Beschluss
1 B 980/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschäftigter kann gegen mehrere gleichzeitig beabsichtigte Beförderungen in einem Eilverfahren gerichtlichen Schutz für jede einzelne Beförderung verlangen; der Dienstherr muss vorläufig alle Beförderungen unterlassen, die vom Antrag erfasst sind (Art.19 Abs.4 GG).
• Die Stellung eines Eilantrags mehrere Monate nach Erhalt einer Konkurrentenmitteilung führt nicht notwendigerweise zur Verwirkung des Antragsrechts; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere frühere Rechtsbehelfe und Verhalten des Antragstellers.
• Eine nicht hinreichend plausibilisierte dienstliche Beurteilung, die allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt, ist rechtswidrig und berechtigt zu vorläufigem Rechtsschutz (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO).
• Die bloße Überschreitung einer nicht gesetzlich bestimmten 2-Wochen-Erwartungsfrist rechtfertigt ohne weitere Umstände die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht.
• Für die Kostenentscheidung gelten §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie keine Anträge gestellt haben (§154 Abs.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Beförderungsentscheidungen: Rechtsschutz auch bei verspätetem Antrag und rechtswidriger Beurteilung • Ein Beschäftigter kann gegen mehrere gleichzeitig beabsichtigte Beförderungen in einem Eilverfahren gerichtlichen Schutz für jede einzelne Beförderung verlangen; der Dienstherr muss vorläufig alle Beförderungen unterlassen, die vom Antrag erfasst sind (Art.19 Abs.4 GG). • Die Stellung eines Eilantrags mehrere Monate nach Erhalt einer Konkurrentenmitteilung führt nicht notwendigerweise zur Verwirkung des Antragsrechts; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere frühere Rechtsbehelfe und Verhalten des Antragstellers. • Eine nicht hinreichend plausibilisierte dienstliche Beurteilung, die allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt, ist rechtswidrig und berechtigt zu vorläufigem Rechtsschutz (§123 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO). • Die bloße Überschreitung einer nicht gesetzlich bestimmten 2-Wochen-Erwartungsfrist rechtfertigt ohne weitere Umstände die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht. • Für die Kostenentscheidung gelten §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie keine Anträge gestellt haben (§154 Abs.3 VwGO). Der Kläger erhielt eine Konkurrentenmitteilung über beabsichtigte Beförderungen und beantragte am 6. März 2015 einstweiligen Rechtsschutz. Er rügte die dienstliche Beurteilung als unzureichend, weil allgemein gültige Wertmaßstäbe bei Würdigung höherwertiger Tätigkeiten unwirksam außer Acht gelassen worden seien. Die Behörde hatte bereits mehrere Planstellen freigehalten; der Kläger einigte sich darauf, dass die Sperre drei konkret Benannter betreffen solle. Die Behörde bestritten Verwirkung und mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, beriefen sich auf Planungssicherheit und verwiesen auf eine zweifach diskutierte Zwei-Wochen-Erwartungsfrist nach der Konkurrentenmitteilung. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz und hielt die Beurteilung des Klägers für rechtswidrig; das OVG prüfte die Beschwerde unter Begrenzung auf fristgemäß vorgebrachte Rügen. Zudem wurde der Streitwert korrigiert. • Prüfungsumfang: Der Senat überprüft im Beschwerdeverfahren nur die fristgerecht vorgetragenen Änderungsgründe (§146 Abs.4 VwGO). Die vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. • Antragsänderung: Der Kläger hat durch Verzicht auf bestimmte Planstellen seinen Antrag im Laufe des Verfahrens der Sache nach geändert; dies ist sachdienlich und führt nicht zur Unzulässigkeit des Tenors (§91 VwGO kann offen bleiben). • Verwirkung: Drei Monate zwischen Konkurrentenmitteilung und Eilantrag begründen für sich allein keine Verwirkung. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte den zwischenzeitlichen Widerspruch und das Abwarten des Widerspruchsbescheids; damit fehlt eine tragfähige Vertrauensgrundlage der Behörde in die Nichterhebung von Rechtsmitteln. • Rechtsschutzbedürfnis/2‑Wochen‑Frist: Eine nicht gesetzlich bestimmte Zwei‑Wochen‑Frist schützt Planungssicherheit, rechtfertigt aber allein nicht die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes, solange noch keine Ernennung erfolgt ist. Besonderheiten des Beamtenbeförderungsrechts müssen konkret dargelegt werden, sonst bleiben allgemeine Maßstäbe maßgeblich. • Art.19 Abs.4 GG: Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass ein Bewerber gerichtlichen Schutz hinsichtlich aller konkret anstehenden Beförderungen verlangen kann; der Dienstherr ist verpflichtet, vorläufig alle vom Antrag erfassten Beförderungen zu unterlassen. • Beurteilungsmängel: Die beanstandete dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet und die Wahrnehmung deutlich höherwertiger Tätigkeit nicht hinreichend plausibilisiert wurde; die Behörde muss bei Neubeurteilung konkret darlegen, warum eine Aufwertung entbehrlich sei. • Beurteilungssurrogat: Es ist kein Beurteilungssurrogat zu erstellen; der Eingriff beruht auf der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorliegenden Beurteilung. • Kosten/Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt §§154 Abs.2,162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG für das Jahr 2015 festgestellt und korrigiert. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; der erstinstanzliche Beschluss, der dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz gewährt hatte, bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und dass seine dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist, weil allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden. Eine Verwirkung des Rechts auf gerichtlichen Eilrechtsschutz liegt nicht vor, zumal der Kläger zwischenzeitlich Widerspruch eingelegt und auf den Widerspruchsbescheid gewartet hatte. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf jeweils 8.548,49 Euro festgesetzt.