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Beschluss

6 A 1962/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unterliegt dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und ist nur bei Überschreitung dieses Ermessens rechtswidrig. • Klageanträge sind in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen; angekündigte Anträge, die dort nicht aufrechterhalten oder gestellt werden, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§86 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens unterliegt dem weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn und ist nur bei Überschreitung dieses Ermessens rechtswidrig. • Klageanträge sind in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen; angekündigte Anträge, die dort nicht aufrechterhalten oder gestellt werden, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§86 VwGO). Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs eines am 16.01.2013 begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens für eine Fahrerlaubnisbehörde sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer späteren Besetzungsentscheidung und die Aufhebung eines Teilablehnungsbescheids. Die Beklagte hatte das Verfahren mit Vermerk vom 05.03.2014 abgebrochen und die Stelle sodann am 18.03.2014 anderweitig besetzt. Der Kläger rügt Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung, behauptet Verfahrensmängel und macht geltend, die Verwaltung sei an ihre ursprünglich getroffene Organisationsentscheidung gebunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen überwiegend ab; der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung nur drei Anträge. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Zulassungsprüfung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; daher fehlt der Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO. • Formelle Anforderungen: Der maßgebliche Grund für den Abbruch war schriftlich dokumentiert und dem Kläger rechtzeitig mitgeteilt. • Materielle Überprüfung des Abbruchs: Der Dienstherr hat sein organisatorisches Ermessen nicht überschritten; der Abbruch war nicht willkürlich. Als sachlicher Grund genügte u.a. der nicht mehr aktuelle Bewerberkreis nach langer Verfahrensdauer und das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung. • Unzulässigkeit weiterer Anträge: Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Besetzung durch einen anderen Bewerber war mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Kläger durch den rechtmäßigen Abbruch und die Umsetzung keine schutzwürdigen Rechte mehr geltend machen konnte. • Klageänderung/Teilablehnungsbescheid: Die Änderung der Klage betreffend die dienstliche Beurteilung war ohne Einwilligung der Beklagten unzulässig und vom Gericht nicht sachdienlich. • Aufklärungspflicht und rechtliches Gehör: Keine Verletzung von §86 VwGO oder Art.103 GG, weil weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich erschienen und der Kläger als anwaltlich vertretene Partei keine Beweisanträge stellte. • Verfahrensrügen: Diverse behauptete Verfahrensfehler (u.a. §§103,104,114,119,120 VwGO, §65 VwGO) greifen nicht durch; Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bezogen sich auf die zulässigen Klagegegenstände und waren nicht verfahrensfehlerhaft. • Anträge und Protokollierung: Maßgeblich sind die in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge; angekündigte Anträge, die dort nicht aufrechterhalten wurden, wurden zu Recht nicht entschieden. • Rechtsfolgen: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung gem. §§40,47,52 GKG; Beschluss unanfechtbar, angefochtenes Urteil damit rechtskräftig (§124a Abs.5 Satz4 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen; der Zulassungsantrag wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen. Das Gericht bestätigt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens vom 05.03.2014 form- und materielle Rechtfertigung hatte und das organisatorische Ermessen der Beklagten nicht überschritten wurde. Weitere Rügen des Klägers zu Auswahlentscheidung, Verfahrensmängeln und fehlender Sachaufklärung sind unbegründet, da sie nicht entscheidungserheblich oder nicht fristgerecht bzw. nicht in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurden. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird bis 25.000 Euro festgesetzt.