Beschluss
15 A 2439/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen konkrete rechtliche oder tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aus ebenso konkret dargelegten Gründen ernstlich zweifelhaft gemacht werden.
• Die bloße Anführung von Wahlkampfverhalten oder das Ausloten verschiedener Bündnisse begründet für sich genommen keinen Zweifel an der grundsätzlichen politischen Übereinstimmung der Fraktionsmitglieder i.S.v. §56 Abs.1 S.1 GO NRW.
• Nach Gesamtschau der Indizien kann auch eine nachträgliche Konkretisierung politischer Ziele (hier: 11-Punkte-Plan) nicht ohne Weiteres die Ernsthaftigkeit eines Zusammenschlusses infrage stellen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Fraktionseigenschaft trotz Wahlkampfabweichungen • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen konkrete rechtliche oder tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils aus ebenso konkret dargelegten Gründen ernstlich zweifelhaft gemacht werden. • Die bloße Anführung von Wahlkampfverhalten oder das Ausloten verschiedener Bündnisse begründet für sich genommen keinen Zweifel an der grundsätzlichen politischen Übereinstimmung der Fraktionsmitglieder i.S.v. §56 Abs.1 S.1 GO NRW. • Nach Gesamtschau der Indizien kann auch eine nachträgliche Konkretisierung politischer Ziele (hier: 11-Punkte-Plan) nicht ohne Weiteres die Ernsthaftigkeit eines Zusammenschlusses infrage stellen. Die Klägerin begehrt die Anerkennung als Fraktion im Sinne des §56 Abs.1 S.1 GO NRW. Der Beklagte bestreitet die Fraktionseigenschaft und rügt insbesondere das Vorwahlverhalten einiger Mitglieder, eine nachträgliche Festlegung politischer Ziele (11-Punkte-Plan) sowie zwei formale Gründungsakte (3.6.2014 und 24.6.2014) als Indizien mangelnder Ernsthaftigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Fraktionsstatus zugesprochen. Der Beklagte beantragt Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das erstinstanzliche Urteil sei unrichtig, weil grundsätzliche politische Übereinstimmung nicht bestehe. Das Oberverwaltungsgericht prüft ausschließlich, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Entscheidungsrelevante Aspekte sind Wahlkampfverhalten, kurzfristige Unterstützungsrücknahmen eines Ratsmitglieds, das Ausloten anderer Bündnisse und die nachträgliche Konkretisierung politischer Zielsetzungen. • Zulassungsmaßstab nach §124 Abs.2 Nr.1, Abs.4 Satz4 VwGO: Es müssen erhebliche Gründe vorliegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält; es genügt die Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die beteiligtenfähige Klägerin als Fraktion i.S.v. §61 Nr.2 VwGO/§56 Abs.1 S.1 GO NRW angesehen; der Beklagte hat dem keine durchgreifenden Einwände entgegen gesetzt. • Das angeblich belastende Vorwahlverhalten der Mitglieder ist in der Antragsbegründung zu vage dargelegt und kann vor dem Hintergrund üblicher parteipolitischer Profilierung im Wahlkampf nicht als Beleg für fehlende grundsätzliche politische Übereinstimmung gewertet werden. • Ein einzelnes vorwahlliches Rückziehverhalten eines Ratsmitglieds und das nach der Wahl erkundete Ausloten anderer Bündnisse sind normale politische Vorgänge und rechtfertigen keine Aberkennung der Fraktionseigenschaft. • Die nachträgliche Aufstellung eines 11-Punkte-Plans als Reaktion auf rechtliche Einwände lässt die Ernsthaftigkeit des Zusammenschlusses nicht entfallen; ergänzendes Vorbringen im Verfahren ist zulässig und nicht automatisch tatbestandsausschließend. • Die zweite formale Gründung am 24.6.2014 stellt lediglich eine rechtssichere Dokumentation der bereits bestehenden Übereinstimmung dar und begründet keinen Mangel an Ernsthaftigkeit. • In der gebotenen Gesamtschau der Indizien bleibt die Feststellung der Fraktionseigenschaft durch das Verwaltungsgericht überzeugend und entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Senats. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor. Die Klägerin bleibt als Fraktion i.S.v. §56 Abs.1 S.1 GO NRW anerkannt, weil das vorgelegte Vorbringen des Beklagten weder substantiiert noch schlüssig hinreichend konkrete Umstände darlegt, die die vom Verwaltungsgericht festgestellte grundsätzliche politische Übereinstimmung und die Ernsthaftigkeit des Zusammenschlusses widerlegen könnten. Insbesondere sind Wahlkampfabweichungen, das Ausloten alternativer Bündnisse, das Verhalten eines einzelnen Ratsmitglieds sowie die nachträgliche Formulierung eines Programms nicht geeignet, die Fraktionseigenschaft aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 10.000 Euro.