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Beschluss

16 F 10/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sie als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig ist. • Der Begriff des leitenden Angestellten erfordert eine herausgehobene Stellung, die das Unternehmen repräsentiert und verpflichten kann (z. B. Geschäftsführer, Prokurist). • Alleinige Beteiligung der öffentlichen Hand an der Arbeitgeberin begründet keine Entpflichtung, wenn die Richterin keine leitende Funktion innehat.
Entscheidungsgründe
Keine Entbindung ehrenamtlicher Richterin mangels leitender Stellung bei öffentlich beherrschter AG • Eine Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 22 Nr. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sie als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig ist. • Der Begriff des leitenden Angestellten erfordert eine herausgehobene Stellung, die das Unternehmen repräsentiert und verpflichten kann (z. B. Geschäftsführer, Prokurist). • Alleinige Beteiligung der öffentlichen Hand an der Arbeitgeberin begründet keine Entpflichtung, wenn die Richterin keine leitende Funktion innehat. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragte, die ehrenamtliche Richterin B. von ihrem Amt für die Amtszeit 1.5.2015–30.4.2020 zu entbinden. B. ist bei der Q. AG als Bankkauffrau beschäftigt; die Q. AG ist zu 100 % im Eigentum öffentlicher Stellen (Land NRW und NRW.Bank). Das Tenor des Antrags beruht auf § 22 Nr. 3 VwGO, wonach Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Richter nicht zulässig sind. Strittig war, ob die Beschäftigung der Richterin bei der öffentlich beherrschten AG sie zu einer Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne der Vorschrift macht. Es ging insbesondere darum, ob B. eine leitende Stellung innehat, die das Unternehmen und damit die öffentliche Eignerin repräsentiert. Das Gericht prüfte die Funktion und Stellung der Richterin innerhalb der Q. AG und stellte fest, dass sie keine herausgehobene Repräsentations- oder Verpflichtungsbefugnis hat. • Zweck von § 22 Nr. 3 VwGO ist die Vermeidung von Interessenkollisionen und der Anschein der Voreingenommenheit durch Angehörige des öffentlichen Dienstes auf der Richterbank. • Die Vorschrift zielt nicht nur auf Beamte, sondern auch auf leitende Angestellte privatrechtlicher Unternehmen mit zumindest mehrheitlicher öffentlicher Beteiligung, soweit sie das Unternehmen repräsentieren und verpflichten können. • Leitender Angestellter im Sinne der Vorschrift ist jedenfalls, wer eine herausgehobene Stellung innehat und das Unternehmen gegenüber Dritten repräsentieren oder verpflichten kann; typische Beispiele sind Geschäftsführer, Prokuristen oder Inhaber entsprechender Handlungsvollmachten. • Allein die 100%ige öffentliche Beteiligung an der Q. AG begründet noch keine Unvereinbarkeit; es kommt auf die konkrete Funktion der Arbeitnehmerin an. • Die ehrenamtliche Richterin ist als Bankkauffrau nicht in einer leitenden Funktion tätig und übt keine den genannten Repräsentations- oder Verpflichtungsbefugnisse aus. • Mangels Vorliegens einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO sind die Voraussetzungen für eine Entbindung nach § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die ehrenamtliche Richterin B. von ihrem Amt zu entbinden, wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Richterin nicht als Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO tätig ist, weil sie keine leitende Stellung innehat, die das Unternehmen repräsentiert oder verpflichten kann. Die reine 100%ige Beteiligung der öffentlichen Hand an ihrer Arbeitgeberin reicht hierfür nicht aus. Da somit keine Interessenkollision oder der Anschein der Voreingenommenheit nach der genannten Norm begründet ist, bestand kein Entbindungsgrund nach § 24 Abs. 3 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.