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Urteil

2 K 1883/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0417.2K1883.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 verpflichtet, die Kosten der Kindertagesförderung (Elternbeiträge) für das Kind M.     O.    U.     im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 verpflichtet, die Kosten der Kindertagesförderung (Elternbeiträge) für das Kind M. O. U. im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist gemäß Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Familiengericht - vom 10. September 2014 (223 F 27/13) Vormund für das am 12. Januar 2013 geborene Kind M. O. U. . Er übertrug die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds seiner Mitarbeiterin D. X. . Der in Aachen lebenden Kindesmutter war bereits kurz nach der Geburt des Kindes durch Beschluss des Familiengerichts Aachen die elterliche Sorge entzogen worden. Die Beklagte hatte dem seinerzeitigen Vormund Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie gemäß § 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ab Februar 2013 bewilligt. Ab dem 28. März 2013 wurde das Kind in Vollzeitpflege durch die Diakonie Düsseldorf betreut. Die Diakonie Düsseldorf schloss mit der Beklagten unter dem 22. März 2013 einen Vertrag über die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII. Darin verpflichtete sich die Diakonie Düsseldorf zur Betreuung des Kindes M. O. U. in der Sonderpädagogischen Pflegestelle J. X1. und I. Z. in Essen. Die Diakonie Düsseldorf übernahm in dem Vertrag die Leistungen der Unterstützung und Beratung der Pflegestelle, die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines täglichen Entgeltsatzes i.H.v. 32,09 € als täglichen Basisentgeltsatz, welcher die Kostenbereiche Personal und Sachkosten des Trägers umfasste. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte aufgrund der Abtretungserklärung zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zur Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII in folgender Höhe unmittelbar an die Sonderpädagogische Pflegestelle: Notwendiger Unterhalt des Pflegekindes (nach Altersgruppe) 467,00 € Erziehungsbeitrag (gemäß Empfehlungen des LJA Rhld) 730,61 € Beitrag für die Alterssicherung für die Pflegeperson 62,59 € abzüglich Kindergeld - 46,00 € zusätzlicher Betreuungsbetrag für wöchentlich 15 Stunden à 9,20 € mtl. 598,00€. Mit diesem Betrag werde sichergestellt, dass die Pflegeperson eine wöchentliche Entlastung von ihren Aufgaben im Umfang von 15 Stunden in Anspruch nehmen könne. Der Vertrag enthält im Übrigen Regelungen u.a. zu Erstattung von Fahrtkosten und Kosten der Gesundheitsvorsorge für das Kind, zum Urlaubsanspruch der Pflegepersonen und zur Vertragslaufzeit und Kündigung. Der Vertrag wurde unbefristet geschlossen und grundsätzlich auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 für sein Mündel M. O. U. Vollzeitpflege durch den Leistungsträger Diakonie Düsseldorf ab dem 28. März 2013, befristet bis zum 11. Januar 2031. Das Kind M. O. U. besucht seit dem 1. August 2015 einen Kindergarten in Essen. Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte die Diakonie Düsseldorf der Beklagten mit, dass die Pflegeeltern von der Stadt Essen zu einem Elternbeitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung herangezogen würden. Gemäß Bescheid der Stadt Essen vom 20. August 2015 hatten sie als Pflegeeltern maximal Elternbeiträge für die zweite Einkommensgruppe zu zahlen und wurde der Elternbeitrag auf monatlich 44,00 € festgesetzt. Darüber hinaus stellte die Stadt Essen den Pflegeeltern die monatlichen Kosten für die Mittagsverpflegung des Kindes i.H.v. 43,46 € in Rechnung. Die Beklagte lehnte den Antrag der Diakonie Düsseldorf auf Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenplatz und Mittagessenbeitrag mit Bescheid vom 17. November 2015 mit der Begründung ab, dass diese Beiträge in den monatlichen Pauschalbeträgen der Leistungen bei Vollzeitpflege enthalten seien. Die Pflegeeltern X1. und Z. legten mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2015 ein. Sie führten sodann aus, dass sich der Widerspruch ausschließlich auf die Übernahme der Kindergartenbeiträge beziehe, nicht dagegen auf die Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Kindergarten. Zur Begründung trugen sie vor, dass sich aus dem Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugend und Familie (DIJuF) vom 11. Mai 2009 ergebe, dass die Kosten der Tagesbetreuung zu den Kosten der Kinder- und Jugendhilfeleistung gehörten und selbstverständlich die Pflegeeltern diese Kosten nicht vom notwendigen Unterhalt des Kindes bestreiten müssten. Die Beklagte lehnte den Widerspruch der Pflegeeltern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 mit der Begründung ab, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln der Kindergartenbeitrag Bestandteil des Lebensunterhalts sei, den die Pflegepersonen für das zu betreuende Kind erhielten. Zur Sicherstellung des Unterhalts des Kindes werde ein Pauschalbetrag, gestaffelt nach Altersgruppen, gewährt. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kindergartens seien nicht als einzelner Kostenbestandteil in die Pauschale eingerechnet, sondern hierin generell enthalten und seien dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes zuzuordnen. Ein Sonderbedarf liege nur dann vor, wenn der besondere Bedarf in der Person des Kindes begründet sei. Ein besonderer Bedarf für das Kind M. O. sei nicht vorgebracht worden. Der Kläger, vertreten durch seine Mitarbeiterin D. X. , hat am 11. August 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, die Klage sei zulässig. Er habe sich als Amtsvormund die Antragstellung und das Widerspruchsverfahren, welches die Pflegeeltern im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB durchgeführt hätten, zu Eigen gemacht. Er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Kindertagesförderung auf Grundlage von § 39 SGB VIII. Gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII seien für das zu leistende Pflegegeld die tatsächlichen Kosten maßgeblich. Die Kosten für im Einzelfall erforderliche Kindertagesbetreuung seien nicht in dem nach Pauschalen gezahlten Pflegegeld enthalten. Diese Kosten seien deutschlandweit extrem unterschiedlich. Ein Platz für die Kindertagesförderung könne im Einzelfall gerne einmal über 400 € monatlich betragen. Die vorliegend begehrte Summe von 44 € monatlich zeige die Spreizung der möglichen Kosten auf. Die Leistungen an Pflegeeltern richteten sich nach den Empfehlungen des LVR. Für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr betrage der maßgebliche Betrag 500 € und für Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr 571 €. Dies zeige, dass ein höherer Betrag für den materiellen Unterhalt erst ab dem Alter vorgesehen sei, ab dem regelmäßig der kostenfreie Schulbesuch erfolge. Für ein Schulkind, bei dem Schule für einen Teil des Tages eine kostenfreie Erziehungsleistung biete, erhielten Pflegekinder also einen höheren Unterhaltsbetrag als für ein Kindergartenkind, bei dem Kosten für diese Förderung in teils erheblicher Höhe entstehen könnten. Schon dies zeige, dass entsprechende Anteile gerade nicht enthalten sein könnten. Die jährlich fortgeschriebenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. sähen ab dem 1. Januar 2016 für die genannten Altersgruppen einen Betrag von 508 € bzw. 589 € vor. Die letzte umfängliche Beschreibung der Inhalte des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII fände sich in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2007. Dort sei ausgeführt worden, dass die Kosten für die Kindertagesbetreuung, z.B. Gebühren für Kindertagesstätten, nicht berücksichtigt seien. Auch wenn es sich bei den Gebühren für die Kindertagesbetreuung um laufende Kosten handele, sei dennoch der Umkehrschluss, dass die Beträge dann auch in den pauschal empfohlenen Sätzen des Landes enthalten sein müssten, unrichtig. