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Beschluss

6 A 346/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und gegeben ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils müssen sich konkret auf entscheidungstragende Feststellungen oder Rechtssätze beziehen und mit schlüssigen Gegenargumenten dargetan werden. • Dienstliche Beurteilungen müssen das in den Richtlinien (BRL Pol) vorgeschriebene Beurteilungsverfahren einschließlich vollständiger Aufgabenbeschreibung und erforderlicher Beurteilungsbeiträge einhalten; eine bloß informelle Beteiligung des Erstbeurteilers ersetzt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung bei fehlender Darlegung von Zulassungsgründen; BRL-Pol-Verstöße rechtfertigen Aufhebung dienstlicher Beurteilung • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und gegeben ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils müssen sich konkret auf entscheidungstragende Feststellungen oder Rechtssätze beziehen und mit schlüssigen Gegenargumenten dargetan werden. • Dienstliche Beurteilungen müssen das in den Richtlinien (BRL Pol) vorgeschriebene Beurteilungsverfahren einschließlich vollständiger Aufgabenbeschreibung und erforderlicher Beurteilungsbeiträge einhalten; eine bloß informelle Beteiligung des Erstbeurteilers ersetzt dies nicht. Der Kläger focht seine dienstliche Beurteilung vom 15. März 2012 an und das Verwaltungsgericht gab der Klage statt: die Beurteilung sei aufzuheben und eine Neubewertung für den Zeitraum 1.8.2008 bis 30.6.2011 durchzuführen. Die Begründung beruhte auf Verstößen gegen die Richtlinien für dienstliche Beurteilungen (BRL Pol), insbesondere fehlender nachvollziehbarer Begründungen der Bewertungsstufen und nicht eingehaltenem Beurteilungsverfahren. Das Land legte Berufung vor; das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach §124a VwGO. Der Kläger beanstandete fehlende inhaltliche Bezugnahmen auf vorgegebene Einzelkriterien und Mängel in der Aufgabenbeschreibung sowie das Unterlassen erforderlicher Beurteilungsbeiträge für einen Zeitraum von über einem Jahr. Das Land räumte zumindest teilweise Mängel ein, bestritt aber die Rechtsfolgen. Das Gericht gewährte den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und stellte fest, dass trotz möglicher Zweifel an einzelnen Erwägungen das erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen tragfähig ist. • Zulassungsrecht: Nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist Berufung nur bei Darlegung und Vorliegen eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO zuzulassen; pauschale oder wiederholte Vorbringen genügen nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) müssen sich konkret gegen entscheidungstragende Rechtssätze oder Feststellungen richten und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert werden; das Zulassungsvorbringen des Landes erfüllt diese Anforderungen nicht. • Unabhängig von Zweifeln an der Begründung hat das Verwaltungsgericht das Urteil aus anderen, tragenden Gründen zu Recht erlassen: Die dienstliche Beurteilung entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den BRL Pol. • Materielle Mängel: Die nach Nr.5 BRL Pol erforderliche Aufgabenbeschreibung ist unvollständig; es fehlen Angaben zu den maßgeblichen Aufgaben im Zeitraum 1.8.2008 bis 31.8.2009. • Verfahrenserfordernis: Entgegen Nr.3.5 BRL Pol wurde bei der Umsetzung des Klägers zum 1.9.2009 kein gesonderter Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 8/2008–8/2009 erstellt, obwohl dies wegen Überschreitens von sechs Monaten erforderlich war; eine informelle Beteiligung des Erstbeurteilers ersetzt den Pflichtbeitrag nicht. • Rechtsfolgen: Wegen dieser Verfahrens- und Formverstöße ist die Beurteilung weder für den Betroffenen noch für das Gericht überprüfbar; daher war die Aufhebung und Neuveranlassung der dienstlichen Beurteilung geboten. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und §§40,47,52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar und macht das angefochtene Urteil mit der genannten Maßgabe rechtskräftig. Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt, weil kein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt ist. Gleichwohl hält das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für richtig, weil die dienstliche Beurteilung mehrfach gegen die BRL Pol verstößt: unvollständige Aufgabenbeschreibung und unterlassene Erstellung eines erforderlichen Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1.8.2008–31.8.2009. Deshalb ist die Beurteilung aufzuheben und der Kläger für den streitigen Zeitraum erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Urteil wird mit der genannten Maßgabe rechtskräftig.