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Beschluss

13 C 1/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. ist nur wirksam, wenn die dort geforderten erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden. • Zur erforderlichen Unterlage gehört der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulzeugnis) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW; ohne diesen Nachweis besteht kein Anordnungsanspruch. • Regelungen der Hochschulen im innerkapazitären Verfahren zur späteren Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie sind im außerkapazitären Verfahren nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. nicht maßgeblich. • Die Antragsgegnerin kann die außerkapazitäre Kapazitätsermittlung nicht durch vorläufige interne Berechnungen rechtfertigen, wenn keine ernstzunehmende Kapazitätsgrundlage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Außerkapazitäre Zulassung zum Studium setzt bei Antragstellung den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung voraus • Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. ist nur wirksam, wenn die dort geforderten erforderlichen Unterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden. • Zur erforderlichen Unterlage gehört der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulzeugnis) nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW; ohne diesen Nachweis besteht kein Anordnungsanspruch. • Regelungen der Hochschulen im innerkapazitären Verfahren zur späteren Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie sind im außerkapazitären Verfahren nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. nicht maßgeblich. • Die Antragsgegnerin kann die außerkapazitäre Kapazitätsermittlung nicht durch vorläufige interne Berechnungen rechtfertigen, wenn keine ernstzunehmende Kapazitätsgrundlage vorliegt. Der Antragsteller begehrte vorläufig die Zulassung zum Bachelorstudiengang Bildungswissenschaften – Lehramt an Grundschulen für das Wintersemester 2012/2013 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig zuzulassen, weil nach Auffassung des Gerichts mindestens fünf zusätzliche Studienplätze verfügbar seien. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, der Antragsteller habe die formalen Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. nicht erfüllt, weil das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Hochschulzeugnisses nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Weiter rügte sie, ihre Kapazitätsberechnung sei nicht fehlerhaft, die Zahl zusätzlicher Plätze sei nachvollziehbar. Der Senat prüfte ausschließlich die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe und änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab. • Anfechtungsschranke und Prüfungsumfang: Der Senat prüft nur die fristgerecht vorgebrachten Gründe der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und stellt fest, dass diese eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen. • Formelle Voraussetzungen des Antrags: § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. verlangt die Stellung des Antrags auf außerkapazitäre Zulassung "mit" den erforderlichen Unterlagen; hierzu zählt der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. • Auslegung des Begriffs "erforderliche Unterlagen": Dieser Begriff ist durch Auslegung zu bestimmen; maßgeblich sind Sinn und Zweck der Regelung und die Eignung der Unterlagen, die Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der Kapazität nachzuweisen. • Unterscheidung inner- und außerkapitäres Verfahren: Regelungen der Hochschulen, wonach das Originalzeugnis im innerkapazitären Verfahren erst bei der Einschreibung vorzulegen ist, gelten nicht automatisch für das außerkapazitäre Verfahren, weil dort aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der anderen Verfahrensstruktur eine spätere Vorlage nicht sachgerecht ist. • Konsequenz bei fehlendem Nachweis: Fehlt der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Ablauf der Ausschlussfrist (1.10.2012), besteht kein Anlass, den Bewerber am außerkapazitären Zulassungsverfahren zu beteiligen; damit fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch. • Kapazitätsdarstellung der Hochschule: Unabhängig von der Frage der Unterlagen stellte der Senat fest, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung nicht ausreichend belegt war; gleichwohl reicht dies vorliegend nicht aus, um einen Anordnungsanspruch des Antragstellers zu begründen. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachtem Anspruch auf Zulassung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung in der bei § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F. geforderten Form und Frist erbracht, weshalb ihm kein vorläufiger Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten Kapazität zusteht. Die Unwirksamkeit des Antrags folgt unabhängig davon, dass die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht als belastbare Rechengröße anzusehen war. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.