Beschluss
19 E 1154/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung für Klagen zur Grabgestaltung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich (§52 Abs.1 GKG).
• Bei Grabgestaltungsklagen eines Grabnutzungsberechtigten ist als Anlehnung an Nr.15.3 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangwert maßgeblich.
• Auch wenn der Friedhofsträger (als Kläger) Leistung auf Beseitigung einer Grababdeckung verlangt, ist sein Interesse ideeller Natur und rechtfertigt daher eine Halbierung des Auffangwerts.
• Der Senat reduziert einen vom VG auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwert auf 2.500 EUR; eine weitergehende Reduzierung auf 500 EUR ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Klagen zur Grabgestaltung: Halbierung des Auffangwerts • Bei der Streitwertfestsetzung für Klagen zur Grabgestaltung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich (§52 Abs.1 GKG). • Bei Grabgestaltungsklagen eines Grabnutzungsberechtigten ist als Anlehnung an Nr.15.3 des Streitwertkatalogs der halbe Auffangwert maßgeblich. • Auch wenn der Friedhofsträger (als Kläger) Leistung auf Beseitigung einer Grababdeckung verlangt, ist sein Interesse ideeller Natur und rechtfertigt daher eine Halbierung des Auffangwerts. • Der Senat reduziert einen vom VG auf 5.000 EUR festgesetzten Streitwert auf 2.500 EUR; eine weitergehende Reduzierung auf 500 EUR ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin (Friedhofsträgerin) begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Beseitigung eines Teils einer Grababdeckung und machte damit Forderungen im Zusammenhang mit der Gestaltung einer konkreten Grabstelle geltend. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert gemäß §52 Abs.2 GKG auf 5.000,00 Euro fest. Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und verlangte eine Herabsetzung auf 500,00 Euro. Der Rechtsstreit betrifft die Bedeutung der Grabgestaltung für die Klägerin sowie die Abgrenzung zwischen ideellem Interesse an satzungsgemäßer Gestaltung und den tatsächlichen Herrichtungskosten. • Zuständigkeit: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgte als Einzelrichterentscheidung (§§66 Abs.6 Satz1, 68 Abs.1 Satz5 GKG), weil der Streitwertbeschluss keine besondere Schwierigkeit aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Maßstab für Streitwertfestsetzung: Nach §52 Abs.1 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich; bei Grabgestaltungsklagen bemisst der Senat die Bedeutung in Anlehnung an Nr.15.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. • Halbierung des Auffangwerts: Für den Regelfall eines Grabnutzungsberechtigten wendet der Senat den halben Auffangwert an, weil es sich überwiegend um ein ideelles Interesse an der bestimmten Ausgestaltung der Grabstätte handelt und nicht um Ansprüche auf Herrichtungskosten. • Übertragbarkeit auf Friedhofsträger: Diese Begründung gilt auch, wenn der Friedhofsträger als Kläger auf Beseitigung einer Grababdeckung klagt, da auch hier das verfolgte Interesse ideeller Natur ist und sich auf die satzungsgemäße Integration der Grabstelle in das Erscheinungsbild des Friedhofs bezieht. • Ergebnis der Prüfung: Ausgehend von der genannten Rechtsprechung und der Unterscheidung zwischen ideellem Interesse und Herrichtungskosten ist eine Reduzierung des vom VG festgesetzten Streitwerts auf 2.500,00 Euro gerechtfertigt; eine weitere Herabsetzung auf 500,00 Euro nicht. • Kostenhinweis: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei nach §68 Abs.3 GKG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt wird. Die Beschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass bei Streitigkeiten über die Gestaltung von Gräbern die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgeblich ist und typischerweise nur ein ideelles Interesse vorliegt, weshalb der halbe Auffangwert gemäß dem Streitwertkatalog anzusetzen ist. Eine weitergehende Reduzierung des Streitwerts auf 500,00 Euro ist nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.