Beschluss
12 B 1304/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für die Begleitung eines Pflegekindes in einer integrativen Kindertageseinrichtung können zum notwendigen Unterhalt i.S.v. § 39 Abs.1 SGB VIII gehören.
• Bei Vollzeitpflege sind laufende Leistungen nach § 39 Abs.2 SGB VIII auch für außerhalb des Pflegeverhältnisses durch Dritte erbrachte Leistungen möglich, wenn sie regelmäßig wiederkehrend und dem persönlichen Bedarf des Kindes zuzuordnen sind.
• Bei der Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den geltend gemachten Anspruch erforderlich; dies kann vorliegen, wenn ohne Anordnung schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für Begleitung eines Pflegekindes in Integrativer Kita als notwendiger Unterhalt • Kosten für die Begleitung eines Pflegekindes in einer integrativen Kindertageseinrichtung können zum notwendigen Unterhalt i.S.v. § 39 Abs.1 SGB VIII gehören. • Bei Vollzeitpflege sind laufende Leistungen nach § 39 Abs.2 SGB VIII auch für außerhalb des Pflegeverhältnisses durch Dritte erbrachte Leistungen möglich, wenn sie regelmäßig wiederkehrend und dem persönlichen Bedarf des Kindes zuzuordnen sind. • Bei der Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den geltend gemachten Anspruch erforderlich; dies kann vorliegen, wenn ohne Anordnung schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen. Die Antragstellerin ist Pflegemutter des minderjährigen Mündels L. K., das Vollzeitpflege erhält. Für den Besuch der integrativen Kindertageseinrichtung "Q." ist nach ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen eine persönliche Begleitung des Kindes durch eine geeignete Kraft erforderlich. Die Antragsgegnerin (Jugendhilfeträger) verweigerte die vorläufige Übernahme der hierfür entstehenden Kosten. Die Antragstellerin begehrt einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten bis längstens 31.07.2015; die Stadt T. sollte nicht beigeladen werden. Das Verwaltungsgericht hatte die begehrte Anordnung abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und verpflichtete die Antragsgegnerin vorläufig zur Kostenübernahme. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstäbe: Eine einstweilige Anordnung setzt Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus (§§ 123,146 VwGO; §§ 920 ZPO, 23 SGB X). Bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten gesteigerte Anforderungen; zugleich muss ohne Anordnung die Gefahr irreparabler Nachteile bestehen. • Anspruchsgrundlage: Als Rechtsgrund kommt § 39 SGB VIII in Betracht; bei Hilfe nach § 33 SGB VIII hat der Jugendhilfeträger den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs.1 SGB VIII), und dieser umfasst sowohl Sachaufwand als auch Pflege und Erziehung. • Zurechnung der Begleitung zum notwendigen Unterhalt: Die streitige Begleitung lässt sich nicht als Vergütung pädagogischer Leistung i.S.v. § 39 Abs.1 Satz2 (Pflege/Erziehung) erfassen, wohl aber als Sachaufwand (Unterkunft, Ernährung, Bekleidung, persönlicher Bedarf). Begleitung zählt zum persönlichen Bedarf, der Teilhabe und Entwicklung sichert. • Regelmäßiger Bedarf und laufende Leistung: Die Begleitung ist voraussichtlich an jedem Tag des Kita-Besuchs erforderlich und damit kein einmaliger Aufwand; nach § 39 Abs.2 und Abs.4 SGB VIII sind laufende Leistungen auf Grundlage tatsächlicher Kosten möglich, insbesondere wenn ein abweichender Pauschalbetrag wegen Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist. • Außergewöhnlicher Bedarf und Angemessenheit: Aufgrund der schweren Herzerkrankung des Kindes liegt ein außergewöhnlicher, nicht durch Pauschalen gedeckter Aufwand vor (§ 39 Abs.4 Satz3 SGB VIII). Die Kosten erscheinen verhältnismäßig und angemessen im Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen; die Begleitperson benötigt keine besondere Fachausbildung. • Gefahr irreparabler Nachteile: Ohne den Kita-Besuch drohen dem Kind erhebliche und kaum wieder gutzumachende Entwicklungsnachteile; dies rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache unter den geschilderten Voraussetzungen. • Zuständigkeit und Dauer: Die Antragsgegnerin ist derzeit nach § 86c Abs.1 SGB VIII leistungsverpflichtet; die einstweilige Anordnung ist befristet bis längstens 31.07.2015 bzw. bis zum Ende ihrer Leistungspflicht bei Zuständigkeitswechsel. Der Antrag der Pflegemutter ist überwiegend erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Antragsgegnerin vorläufig zur Übernahme der Kosten für die Begleitung des Pflegekindes während des Besuchs der integrativen Kindertageseinrichtung, da diese Kosten dem notwendigen Unterhalt i.S.v. § 39 Abs.1 SGB VIII zuzurechnen sind und die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. Die Anordnung ist befristet bis zum 31.07.2015 bzw. bis zum Ende der gegenwärtigen Leistungspflicht nach § 86c Abs.1 SGB VIII. Die Antragstellerin trägt damit die prozessualen Vorteile; die Stadt T. wird nicht beigeladen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.