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Beschluss

4 B 1274/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigentümer sind nach § 1 Abs.1 SchfHwG verpflichtet, fristgerecht die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten zu veranlassen. • Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 SchfHwG vor, kann die Behörde einen Zweitbescheid mit Androhung der Ersatzvornahme erlassen; die sofortige Vollziehbarkeit ist gesetzlich vorgesehen (§ 25 Abs.4 SchfHwG). • Die bloße Berufung des Eigentümers auf die Weigerung eines ursprünglich beauftragten Bezirksschornsteinfegers entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung, ggf. einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen (§§ 2, 3, 4 Abs.3 SchfHwG).
Entscheidungsgründe
Zweitbescheid wegen unterlassener Schornsteinreinigung rechtmäßig • Eigentümer sind nach § 1 Abs.1 SchfHwG verpflichtet, fristgerecht die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten zu veranlassen. • Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 SchfHwG vor, kann die Behörde einen Zweitbescheid mit Androhung der Ersatzvornahme erlassen; die sofortige Vollziehbarkeit ist gesetzlich vorgesehen (§ 25 Abs.4 SchfHwG). • Die bloße Berufung des Eigentümers auf die Weigerung eines ursprünglich beauftragten Bezirksschornsteinfegers entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung, ggf. einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger zu beauftragen (§§ 2, 3, 4 Abs.3 SchfHwG). Die Antragsteller hatten im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 9.4.2014 die Reinigung ihres Kaminofenschornsteins für den Zeitraum 1.10.–31.12.2014 anzuordnen. Die Reinigung wurde nicht durchgeführt. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hatte in der Vergangenheit die Arbeiten erledigt, erklärte jedoch im Juni 2015, diese Tätigkeiten künftig nicht mehr für die Antragsteller auszuführen. Die Behörde erließ daraufhin einen Zweitbescheid nach § 25 SchfHwG mit Androhung der Ersatzvornahme. Die Antragsteller suchten vor dem Verwaltungsgericht und dann vor dem Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Zweitbescheids, weil sie geltend machten, die Nichtdurchführung liege nicht in ihrer Verantwortung und der Bezirksschornsteinfeger habe unrechtmäßig verweigert. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen; das OVG bestätigte diese Entscheidung. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 25 Abs.2 i.V.m. Abs.1 SchfHwG sind erfüllt, weil die Reinigung nicht fristgerecht nachgewiesen wurde und der Bezirksschornsteinfeger dies unverzüglich der Behörde gemeldet hat. • Nach § 1 Abs.1 SchfHwG obliegt dem Eigentümer die Verpflichtung, fristgerecht einen Schornsteinfeger zu beauftragen; die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass die Initiative beim Eigentümer liegt. • § 4 Abs.3 Satz 2 SchfHwG macht den Eigentümer für die Übermittlung der Nachweisformulare verantwortlich; er muss erforderlichenfalls durch Einschaltung anderer im Schornsteinfegerregister eingetragener Betriebe die Arbeiten veranlassen. • Das bloße Zuwarten und die Hoffnung, der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger werde sich doch wieder melden, reicht nicht aus; nach Erklärung des Bezirksschornsteinfegers vom 9.6.2015 oblag den Antragstellern die eigenständige Veranlassung der Reinigung. • Die Verhältnismäßigkeit des Zweitbescheids ist gegeben: Er dient der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz und ist geeignet, erforderlich und angemessen, insbesondere da die Antragsteller durch freiwillige Beauftragung unnötige Kosten vermeiden können. • Dass die Antragsteller den Kaminofen derzeit nicht betreiben, mindert die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids nicht, weil eine jederzeit mögliche Wiederaufnahme des Betriebs besteht und die Stilllegung strittig ist. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit des von der Behörde erlassenen Zweitbescheids nach § 25 SchfHwG, weil die Antragsteller ihre Verpflichtung nach § 1 Abs.1 und § 4 Abs.3 SchfHwG nicht erfüllt und nicht dargelegt haben, alles Zumutbare unternommen zu haben, um die Reinigung fristgerecht von einem anderen im Register eingetragenen Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Den Antragstellern wird auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis 300,00 EUR festgesetzt.