Wegstreckeninformationen in den verschiedenen Aufzeichnungsgeräten durch die manipulative Beeinflussung mittels eines CAN-Filters erklären lassen. Die differierenden ausgelesenen Wegstreckeninformationen lassen damit zur Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass manipulativ auf die Wegstreckenaufzeichnung im Fahrzeug eingewirkt wurde. Sie dürften jedoch keine Auskunft darüber geben, in welchem Ausmaß eine Manipulation stattfand. Neben den differierenden ausgelesenen Wegstreckeninformationen spricht aber insbesondere auch der Umstand, dass bei der Auswertung des im Rahmen einer anderen Durchsuchung beschlagnahmten Diagnosegeräts mehrere Dateien festgestellt wurden, die unter der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6 mit dem Stichwort „Wegstreckenmanipulation“ abgelegt waren, dafür, dass der Antragsteller den CAN-Filter zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung einbaute oder einbauen ließ und einsetzte. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass insbesondere in älteren Taxifahrzeugen mitunter CAN-Filter verwendet würden, um elektronische Tachometerdaten analog für die Verarbeitung in den Taxametern aufzubereiten, vermag dies die Einschätzung der Kammer nicht zu erschüttern. Zwar trifft es ausweislich der Auskunft der Staatsanwaltschaft S. vom 09.07.2021 und ausweislich des beigezogenen Untersuchungsberichts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 21.12.2020 in einem anderen Ermittlungsverfahren zu, dass es CAN-Filter gibt, welche dazu dienen, Informationen über den Zustand des Fahrzeugs über eine CAN-Bus-Schnittstelle zu empfangen und in Folge über separate Signalleitungen für andere Anwendungen (z.B. den Betrieb eines Taxameters) zur Verfügung zu stellen. Sowohl die Untersuchung des im Fahrzeug des Antragstellers aufgefundenen CAN-Filters als auch die Gesamtumstände lassen es jedoch als nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass der konkrete CAN-Filter nur die Aufbereitung von Fahrzeugdaten für den Taxameter bezweckte. Während das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ausweislich seines Untersuchungsberichts vom 21.12.2021 bei dem dort untersuchten CAN-Filter ausschließen konnte, dass dieser die Fähigkeit besitzt, die empfangenen CAN-Bus-Nachrichten zu unterdrücken oder zu modifizieren und auf diesem Weg Einfluss auf die Aufzeichnung von Wegstreckeninformationen zu nehmen, stellte es im Untersuchungsbericht vom 01.12.2021 hinsichtlich des beim Antragsteller aufgefundenen CAN-Filters gerade fest, dass dieser sowie dessen Verdrahtung mit dem Kombiinstrument prinzipiell geeignet war, die Kommunikation zwischen ESP-Steuergerät und Kombiinstrument zu beeinflussen, womit die über diesen Weg übermittelten Wegstreckeninformationen und somit auch die Wegstreckenaufzeichnung im Kombiinstrument beeinflusst werden konnten. Aus welchem Grund ein legal zur Aufbereitung von Fahrzeugdaten für den Taxameter im öffentlichen Straßenverkehr verwendbarer CAN-Filter gleichzeitig dazu geeignet sein sollte, in verbotener Weise auf die Wegstreckenaufzeichnung im Fahrzeug einzuwirken, erschließt sich nicht. Dafür, dass es sich bei dem beim Antragsteller aufgefundenen CAN-Filter gerade um einen solchen zur Manipulation der Wegstreckeninformationen – also einen Tachoblocker – handelt, spricht überdies der Umstand, dass der beim Antragsteller aufgefundene CAN-Filter im Gegensatz zu dem im Untersuchungsbericht vom 21.12.2021 untersuchten CAN-Filter nicht näher nach Hersteller, Funktionsweise oder Gerätetyp bezeichnet war, sondern auf diesem lediglich ein weißer Aufkleber mit der Beschriftung W212 – der Baureihe des Fahrzeugs – aufgebracht war. Bei Produkten mit illegalen Einsatzzwecken ist es keinesfalls untypisch, dass Hinweise auf deren Herkunft gerade unterbleiben und nur unverzichtbare Informationen zur Verwendung – wie etwa die passende Baureihe – angegeben werden. Mit dem Einbau und dem Einsatz eines CAN-Filters zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung in einem vom Antragsteller als Taxi eingesetzten Fahrzeug liegen unabhängig von der Höhe der Fehlkilometer Tatsachen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG vor, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Der Einbau und Einsatz eines solchen CAN-Filters begründet schon für sich hinreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV dafür, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zumindest gefährdet werden. Es kommt insoweit weder darauf an, dass die Staatsanwaltschaft noch keine Anklage erhoben hat und der Antragsteller demgemäß auch straf- oder ordnungsrechtlich bislang (noch) nicht belangt worden ist, noch darauf, ob aktuell ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestands des § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG besteht. Denn aus den oben beschriebenen bisherigen Ermittlungsergebnissen ergeben sich hinreichend belastbare Tatsachen für ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers in Bezug auf seine grundlegenden Pflichten als