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Beschluss

12 A 917/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Studiengängen mit berufsqualifizierenden mehreren Prüfungsabschnitten ist für den Teilerlass nach § 18b BAföG auf dasjenige Ausbildungsende abzustellen, das für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer maßgeblich ist. • Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach § 15a Abs.1 BAföG und berücksichtigt nach § 10 Abs.2 HRG in der Regel auch in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten; dies kann zur Einbeziehung des praktischen Jahres in die Förderungshöchstdauer führen. • Die gesetzliche Vermutung einer dreimonatigen Prüfungszeit nach § 18b Abs.5 Satz4 BAföG gilt als widerlegbar; die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende (längere) Prüfungszeit trägt derjenige, der daraus für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will.
Entscheidungsgründe
Kein großer studiendauerabhängiger Teilerlass bei Abschluss nach Ende der Förderungshöchstdauer • Bei Studiengängen mit berufsqualifizierenden mehreren Prüfungsabschnitten ist für den Teilerlass nach § 18b BAföG auf dasjenige Ausbildungsende abzustellen, das für die Festsetzung der Förderungshöchstdauer maßgeblich ist. • Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach § 15a Abs.1 BAföG und berücksichtigt nach § 10 Abs.2 HRG in der Regel auch in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeiten; dies kann zur Einbeziehung des praktischen Jahres in die Förderungshöchstdauer führen. • Die gesetzliche Vermutung einer dreimonatigen Prüfungszeit nach § 18b Abs.5 Satz4 BAföG gilt als widerlegbar; die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende (längere) Prüfungszeit trägt derjenige, der daraus für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will. Die Klägerin studierte Pharmazie (Beginn WS 2002/03) und erhielt BAföG. Sie bestand den zweiten Prüfungsabschnitt am 5.10.2006, absolvierte das praktische Jahr von 1.11.2006 bis 31.10.2007 und legte den dritten Abschnitt am 23.1.2008 ab; sie wurde approbiert. Das Bundesverwaltungsamt stellte 2012 eine Darlehensschuld fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 30.9.2007. Die Klägerin beantragte Teilerlass nach § 18b BAföG; zunächst wurden 20% als leistungsbezogener Erlass und ein studiendauerabhängiger Teilerlass in Höhe von 1.025 € (zweimonatiger Zeitraum) gewährt, ein großer Teilerlass von 2.560 € wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte dieses Urteil und wies die Klage ab. • Anspruchsvoraussetzungen des § 18b Abs.3 Satz1 BAföG sind nicht erfüllt, weil die Klägerin die Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet hat; maßgebliches Ende der Ausbildung ist hier der dritte Prüfungsabschnitt, der am 23.1.2008 nach dem 30.9.2007 lag. • Die Bestimmung des maßgeblichen Ausbildungsendes richtet sich nach der Systematik des BAföG und der Festlegung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.1 BAföG in Verbindung mit § 10 Abs.2 HRG; bei Anstreben der Approbation ist die zwölfmonatige praktische Ausbildung als in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit zu berücksichtigen. • Die Approbationsordnung (AAppO) legt zwar eine Regelstudienzeit von vier Jahren fest, sie erfasst aber nicht die in den Studiengang eingeordnete praktische Ausbildung; daher ist die Förderungshöchstdauer hier um die praktische Ausbildung zu ergänzen und der dritte Prüfungsabschnitt maßgeblich. • Nach § 18b Abs.5 Satz4 BAföG besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Prüfungszeit drei Monate beträgt; diese Vermutung ist widerlegbar, die Klägerin trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für eine längere regelmäßig erforderliche Prüfungszeit. • Die Klägerin hat keinen substanziierten Nachweis erbracht, dass die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit mehr als drei Monate beträgt; selbst unter Berücksichtigung der Prüfungszeiträume reicht die Zeitspanne nicht aus, um die Voraussetzungen des großen Teilerlasses zu erfüllen. • Eine Amtsermittlungspflicht des Bundesverwaltungsamtes bzw. des Gerichts tritt erst ein, wenn die darlegungspflichtige Partei substantiiert Tatsachen vorträgt, die die Vermutung zu ihren Gunsten widerlegen. • Eine Verfassungsrechtsfrage bezüglich der einschlägigen BAföG-Vorschriften besteht nicht; daher keine Vorlage an das BVerfG und keine Zulassung der Revision. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin erhält nicht den beantragten großen studiendauerabhängigen Teilerlass von 2.560 €, da sie die maßgebliche Ausbildung (dritter Prüfungsabschnitt) erst nach dem Ende der bestandskräftig festgesetzten Förderungshöchstdauer beendet hat. Zutreffend ist demgegenüber der bereits gewährte kleinere Teilerlass nach den zweimonatigen Voraussetzungen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.