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Beschluss

6 E 661/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0903.6E661.18.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Brandmeisters a. D. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Brandmeisters a. D. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die auf die erneute Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis gerichtete Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 208/12 -, juris Rn. 32, sowie Beschlüsse vom 24. September 2015 - 6 E 819/15 -, juris Rn. 3, und vom 2. Mai 2011 - 6 A 2373/10 -, juris Rn. 3 ff. Im Streitfall besteht indes - nach wie vor - kein tragfähiger Anhalt dafür, dass der Kläger, der zuletzt das Statusamt des Brandmeisters (Besoldungsgruppe A 7) bekleidet hat, den gesundheitlichen Anforderungen dieses Statusamtes wieder genügt. Der Einwand der Beschwerde, „Herr Dr. T. -G. “ begründe „in seinem Gutachten medizinisch fundiert die Stabilität des Klägers“, verfängt nicht. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht angemerkt, dass das vom Kläger vorgelegte „Neuropsychologische Kurzgutachten“ des Dipl. Psych. T. -G. vom 2. November 2016 nicht unterzeichnet worden ist. Ungeachtet dessen ist das Gutachten insbesondere deshalb nicht aussagekräftig, weil ihm ein unvollständiger bzw. unzutreffender Sachverhalt zu Grunde liegt. Es findet keine Berücksichtigung, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September bis zum 20. Oktober 2015 erneut stationär (Dr. v. F.----Klinik, Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik, Neurologie) behandelt worden ist. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 9. November 2015 ist Folgendes diagnostiziert worden: „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome; Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst); einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“. Abschließend ist eine ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen worden. Die Entlassung ist ausweislich des Berichts unter einer medikamentösen Behandlung mit drei Psychopharmaka erfolgt. Schon vor diesem Hintergrund ist das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 2. November 2016 nicht geeignet, die Ausführungen des Amtsarztes Dr. M. in seinem Gutachten vom 29. März 2016 in Zweifel zu ziehen. Der Umstand, dass in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten zwar das amtsärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2014, nicht jedoch das amtsärztliche Gutachten vom 29. März 2016 erwähnt worden ist, spricht im Übrigen dafür, dass der Kläger dem Verfasser des Gutachtens vom 2. November 2016 nur das amtsärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2014, nicht jedoch das amtsärztliche Gutachten vom 29. März 2016 zur Verfügung gestellt hat. Letzteres hat der Amtsarzt unter anderem auf der Grundlage des oben genannten Entlassungsberichts vom 9. November 2015 erstellt. Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt: „Zusammenfassend stelle ich fest, dass eine wesentliche und anhaltende Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten nicht eingetreten ist. Trotz adäquater medikamentöser Behandlung und psychiatrisch-psycho-therapeutischer Behandlung ist erneut eine länger anhaltende schwere depressive Krankheitsphase mit gravierender Beeinträchtigung der psycho-mentalen Fähigkeiten aufgetreten. Die erneute Verschlechterung trat auf, obwohl Herr L. zu diesem Zeitpunkt weder den besonderen Belastungen des feuerwehrtechnischen Dienstes noch den beruflichen Erfordernissen eines anderen Dienstpostens ausgesetzt war. Die in meiner Mitteilung vom 17.12.2014 geäußerten Zweifel hinsichtlich einer gesundheitlichen Stabilisierung haben sich damit bestätigt. Es liegt eine schwere, nicht kontrollierbare Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet vor (…). Es besteht weiterhin Dienstunfähigkeit. Aufgrund des Krankheitsverlaufs halte ich Herrn von L. auf Dauer für nicht mehr in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen (…)." Die dem widersprechende Einschätzung des Klägers, er habe zwischenzeitlich seine Dienstfähigkeit wiedererlangt, entbehrt einer verlässlichen Grundlage. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers auch nicht aufgrund seiner mit der Beschwerde erneut angeführten stundenweisen Tätigkeit im Rettungsdienst und im Krankentransport für das Deutsche Rote Kreuz ausgegangen werden kann. Schließlich irrt der Kläger, falls er meint, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei schon dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung auch nur in Betracht komme. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO dahingehend auszulegen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, 786, und vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris Rn. 22 = NJW 1997, 2745; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).