Beschluss
12 A 1034/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
• Die Erklärung der Behörde, die Vollstreckung für einen konkret benannten Teilbetrag einzustellen, führt zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses für darauf gerichtete Klageanträge.
• Fehlt ein tatsächlicher oder rechtlicher Streit über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, ist eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO unzulässig.
• Ein behaupteter Verfahrensmangel durch Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur dann erheblich, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen die Entscheidung beseelen und der Vortrag substantiiert ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei fehlenden Zulassungsgründen und weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. • Die Erklärung der Behörde, die Vollstreckung für einen konkret benannten Teilbetrag einzustellen, führt zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses für darauf gerichtete Klageanträge. • Fehlt ein tatsächlicher oder rechtlicher Streit über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, ist eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO unzulässig. • Ein behaupteter Verfahrensmangel durch Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur dann erheblich, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen die Entscheidung beseelen und der Vortrag substantiiert ist. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage auf Gewährung von Vollstreckungsschutz und eine Feststellungsklage als unzulässig beziehungsweise ohne Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen worden waren. Die Beklagte hatte erklärt, die Vollstreckung bezüglich eines Betragsteils von 2,00 EUR einzustellen und die Mahnkosten zu stornieren; das Hauptzollamt hatte die Vollstreckungsanordnung als erledigt zurückgesandt. Der Kläger behauptete weiterhin Vollstreckungsrisiken und rügte zudem die Mitwirkung einer Vorsitzenden Richterin wegen angeblicher Befangenheit. Er machte verschiedene Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, Verfahrensmängel oder sonstige Zulassungsgründe vorlägen. • Kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Die Beklagtenerklärung, die Vollstreckung hinsichtlich 2,00 EUR einzustellen, ist eindeutig und führt zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für den diesbezüglichen Klageantrag; zudem ist aktuell kein Vollstreckungsverfahren anhängig. • Zur Materie der Feststellungsklage (§ 43 VwGO): Es fehlt an einem streitigen Rechtsverhältnis, weil zwischen den Parteien kein Meinungsstreit darüber besteht, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber aus einem bestimmten Bescheid Ansprüche geltend macht; die fehlerhafte Bezeichnung in der Vollstreckungsanordnung ist nach Aktenlage als Versehen zu werten. • Keine durchgreifenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Vollstreckungsanordnung: Selbst bei falscher Bezeichnung des zugrunde liegenden Leistungsbescheids führt eine erbrachte Leistung zum Erlöschen der Schuld und damit zur Einstellung der Vollstreckung; eine unzulässige Mehrfachvollstreckung besteht nicht (vgl. § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO). • Kein relevanter Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Die Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden Richterin begründet keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG, weil das Ablehnungsgesuch keine substantiierten Anhaltspunkte für willkürliche oder manipulative Entscheidungsgründe enthält. Prozessleitende Maßnahmen der Vorsitzenden waren zulässig. • Darlegungslast bei Rüge der Verfahrensmängel: Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Annahme eines erheblichen Verfahrensmangels nicht substantiiert dargetan; allgemeine Behauptungen genügen nicht (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Zulassungsvorbringen erfüllt keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Entscheidungsentscheidend war, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Teil der Klage, der Vollstreckungsschutz hinsichtlich 2,00 EUR begehrte, durch die eindeutige Erklärung der Beklagten entfallen ist und aktuell kein Vollstreckungsverfahren anhängig ist. Die Feststellungsklage war mangels eines streitigen Rechtsverhältnisses unzulässig, und die behaupteten Verfahrensmängel durch Mitwirkung einer abgelehnten Richterin wurden nicht substantiiert nachgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.