Beschluss
19 A 2127/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und gegeben ist; dies ist nicht der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen.
• Für die Bestimmung des nächstliegenden Eingangs des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW kommt es nicht auf die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit der anschließenden Verkehrsflächen an.
• Die funktionale und optische Zuordnung von Flächen zum Schulgrundstück ist maßgeblich für die schülerfahrkostenrechtliche Beurteilung; vorhandene allgemeine Freigaben für den Verkehr ändern daran nichts.
• Der Begriff des nächstliegenden Eingangs im Schulförderkostenrecht ist in der Senatsrechtsprechung geklärt und begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe bei Messung des nächstliegenden Schulzugangs • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und gegeben ist; dies ist nicht der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht bestehen. • Für die Bestimmung des nächstliegenden Eingangs des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW kommt es nicht auf die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit der anschließenden Verkehrsflächen an. • Die funktionale und optische Zuordnung von Flächen zum Schulgrundstück ist maßgeblich für die schülerfahrkostenrechtliche Beurteilung; vorhandene allgemeine Freigaben für den Verkehr ändern daran nichts. • Der Begriff des nächstliegenden Eingangs im Schulförderkostenrecht ist in der Senatsrechtsprechung geklärt und begründet keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zu Schülerfahrkostenerstattung. Streitgegenstand war, welcher Eingang zum Schulgrundstück als nächstliegender Eingang im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW zu werten ist. Das Verwaltungsgericht hatte als nächstliegenden Eingang eine Einfahrt zur Turnhalle gekennzeichnet durch ein Schild festgestellt, die vom Wohnort des Klägers maximal 4.896 m entfernt liegt. Der Kläger machte geltend, diese Einfahrt sei kein gesicherter Eingang, weil öffentliche Verkehrsflächen und ein Parkplatz anschlössen und somit keine Beschränkung auf Schulangehörige bestehe; er verwies auf weiter entfernte Eingänge. Die Beklagte verteidigte die Feststellung und verwies auf die funktionale und optische Zugehörigkeit der Fläche zum Schulgrundstück. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage ab; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage. • Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung erfolgte durch den Vorsitzenden als Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten (§§ 87a Abs. 2,3, 125 Abs. 1 VwGO). • Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und vorliegt; der Kläger stützte sich auf Nr. 1 (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung). • Zur Begründung der Ablehnung: Die vom Kläger vorgetragenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Die als nächstliegende Einfahrt sei funktional und optisch dem Schulgrundstück zugeordnet, was durch Beschilderung, Pflasterung und Nutzungszusammenhang belegt sei. • Die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit der angrenzenden Verkehrsflächen spielt für die schülerfahrkostenrechtliche Beurteilung keine Rolle; auch öffentlich zugängliche Verkehrsflächen können funktional zum Schulgrundstück gehören. Relevante Normen und Rechtsprechung wurden berücksichtigt, insbesondere § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW und die einschlägige Senatsrechtsprechung zur Bestimmung des nächstliegenden Eingangs. • Die vom Kläger benannten weiteren Zufahrten liegen aus Sicht der Wohnungsentfernung jenseits der festgestellten Einfahrt und können daher nicht als nächstliegender Eingang gelten. Ausbauzustand, Absperrungen oder Beschilderungen an diesen Zugängen ändern daran nichts. • Die Rüge grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO blieb erfolglos, weil der Begriff des nächstliegenden Eingangs in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß GKG nach dem Mindeststreitwert bemessen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt und nicht gegeben sind. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der sachlich und rechtlich zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bezeichnete Einfahrt der nächstliegende Eingang des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist. Die Frage ist durch die Senatsrechtsprechung ausreichend geklärt, sodass auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.