Beschluss
14 E 37/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu prüfen, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine fehlerhafte Bestellung der Prüfenden kann das Prüfungsverfahren und die ergangenen Bescheide rechtswidrig machen, wenn dadurch die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrens berührt ist.
• Ob ein Verfahrensfehler einen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung auslöst, kann im PKH-Verfahren nur eingeschränkt geklärt werden; ausreichende Anhaltspunkte genügen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
PKH-Gewährung bei Zweifeln an rechtmäßiger Prüferbestellung und Erfolgsaussicht der Anfechtung • Im Prozesskostenhilfeverfahren ist zu prüfen, ob hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage bestehen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine fehlerhafte Bestellung der Prüfenden kann das Prüfungsverfahren und die ergangenen Bescheide rechtswidrig machen, wenn dadurch die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrens berührt ist. • Ob ein Verfahrensfehler einen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung auslöst, kann im PKH-Verfahren nur eingeschränkt geklärt werden; ausreichende Anhaltspunkte genügen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage gegen Bescheide der Hochschule, mit denen das Nichtbestehen der Diplomprüfung aufgrund einer als Plagiat bewerteten Diplomarbeit festgestellt wurde. Beide Prüfer hatten die Arbeit als Plagiat bewertet, woraufhin die Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet wurde. Die Klägerin rügt, die Prüfer seien nicht ordnungsgemäß durch den zuständigen Prüfungsausschuss oder dessen Vorsitzenden bestellt worden; stattdessen habe möglicherweise ein Sachbearbeiter des Prüfungssekretariats die Bestellung vorgenommen. Die einschlägigen Regelungen der Diplomprüfungsordnung sehen die Bestellung durch den Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden sowie die Mitwirkung bei der Auswahl der Prüfer vor. Es besteht Unklarheit, ob die Praxis der Bestellung durch das Prüfungssekretariat zulässig und ordnungsgemäß dokumentiert ist. Die Frage, ob ein solcher Bestellungsfehler tatsächlich vorliegt und welche Rechtsfolgen (Neubewertung oder Wiederholung) sich daraus ergeben, wurde im PKH-Verfahren nicht abschließend geklärt. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorherige Ablehnung von Prozesskostenhilfe. • Rechtsgrundlage für die Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; genügende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids rechtfertigt PKH. • Sachverhalt: Beide Prüfer bewerteten die Diplomarbeit als Plagiat; nach § 8 Abs. 3 DPO gilt die Arbeit damit als "nicht ausreichend". • Zweifel an der ordnungsgemäßen Bestellung der Prüfer: Nach § 6 Abs. 1 DPO bestellt der Prüfungsausschuss Prüfer, ggf. übertragbar auf den Vorsitzenden; § 24 Abs. 2 DPO schreibt zwei Gutachter vor, einer soll der Ausgebende sein, der zweite auf Vorschlag des Studierenden bestimmt werden. • Es fehlt eine nachprüfbare Bestellungsakte des Prüfungsausschusses oder dessen Vorsitzenden; der Eindruck liegt nahe, dass ein Sachbearbeiter des Zentralen Prüfungssekretariats eigenständig bestellt hat, was einen Verfahrensfehler begründen kann. • Es kann im PKH-Verfahren offengelassen werden, ob die Mandatierung eines Mitarbeiters des Prüfungsamts in den konkreten gesetzlichen Rahmen fällt; entscheidend ist, dass der angenommene Fehler geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu berühren. • Rechtsfolge: Ein verfahrensfehlerhaft zustande gekommener Verwaltungsakt ist grundsätzlich rechtswidrig; ob daraus ein Anspruch auf Wiederholung oder Neubewertung folgt, kann im PKH-Verfahren nicht abschließend entschieden werden, genügt aber als hinreichender Anhaltspunkt für PKH. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde war begründet; der angegriffene Beschluss wurde dahin geändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 15.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 gewährt und Rechtsanwalt Dr. Wansleben beigeordnet wird. Begründet wurde dies damit, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, weil Zweifel an der rechtmäßigen Bestellung der Prüfenden und damit an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung bestehen. Ob der angenommene Bestellungsfehler tatsächlich besteht und ob er eine Neubewertung oder Prüfungswiederholung auslöst, bleibt inhaltlich offen; für die Gewährung von PKH reichen die dargelegten Anhaltspunkte aus. Die Gerichtskosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.