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass das Pflegegeld auf Grundlage der tatsächlichen Kosten zu leisten sei. Jede andere Lösung würde dazu führen, dass für ein Pflegekind in Kindertagesförderung keine Unterhaltsleistungen mehr zur Verfügung stünden, mit dem es den Lebensstandard der Pflegefamilie halten könne. Pflegeeltern seien ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Kindertagesförderung für das Kind M. O. U. im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe weder einen Antrag gestellt noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Die Klage sei auch unbegründet. Bei den Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung handele es sich um übliche Kosten im Rahmen der Betreuung eines Kleinkindes und nicht etwa um Kosten, die im Einzelfall aufgrund einer besonderen Bedarfslage eines Kindes entstehen könnten, etwa aufgrund der erforderlichen Inanspruchnahme einer weiteren Betreuungsfachkraft. Solche üblicherweise anfallenden Kosten seien Bestandteil des den Pflegeeltern gewährten Pauschalbetrages. Es handele sich bei den zu entrichtenden Beiträgen um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Der Besuch einer Kindertagesstätte sei ein Regelangebot für alle Kinder im Kleinkindalter. Auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz spreche dafür, dass die regulären Kita-Elternbeiträge von den Pauschalbeträgen im Sinne von § 39 SGB VIII umfasst sein sollten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Stadt Essen in ihrer Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Situation von Pflegeeltern bereits Rechnung trage. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung stelle keine Besonderheit des Einzelfalls dar. Dies erweise sich allein mit Blick darauf, dass nach der Statistik des Statistischen Bundesamtes 91,6 % der Kinder in Nordrhein-Westfalen und 92,9 % der Kinder bundesweit eine Kindertageseinrichtung besuchten. Wenn auch der überörtliche Träger der Jugendhilfe, der LVR, den Jugendämtern die separate Erstattung der Kindergartenbeiträge für Pflegeeltern empfehle, sei unverständlich, dass er sich weigere, solche vom örtlichen Jugendhilfeträger erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit er als kostenerstattungspflichtiger Träger in Anspruch genommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Das Aktivrubrum war im Einverständnis der Beteiligten zunächst dahingehend zu berichtigen, dass nicht die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau X. , sondern das Jugendamt selbst Kläger ist. Die Klagebefugnis für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen von Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII, dem der hier geltend gemachte Anspruch aus § 39 SGB VIII als Annexanspruch zuzurechnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, juris, steht dem Personensorgeberechtigten für das betroffene Kind zu. Dies ist hier der Kläger. Er war durch Beschluss des Familiengerichts Aachen vom 10. September 2014 (223 F 27/13) zum Vormund für das Kind M. O. U. bestellt worden. Durch die Übertragung der Ausübung der Aufgaben des Vormunds auf die Mitarbeiterin seines Jugendamtes Frau X. gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nicht zugleich die Personensorge auf diese übergegangen. Die Mitarbeiterin repräsentiert das Jugendamt bei der Ausübung der dem Vormund zustehenden Aufgaben, Personensorgeberechtigter bleibt aber das von dem Familiengericht hierzu bestimmte Jugendamt. Vgl. Fröschle in jurisPK, Stand: 18. August 2017, Rn. 55 f.; DIJuF JAmt 2004, 490. Der Kläger als Behörde ist auch beteiligtenfähig. Zwar sind gemäß § 61 Nr. 3 VwGO Behörden nur beteiligungsfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen sieht dies nicht vor. Die Beteiligtenfähigkeit des Klägers ergibt sich hier ausnahmsweise aber daraus, dass es als Jugendamt gemäß §§ 1791b, 1791c BGB und 55 SGB VIII Träger eigener Rechte und Pflichten ist. Es leitet seine Rechte und Pflichten unmittelbar aus § 55 SGB VIII ab und nicht aus einer innerorganisatorischen Aufgabenzuweisung der kommunalen Gebietskörperschaft, der es angehört. Vgl. DIJuF, Rechtsgutachten vom 30. September 2004, JAmt 2004,490; Bier in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 61 Rn. 8. Die Klage ist auch nicht mangels Vorverfahrens unzulässig. Allerdings hat der Kläger nicht das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt; er hatte bereits nicht den erforderlichen Antrag auf Bewilligung der hier begehrten Leistungen gestellt. Den Antrag hatte vielmehr die Diakonie als Leistungsträger gestellt; gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten hatten die Pflegeeltern Widerspruch eingelegt; Klage hat sodann - nach entsprechender Umstellung des Rubrums - der Kläger als Personensorgeberechtigter für