OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1658/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung kann ausgeschlossen sein, wenn der Beamte es schuldhaft unterlassen hat, frühzeitig gegen erkennbare Mängel in der Beförderungspraxis vorzugehen (§ 839 Abs. 3 BGB). • Bei offenkundig erkennbarer Beförderungsreihenfolge nach Gesamturteilen ist es dem Beamten zuzumuten, die Beförderungsliste auf erkennbare Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte oder Hinweise an den Dienstherrn zu ergreifen. • Ein Schadensersatzanspruch kann verwirken, wenn der Beamte über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, die Anlass zu einer Rechtswahrung geben und dadurch beim Dienstherrn der Eindruck entsteht, der Anspruch werde nicht verfolgt.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Rechtsverfolgung hindert späteren Schadensersatz wegen Nichtbeförderung • Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung kann ausgeschlossen sein, wenn der Beamte es schuldhaft unterlassen hat, frühzeitig gegen erkennbare Mängel in der Beförderungspraxis vorzugehen (§ 839 Abs. 3 BGB). • Bei offenkundig erkennbarer Beförderungsreihenfolge nach Gesamturteilen ist es dem Beamten zuzumuten, die Beförderungsliste auf erkennbare Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte oder Hinweise an den Dienstherrn zu ergreifen. • Ein Schadensersatzanspruch kann verwirken, wenn der Beamte über längere Zeit unter Umständen untätig bleibt, die Anlass zu einer Rechtswahrung geben und dadurch beim Dienstherrn der Eindruck entsteht, der Anspruch werde nicht verfolgt. Die Klägerin war Beamte im Geschäftsbereich einer Oberfinanzdirektion und erhielt im März 2006 die Mitteilung, sie habe Listenplatznummer 258 auf der Beförderungsliste zur A 9-Besoldung. Zwischen August 2007 und Februar 2008 erfolgten zahlreiche Beförderungen, bei denen die Klägerin nicht berücksichtigt wurde. Sie machte später Schadensersatz geltend mit der Behauptung, die dienstlichen Beurteilungen seien nicht inhaltlich ausgeschöpft worden. Die Klägerin rügte, sie habe nicht erkennen können, welche Kriterien den Beförderungsentscheidungen zugrunde lagen, und sie habe keine Vorabinformationen über anstehende Beförderungen gehabt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Schadensersatzanspruch ab und führte aus, die Klägerin habe es unterlassen, rechtzeitig ihren Dienstherrn auf die Mängel hinzuweisen; außerdem sei der Anspruch verwirkt. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Zulassungsantrag unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt wurden (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht § 839 Abs. 3 BGB zugrunde gelegt: Ein Beamter darf nicht eine ihm ersichtliche rechtswidrige Benachteiligung hinnehmen und später Schadensersatz verlangen; er muss frühzeitig Primärrechtsschutz suchen. • Die Klägerin wusste ihre Ranglistenplatznummer (258) und die Gesamtzahl der Mitbewerber; die Beförderungsreihenfolge war nach Ziffer 18.1 BuBR 2006 erkennbar an den Gesamturteilen (Notenterrasse) ausgerichtet. Daraus ergab sich für sie die Verpflichtung, die Beförderungsliste auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und gegebenenfalls rechtlich aktiv zu werden. • Die Einrede der Unkenntnis der Auswahlkriterien greift nicht: Die Praxis, allein nach Gesamturteilen zu befördern, war erkennbar; zudem wurden monatlich die Beförderungsergebnisse im Intranet veröffentlicht, sodass die Klägerin sich informieren konnte. • Der Schadensersatzanspruch ist verwirkt: Die Klägerin hatte über Jahre hinweg keine hinreichenden rechtlichen Einwendungen gegen die beförderungsrelevanten Entscheidungen erhoben und erweckte dadurch beim Dienstherrn den Eindruck, sie werde keinen Anspruch verfolgen; auch frühere gerichtliche Verfahren rechtfertigen nicht das Gegenteil. • Die Rüge einer Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 1.4.2004) wurde nicht ausreichend abstrakt und gegenstandsbezogen dargestellt; es fehlt an der Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze (§ 124 Abs. 2 Nr.4 VwGO). • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde bis 22.000 Euro festgesetzt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat, gegen die erkennbare Beförderungspraxis rechtzeitig vorzugehen, sodass ein späterer Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausscheidet; zusätzlich ist der Anspruch wegen Verwirkung ausgeschlossen. Die Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel, Divergenz) wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt, sodass der Zulassungsantrag keinen Erfolg hatte.