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Beschluss

15 B 233/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bestandskräftiger Verfügungen sind gestattet, wenn die zu erzwingende Leistung nicht unmöglich ist. • Die Aufteilung eines ursprünglich bezeichneten Flurstücks in mehrere neue Flurstücke macht die Vollstreckung nicht grundsätzlich unmöglich, wenn die betroffenen Flächen weiterhin bestimmbar sind. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, soweit die zu vollstreckende Maßnahme in die zivilrechtlichen Rechte Dritter eingreift (z. B. nach wirksamem Besitzübergang an Erwerber). • Eine gesonderte satzungsrechtliche Ermächtigung für Zwangsmittel ist nicht erforderlich; Ermächtigungsgrundlage sind §§ 55, 57, 63, 64 VwVG NRW.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldandrohung wegen Drittbegünstigung • Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bestandskräftiger Verfügungen sind gestattet, wenn die zu erzwingende Leistung nicht unmöglich ist. • Die Aufteilung eines ursprünglich bezeichneten Flurstücks in mehrere neue Flurstücke macht die Vollstreckung nicht grundsätzlich unmöglich, wenn die betroffenen Flächen weiterhin bestimmbar sind. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist unzulässig, soweit die zu vollstreckende Maßnahme in die zivilrechtlichen Rechte Dritter eingreift (z. B. nach wirksamem Besitzübergang an Erwerber). • Eine gesonderte satzungsrechtliche Ermächtigung für Zwangsmittel ist nicht erforderlich; Ermächtigungsgrundlage sind §§ 55, 57, 63, 64 VwVG NRW. Die Antragsteller sind Miteigentümer eines ursprünglich als Flurstück 1381 bezeichneten, bebauten Grundstücks, das in drei Flurstücke (1416, 1417, 1418) aufgeteilt wurde. Bestandskräftige Verfügungen vom 20. Juni 2012 verpflichteten zur Beseitigung eines wasserversorgungstechnischen Fehlanschlusses innerhalb eines Monats; dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nicht nach. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2013 drohte der Antragsgegner für den Fall der Nichtbefolgung Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Die Antragsteller klagten gegen die Zwangsgeldandrohungen und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sie rügten u. a. Unbestimmtheit der Grundverfügungen durch Grundstücksteilung, fehlende Rechtsgrundlage in der Satzung sowie Unmöglichkeit der Durchführung ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke; für das Teilgrundstück 255 c liegt zwischenzeitlich ein notarieller Kaufvertrag vor und Besitz wurde an den Erwerber übergeben. • Die Verfügungen vom 20. Juni 2012 sind trotz Grundstücksteilung kein rechtliches Nullum, da die betroffenen Flächen unter neuen Flurstücksbezeichnungen fortbestehen und damit bestimmbar sind; ein Vollstreckungshindernis nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 VwVG NRW liegt nicht vor. • Die behauptete Notwendigkeit, fremde Grundstücke zu nutzen, um den Anschluss herzustellen, ist nicht dargetan; es besteht die Möglichkeit, die Versorgung über die vorhandene öffentliche Wasserversorgungsanlage herzustellen, wie bereits in einem früheren rechtskräftigen Urteil festgestellt. • Die Zwangsgeldandrohungen stützen sich auf die landesrechtlichen Vollstreckungsnormen (§§ 55, 57, 63, 64 VwVG NRW); eine zusätzliche satzungsrechtliche Ermächtigung ist nicht erforderlich. • Soweit durch die Zwangsvollstreckung zivilrechtliche Rechte Dritter betroffen wären, ist die Androhung unzulässig. Im Zeitpunkt der Entscheidung war für das Teilgrundstück mit postalischer Bezeichnung I. Straße 255 c durch notariellen Kaufvertrag und eingetragene Auflassungsvormerkung sowie Besitzübergabe an Erwerber ein Vollstreckungshindernis eingetreten, weil Maßnahmen zur Beseitigung des Fehlanschlusses in die Rechte der Erwerber eingreifen würden. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen wurde insoweit angeordnet, als die Androhung die Durchsetzung der Beseitigung des Fehlanschlusses auf dem Grundstück I. Straße 255 c betrifft; dort ist wegen zwischenzeitlich eingetretenem Besitzübergang an Erwerber eine Zwangsandrohung derzeit nicht durchsetzbar. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg, weil die Grundverfügungen bestimmbar sind, die Durchführung ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke möglich ist und die Zwangsmittel auf den landesrechtlichen Vollstreckungsnormen beruhen. Die Gerichtskosten werden zwischen den Parteien geteilt; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 500 Euro festgesetzt.