das betreffende Kind erhoben. Die gesetzlichen Ausnahmen für die Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO liegen zwar nicht vor. Ein Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO ist aber über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dessen Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 - 8 C 21/09 -, juris, und vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 , juris, Rn.20. Das Vorverfahren soll zum einen im öffentlichen Interesse eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Außerdem soll es zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen. Schließlich soll das Vorverfahren im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen. Wenn allerdings die genannten Zwecke eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 30. So liegt es hier. Die Beklagte hatte sich in einem der Klage vorgeschalteten Verwaltungsverfahren mit dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres Pflegegeld für die Pflegeeltern des Kindes M. O. U. auseinandergesetzt, wenn auch gegenüber dem Leistungsträger bzw. den Pflegeeltern selbst. Verwiese man nunmehr den Kläger darauf, zunächst ebenfalls einen Antrag auf entsprechende Leistungen bei der Beklagten zu stellen und sodann gegen einen zu erwartenden ablehnenden Bescheid zunächst noch Widerspruch zu erheben, bedeutete dies einen schwer verständlichen Formalismus. Die oben beschriebenen Zwecke des Vorverfahrens sind hier auf andere Weise erreicht worden, so dass es eines (weiteren) Vorverfahrens nicht mehr bedarf. Hinzu kommt auch, dass die Beklagte sich, wenn auch nach Hinweis auf ein fehlendes Vorverfahren, ausführlich in der Sache auf die Klage eingelassen hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980, a.a.O., und vom 15. September 2010, a.a.O., Rn. 31. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagesstätte des Kindes M. O. U. gemäß § 39 Abs. 1, 2 Satz 4, 4 Satz 1 SGB VIII. Die für den Besuch der Kindertagesstätte anfallenden Kosten werden nicht bereits durch den in dem Vertrag über die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle zwischen der Diakonie Düsseldorf und der Beklagten vereinbarten „zusätzlichen Betreuungsbetrag“ abgedeckt. Gemäß den vertraglichen Regelungen leistet die Beklagte an die Pflegeeltern einen zusätzlichen Betreuungsbetrag für wöchentlich 15 Stunden à 9,20 € in Höhe von 598 € monatlich. Durch diesen Betrag solle sichergestellt werden, dass die Pflegeperson eine wöchentliche Entlastung von ihren Aufgaben im Umfang von 15 Stunden in Anspruch nehmen kann. Zwar ist auch der - Kosten auslösende - Besuch einer Kindertageseinrichtung durch das Kind mit einer entsprechenden Entlastung der Pflegepersonen von ihren Aufgaben verbunden. Jedoch ergibt die Auslegung der in Rede stehenden vertraglichen Regelungen, dass diese Kosten nicht von dem vereinbarten zusätzlichen Betreuungsbetrag gedeckt werden sollten. Vielmehr sollte der zusätzliche Betrag den Pflegeeltern ermöglichen, Dritte in die Betreuung des die Pflegeeltern in erheblichem Umfang beanspruchenden Kindes einzubinden. Ihnen sollte - mit den Worten der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterin der Diakonie Düsseldorf - ermöglicht werden, ein Netzwerk aufzubauen, auf das sie sich zu ihrer notwendigen zeitweisen Entlastung stützen können. Durch den Besuch des Kindergartens anfallende Elternbeiträge hatten die Vertragsparteien eindeutig nicht im Blick. Dies wird auch vor dem Hintergrund deutlich, dass es sich um einen von der Diakonie Düsseldorf formulierten Standardvertrag für die Betreuung von Kindern in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle handelt. Der standardmäßig eingesetzte zusätzliche Betrag für eine wöchentliche Betreuung von 15 Stunden wird in vergleichbaren Fällen vereinbart unabhängig davon, ob das Kind ab dem entsprechenden Lebensalter eine Kindertageseinrichtung besucht, in welcher Kommune dies der Fall ist und ob und in welcher Höhe Elternbeiträge von den Pflegeeltern gefordert werden. Dem Anspruch des Klägers gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger selbst nicht den hierauf gerichteten Antrag gestellt hatte. Einen Antrag hatte die Diakonie Düsseldorf, die allerdings nicht Anspruchsberechtigte gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist, gestellt. Ein gemäß § 16 Abs. 1 SGB I erforderlicher Antrag lag damit vor. Der Kläger als der allein gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII Anspruchsberechtigte hat sich diesen Antrag zu Eigen gemacht. § 39 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass in dem Fall, dass Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird, der Jugendhilfeträger auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen hat (Satz 1); dieser notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes (Satz 2). Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen gedeckt werden; dabei sind die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Vollzeitpflege nach den Abs. 4 bis 6 zu bemessen, vgl. § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Bei den Kosten, die Pflegeeltern für die Betreuung ihres Pflegekindes in einer Kindertageseinrichtung aufbringen, handelt es sich nicht um Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes, sondern um Aufwendungen, die dem Sachaufwand im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zuzurechnen sind. Durch die Erstattung der Kosten für die Pflege und die Erziehung sollen demgegenüber die Erziehungsleistungen der Pflegeeltern in angemessener Weise anerkannt werden. Hierdurch sollen die Leistungen der Pflegeeltern entgolten werden, die die Pflege und Erziehung des betreffenden Kindes übernehmen, ohne - wie die leiblichen Eltern - zur Übernahme dieser Aufgabe gesetzlich verpflichtet zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 12 B 1304/14 -, juris; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl., § 39 Rn. 38;Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl., § 39 Rn. 14; Stähr in Hauck, SGB VIII, Kommentar, Stand: Januar 2018, § 39 Rn. 14. Kindergartenbeiträge sind schon mit Blick auf den dem Kind nach § 24 SGB VIII zustehenden gesetzlichen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung dem Sachaufwand als Teil des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuzurechnen. Es handelt sich schließlich auch um regelmäßig wiederkehrenden Bedarf im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Für diesen Bedarf hat der Gesetzgeber folgendes System vorgesehen: Es sollen laufende Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII; diese Leistungen sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag, der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt wird, vgl. § 39 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Der Umstand, dass Kindergartenbeiträge dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes zuzuordnen sind und dass es sich auch nicht um einen außergewöhnlichen Aufwand handelt, der hier etwa durch Krankheiten oder Behinderungen des Pflegekindes begründet ist, spricht zunächst dafür, diese Kosten als von den durch Pauschalen gewährten laufenden Leistungen abgedeckt und damit nicht als darüber hinaus erstattungsfähig anzusehen. Vgl. in diesem Sinne: VG Köln, Urteil vom 6. September 2007 - 26 K 7161/05 -, welches allerdings auch davon ausgegangen war, dass es sich bei Kindergartenbeiträgen um Kosten der Pflege und Erziehung handelte, für die in den Pauschalen keine altersmäßige Differenzierung vorgesehen war. Dagegen spricht allerdings, dass Kindergartenbeiträge in den durch die Landesregierung auf dem Erlassweg festgesetzten Pauschalbeträgen tatsächlich nicht enthalten sind. Die jährlich fortentwickelten Pauschalbeträge werden in Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des zuständigen Ministeriums festgesetzt. In dem ursprünglichen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Januar 1991 wurde hierzu ausgeführt: „Die genannten Beträge sind von einer Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt worden, in der auch mein Haus vertreten war. Die Ergebnisse der Beratungen dieser Arbeitsgruppe sind als 'Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung des monatlichen Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege (§§ 39,33 SGB VIII)' am 6.12.1990 beschlossen worden." Vgl. MinBl. 