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Beschluss

6 B 455/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung muss der Antragsteller die Tatsachen glaubhaft machen, die einen Anspruch auf einstweilige Anordnung begründen. • Eine erneute Beteiligung des Personalrats ist nicht erforderlich, wenn dieser bereits zuvor der amtsärztlichen Untersuchung ohne Bindung an einen Termin zugestimmt hat. • Eine psychiatrische Zusatzbegutachtung ist bei langdauernder bzw. anhaltender Dienstunfähigkeit und Vorlage fachpsychiatrischer Atteste grundsätzlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Anordnung fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung • Zur Anordnung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung muss der Antragsteller die Tatsachen glaubhaft machen, die einen Anspruch auf einstweilige Anordnung begründen. • Eine erneute Beteiligung des Personalrats ist nicht erforderlich, wenn dieser bereits zuvor der amtsärztlichen Untersuchung ohne Bindung an einen Termin zugestimmt hat. • Eine psychiatrische Zusatzbegutachtung ist bei langdauernder bzw. anhaltender Dienstunfähigkeit und Vorlage fachpsychiatrischer Atteste grundsätzlich gerechtfertigt. Der Antragsteller ist Beamter und seit etwa 2½ Jahren durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben; zuletzt liegen fachpsychiatrische Atteste vor. Der Dienstherr forderte ihn auf Grundlage eines Schreibens vom 18. Januar 2019 zur Durchführung einer fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung auf. Der Antragsteller suchte mit einem Eilantrag die Feststellung, dass er vorläufig nicht verpflichtet sei, sich dieser Begutachtung zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Kernstreitpunkt ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung, insbesondere die Frage der Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter sowie die Begründung der Notwendigkeit der psychiatrischen Zusatzbegutachtung. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. • Formell rechtmäßig: Eine erneute Beteiligung des Personalrats war nicht erforderlich, weil dieser bereits zuvor der amtsärztlichen Untersuchung zugestimmt hatte; gleiches gilt für die Gleichstellungsbeauftragte. • Zur Beteiligung gilt, dass kurze, zutreffende Information des Personalrats regelmäßig ausreicht; ein weitergehender, von der Vertretung nicht selbst geltend gemachter Informationsanspruch begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. • Materiell rechtmäßig: Die Anordnung der psychiatrischen Zusatzbegutachtung ist gerechtfertigt, da der Antragsteller langdauernde Dienstunfähigkeit und fachpsychiatrische Atteste vorlegt, wodurch Anlass zur Überprüfung der Dienstfähigkeit besteht. • Die Zusatzbegutachtung dient gerade dazu, mögliche andere Ursachen oder die Angemessenheit der bisherigen Diagnosen und Behandlungen fachlich gesichert zu klären; das Vorbringen des Antragstellers, frühere Feststellungen nicht offengelegt zu haben, trifft nicht zu, da die vorgelegten Atteste keine entsprechenden Angaben enthalten. • Rechtsprechungsstützen: einschlägige Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG zur Personalratsbeteiligung und zur Form der Unterrichtung rechtfertigen die Sicht des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zur fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat und formelle Beteiligungsanforderungen (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte) ausreichend erfüllt waren. Materiell war die Anordnung gerechtfertigt angesichts der langanhaltenden Dienstunfähigkeit und der Vorlage fachpsychiatrischer Atteste, die eine vertiefte Begutachtung erforderlich machen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.