Taxiunternehmer, das mit einem schweren Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a)-f) PBZugV vergleichbar ist. Einem CAN-Filter zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung, das heißt einem Tachoblocker, kommt im öffentlichen Straßenverkehr kein legaler Verwendungszweck zu. Er wird vielmehr gerade im Taxigewerbe dazu eingesetzt, den im Wegstreckenzähler abzulesenden Kilometerstand des Fahrzeugs scheinbar zu reduzieren und so Werkstattintervalle zu verlängern, Einnahmen zu verschleiern und dadurch Abgaben zu verkürzen, den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs zu steigern und / oder in Schadensfällen gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung überhöhte Schadensbeträge abzurechnen. Der Einsatz eines Tachoblockers bezweckt damit gerade Verstöße gegen Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) PBZugV, die im Interesse der Betriebssicherheit erlassen wurden (etwa § 57 Abs. 3 StVZO), gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d) PBZugV, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben sowie gegen strafrechtliche Vorschriften wie § 263 StGB. Ziel des Einsatzes eines CAN-Filters zur Wegstreckenmanipulation ist folglich regelmäßig eine Profitsteigerung auf Kosten der Verkehrs- und Fahrgastsicherheit sowie auf Kosten der Allgemeinheit. Durch den Einsatz des Tachoblockers hat auch der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zum Zwecke der eigenen Profitoptimierung bereit ist, die genannten Vorschriften und die damit geschützten Individual- und Allgemeininteressen zu verletzen. Vor diesem Hintergrund steht auch für die Zukunft nicht zu erwarten, dass der Antragsteller unter allen Umständen bei der Führung seines Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften einhält und die Allgemeinheit nicht schädigt oder gefährdet. Im vorliegenden Fall kann schließlich auch dahinstehen, ob die Notwendigkeit eines drohenden oder bereits ausgesprochenen, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Konzession entfällt, sobald diese in Folge einer Übertragung in die Hände eines im Sinne von § 13 Abs. 1 PBefG leistungsfähigen, zuverlässigen und fachlich geeigneten Unternehmers gelegt ist und ob ein im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Behörde genehmigungsfähiger Antrag auf Übertragung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit daher grundsätzlich Vorrang vor einem Widerruf genießt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.10.2020 – 13 A 1682/18 –, juris Rn. 65). Zwar hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin am 22.10.2020 die Übertragung seiner Genehmigung auf Herrn S. beantragt. Allerdings hat er in diesem Antrag sich selbst als zur Führung der Geschäfte bestellte Person benannt. Im Hinblick auf die für die Führung der Geschäfte bestellten Person dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG jedoch ebenfalls keine Tatsachen vorliegen, die deren Unzuverlässigkeit dartun. Dies ist im Falle des Antragstellers – wie ausgeführt – nicht der Fall. c) Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung. Die Antragsgegnerin beruft sich zu Recht darauf, dass der Antragsteller wegen der mit seiner Person verbundenen Risiken für die Allgemeinheit und die Fahrgäste eine ständige Gefahrenquelle darstelle und dieser zu deren Schutz sofort als Unternehmer aus der Personenbeförderung ausgeschlossen werden müsse. Ebenfalls zu Recht weist die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass der Antragsteller ohne einen sofort vollziehbaren Widerruf seiner Konzession auch weiterhin als „Geschäftsführer“ für Herrn S. in Ausübung der bisherigen Genehmigung tätig sein wolle. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde (Ziff. 4) begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Begründung des angeordneten Sofortvollzugs genügt auch insoweit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die in Ziff. 4 verfügte Aufforderung zur Abgabe der Genehmigungsurkunde hält sich aller Voraussicht nach im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Die von der Antragsgegnerin hierfür zu Recht herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 5 Satz 1 PBefG ist erfüllt. Danach ist eine Genehmigung, die anders als durch Fristablauf ungültig geworden ist, unverzüglich einzuziehen. Durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Genehmigung ist diese – anders als durch Fristablauf – ungültig geworden und ist daher unverzüglich einzuziehen. Es besteht daher schon aus diesem Grund auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. 3. Wenn der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme der Genehmigungsurkunde durch die Polizei (Ziff. 6) begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die Androhung von Zwangsmaßnahmen in Form des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs auf der Grundlage der §§ 20 Abs. 1 i.Vm. §§ 26, 28 LVwVG ist voraussichtlich rechtsfehlerfrei ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 47.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.