1991, S. 174. Mithin orientierten sich die in Nordrhein-Westfalen festgesetzten Pauschalbeträge ursprünglich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. In den genannten Empfehlungen des Deutschen Vereins wurde ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Bemessung der Pauschalbeträge Elternbeiträge für Kindertagesstätten nicht berücksichtigt worden seien, weil dies bereits wegen der Altersgruppenbildung (0 bis unter 7 Jahre) sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, Elternbeiträge nur bei jenen Kindern ein Element der Lebenshaltungskosten wären, die Kindertageseinrichtungen tatsächlich nutzten, und weil die Höhe des Elternbeitrags regional sehr unterschiedlich sei, vgl. "Pflegegeld bei Vollzeitpflege (§§39, 33 SGB VIII)", NDV 1991, 428. Nimmt man in den Blick, dass sich für die hier betroffene Altersgruppe der Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr auch die aktuell vorgesehenen Pauschalbeträge im Land Nordrhein-Westfalen (522 €) nur unwesentlich von den Empfehlungen des Deutschen Vereins (515 €) unterscheiden, spricht nichts dafür, dass sich die Bemessungsgrundlagen der beiden Werte unterschiedlich entwickelt hätten und nunmehr in den Pauschalbeträgen für das Land NRW für den Kindergartenbesuch anfallende Elternbeiträge eingerechnet wären. Darüber hinaus ist auch dem Kläger darin zuzustimmen, dass für eine entsprechende Betrachtung spricht, dass der Erlassgeber die materiellen Aufwendungen für Kinder erst ab dem vollendeten 7. Lebensjahr anhebt, d.h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kinder die Schule besuchen. Eine Differenzierung für Kinder, die regelmäßig ab Vollendung des 3. Lebensjahres eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die dann regelmäßig Elternbeiträge anfallen, ist dagegen nicht vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass bei der Festsetzung der Pauschalen dieser Aufwand nicht in den Blick genommen worden war. Wenn zwar die regelmäßig wiederkehrenden Kosten im Rahmen des notwendigen Unterhalts für das Pflegekind, zu welchen Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung zu zählen sind, durch die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzten Pauschalen gewährt werden sollen, hat der Kläger dennoch gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf die gesonderte Übernahme dieser Kosten. Es handelt sich insoweit um tatsächliche Kosten im Sinne dieser Bestimmung, welche auch in der Höhe (44 € im Monat) einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Dass laufende Leistungen für einen solchen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf in dem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden “sollen“, steht dem nicht entgegen, wenn - wie hier - feststeht, dass dieser regelmäßig wiederkehrende Bedarf in dem monatlichen Pauschalbetrag gerade nicht berücksichtigt worden ist. Die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, wonach laufende Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden "sollen", räumt dem Jugendhilfeträger einen notwendigen Gestaltungsspielraum ein. Dies entspricht dem Erfordernis, bei typisierenden, pauschalierenden Regelungen in Ausnahmefällen der Behörde einen Entscheidungsspielraum zu eröffnen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2001 - 19 K 3938/99 -, NVwZ-RR 2002,585. Der Besuch eines Kindergartens und die damit verbundenen Kosten weisen auch eine Besonderheit auf, welche sich einer pauschalierenden Bemessung entzieht. Zum einen differiert die absolute Höhe der Kindergartenbeiträge unter den Kommunen erheblich. Zum anderen ist die Höhe der Kindergartenbeiträge sozial gestaffelt und von den Einkommensverhältnissen der Eltern bzw. der Pflegeperson abhängig. Insoweit weist der Kläger zu Recht auf die mögliche erhebliche Spreizung solcher Kosten für Pflegeeltern hin. Diese Besonderheit rechtfertigt es, von den Pflegeeltern zu zahlende Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte als eine Besonderheit des Einzelfalls anzusehen, welche den Anspruch auf eine Leistung begründet, die neben den Pauschalen im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gewährt wird. Vgl. ebenso: Fischer, a.a.O., § 39 Rn. 28; Schmid-Oberkirchner, a.a.O., § 39 Rn. 18; Stähr, a.a.O., Rn. 16; Kunkel, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., § 39 Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124a Abs. 1,124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.