Beschluss
7 B 478/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet.
• Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht kraft seines Miteigentumsanteils Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums gegen ein Nachbar-Bauvorhaben als subjektives Recht geltend machen; hierfür ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.
• Eine Abstandflächenverletzung, die nur das Gemeinschaftseigentum betrifft, begründet nicht ohne Weiteres eine Beeinträchtigung des Sondereigentums und damit keinen Anspruch auf aufschiebende Wirkung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf aufschiebende Wirkung bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist unbegründet. • Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nicht kraft seines Miteigentumsanteils Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums gegen ein Nachbar-Bauvorhaben als subjektives Recht geltend machen; hierfür ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. • Eine Abstandflächenverletzung, die nur das Gemeinschaftseigentum betrifft, begründet nicht ohne Weiteres eine Beeinträchtigung des Sondereigentums und damit keinen Anspruch auf aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin, Wohnungseigentümerin in einem Mehrparteienhaus, beantragte beim Verwaltungsgericht, der Klage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück aufschiebende Wirkung zu verleihen. Die angegriffene Baugenehmigung vom 11.12.2014 verletze nach Ansicht der Antragstellerin nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW, und beeinträchtige dadurch ihren Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Abstandsflächenverletzungen beträfen ausschließlich das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht das Sondereigentum der Antragstellerin. Dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, das die Beschwerde zurückwies. • Verfahrensrechtlich ist die Beschwerde zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin festgestellt wurde. • Rechtliche Leitlinie: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil 7 A 2341/11) kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Träger gemeinschaftlicher Rechte Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums gegen ein Nachbarvorhaben mit Abwehrrechten geltend machen; der einzelne Wohnungseigentümer ist insoweit nur mit Blick auf sein Sondereigentum schutzfähig. • Die vorgetragenen Argumente der Antragstellerin, sie könne sich ausgehend von § 1 Abs. 2 WEG oder aus dem mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil auf eine Rechtsbeeinträchtigung berufen, genügen in der summarischen Prüfung nicht zur Annahme einer geschützten eigenen Rechtsposition. • Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt offen, ob eine Abwehrklage auf den Miteigentumsanteil gestützt werden kann; sie ist daher keine Grundlage, die OVG-Rechtsprechung zu durchbrechen. • Mangels substantiierten Vortrags, dass das Sondereigentum der Antragstellerin konkret und gegenständlich beeinträchtigt werde, besteht keine Aussicht auf Erfolg der Klage und damit kein Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach §§ 154, 162 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil die behaupteten Rechtsverletzungen lediglich das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und der einzelne Wohnungseigentümer insoweit keine schutzfähigen subjektiven Rechte geltend machen kann. Eine ausreichende Darstellung einer konkreten Beeinträchtigung des Sondereigentums liegt nicht vor, sodass keine Erfolgsaussicht der Klage besteht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.