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Beschluss

6 B 800/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auswahl für ein Beförderungsamt ist vorrangig auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen; das Gesamturteil ist Ausgangspunkt, bei Gleichstand sind Einzelmerkmale auszuweisen und zu gewichten (Art. 33 Abs. 2 GG). • Die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung; sie ist nur zu beanstanden bei Verkennung des Rechtsrahmens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen oder sachfremden Erwägungen. • Punktwerte in dienstlichen Beurteilungen und geltende Beurteilungsrichtlinien können ausreichende Vergleichsmaßstäbe darstellen; eine verpflichtende Durchführung besonderer Beurteilerkonferenzen besteht nicht. • Für die Berücksichtigung bereits wahrgenommener höherwertiger Tätigkeiten besteht keine besondere Begründungspflicht, solange diese in den Beurteilungen erkennbar berücksichtigt sind und kein Einsatz auf einem deutlich höherwertigen Dienstposten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Vorrang aktueller dienstlicher Beurteilungen im Beförderungsverfahren • Bei der Auswahl für ein Beförderungsamt ist vorrangig auf aktuelle dienstliche Beurteilungen abzustellen; das Gesamturteil ist Ausgangspunkt, bei Gleichstand sind Einzelmerkmale auszuweisen und zu gewichten (Art. 33 Abs. 2 GG). • Die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewichtung einzelner Beurteilungsmerkmale unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung; sie ist nur zu beanstanden bei Verkennung des Rechtsrahmens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen oder sachfremden Erwägungen. • Punktwerte in dienstlichen Beurteilungen und geltende Beurteilungsrichtlinien können ausreichende Vergleichsmaßstäbe darstellen; eine verpflichtende Durchführung besonderer Beurteilerkonferenzen besteht nicht. • Für die Berücksichtigung bereits wahrgenommener höherwertiger Tätigkeiten besteht keine besondere Begründungspflicht, solange diese in den Beurteilungen erkennbar berücksichtigt sind und kein Einsatz auf einem deutlich höherwertigen Dienstposten vorliegt. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen A14-Stelle am Gymnasium X in Münster zugunsten des Beigeladenen. Er rügte, die Auswahl verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG, weil die dienstlichen Beurteilungen und die Berücksichtigung seiner bereits ausgeübten höherwertigen Tätigkeit fehlerhaft seien. Beide Bewerber hatten identische Gesamturteile (je 5 Punkte) mit gleichen Häufungen von Einzelbewertungen; Unterschiede bestanden in der Verteilung auf die Einzelmerkmale. Der Antragsgegner hatte die Merkmale Unterricht, Diagnostik/Beurteilung sowie Erziehung und Beratung besonders gewichtet und daraus einen Vorsprung des Beigeladenen abgeleitet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab; der Antragsteller beschritt die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlagen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; einschlägige Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums. • Grundsatz: Die Bestenauslese im Beförderungsverfahren erfolgt vorrangig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen; Ausgangspunkt ist das abschließende Gesamturteil, gebildet durch Gewichtung der einzelnen leistungsbezogenen Kriterien. • Ermessen des Dienstherrn: Der Dienstherr darf die einzelnen Beurteilungsmerkmale nach pflichtgemäßem Ermessen gewichten; gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtmäßigkeit, korrekten Sachverhalt und Vermeidung sachfremder Erwägungen beschränkt. • Punktwertsystem und Richtlinien: Hier lagen Punktwerte vor und es bestehen dienstliche Richtlinien sowie Darlegungen des Antragsgegners zu einheitlichen Maßstäben; daher sind die Beurteilungen vergleichbar und die besondere Gewichtung rechtlich nicht zu beanstanden. • Arithmetisierungsverbot: Die Beschwerde bringt keinen nachvollziehbaren Verstoß gegen das Verbot rein arithmetischer Gesamtbildung vor; die Auswertung der Einzelmerkmale ist bei gleichem Gesamturteil zulässig. • Unterschiedliche Beurteiler: Das Vorbringen, unterschiedliche Beurteiler würden Vergleichbarkeit ausschließen, greift nicht, weil Punktwerte, Richtlinien und regelmäßige Dienstbesprechungen ausreichende Maßstabsanpassungen gewährleisten; Beurteilerkonferenzen sind nicht zwingend. • Berücksichtigung höherwertiger Tätigkeit: Die wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben waren in der Beurteilung genannt und fanden Eingang in Einzelmerkmale; daher bestand keine weitergehende Begründungspflicht, da kein Einsatz auf deutlich höherwertigem Posten vorlag. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz besteht. Der Antragsgegner durfte die A14-Stelle dem Beigeladenen zuweisen, weil dessen Beurteilungen in den besonders gewichteten Merkmalen einen ausreichenden Leistungs- bzw. Qualifikationsvorsprung zeigten. Die vom Dienstherrn getroffene Gewichtung der Einzelmerkmale und die Auswertung der Punktbewertungen waren rechtlich nachvollziehbar und nicht mit Verfahrensfehlern behaftet. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert wurde auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.