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Beschluss

6 E 819/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat nur Anspruch auf erneute Berufung, wenn er die für das zuletzt bekleidete Statusamt erforderliche Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. • Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bemisst sich nach den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamts; bloße Behauptungen ohne medizinische Hinweise genügen nicht. • Ein Reaktivierungsantrag ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er einen Antrag auf Untersuchung der Dienstfähigkeit nach § 29 Abs. 5 BeamtStG enthält oder konkrete Anhaltspunkte für wiedererlangte Dienstfähigkeit darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für Reaktivierung ohne Nachweis wiedererlangter Dienstfähigkeit • Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat nur Anspruch auf erneute Berufung, wenn er die für das zuletzt bekleidete Statusamt erforderliche Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. • Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bemisst sich nach den gesundheitlichen Anforderungen des zuletzt ausgeübten Statusamts; bloße Behauptungen ohne medizinische Hinweise genügen nicht. • Ein Reaktivierungsantrag ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er einen Antrag auf Untersuchung der Dienstfähigkeit nach § 29 Abs. 5 BeamtStG enthält oder konkrete Anhaltspunkte für wiedererlangte Dienstfähigkeit darlegt. Der Kläger war als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Er stellte 2013 und 2014 Anträge auf erneute Berufung in das Polizeidienstverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 35 Satz 1 LBG NRW. Die Verwaltung berücksichtigte diese Anträge nicht mit der Folge, dass der Kläger Klage erhob. Frühere polizeiärztliche Gutachten aus 1999 bis 2007 attestierten dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit. Der Kläger führte in einem Personalgespräch aus, er könne nicht in den Vollzugsdienst zurückkehren, sei aber für Verwaltungsaufgaben geeignet und beantragte keine gesonderte Untersuchung seiner Dienstfähigkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Rechtlicher Anspruch: Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 35 Satz 1 LBG NRW besteht ein Anspruch auf Reaktivierung nur, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. • Begriff der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit: Wiederhergestellt ist diejenige Dienstfähigkeit, deren Fehlen zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat; maßgeblich sind die Anforderungen des zuletzt bekleideten Statusamts (§ 116 LBG NRW). • Tatsächliche Prüfung im Streitfall: Die vorliegenden polizeiärztlichen Stellungnahmen und Gutachten aus 1999–2007 sprechen von dauerhafter Dienstunfähigkeit; konkrete Hinweise auf Wiederherstellung finden sich weder in den Verwaltungsvorgängen noch im klägerischen Vorbringen. • Untersuchungsantrag erforderlich: Der Ruhestandsbeamte kann nach § 29 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG eine Untersuchung seiner Dienstfähigkeit verlangen; der Kläger hat jedoch keinen solchen Untersuchungsantrag gestellt und hat sein Reaktivierungsbegehren nicht mit medizinischen Nachweisen untermauert. • Konsequenz: Mangels Anhaltspunkten für wiedererlangte Polizeidienstfähigkeit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Anspruchs auf erneute Berufung, sodass die Beschwerde unbegründet ist. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf erneute Berufung in das Polizeidienstverhältnis hat, weil er nicht dargelegt oder belegt hat, die für das zuletzt ausgeübte Statusamt erforderliche Polizeidienstfähigkeit wiedererlangt zu haben. Die vorhandenen polizeiärztlichen Gutachten sprechen von dauerhafter Dienstunfähigkeit, und der Kläger hat keinen Antrag auf Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nach § 29 Abs. 5 BeamtStG gestellt. Daher fehlt bereits die prozessuale Erfolgsaussicht für einen Reaktivierungsanspruch; möglichen dienstlichen Bedenken musste nicht mehr nachgegangen werden.