Beschluss
12 A 2001/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt unangefochten.
• Bei der Abgrenzung von Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung sind die Regelungen der BAföG-Verwaltungsvorschrift (7.3.4 ff.) zu beachten.
• Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn die Fächer als gleichwertige Studienfächer gelten und keine verzögerungsfrei vollzogene Schwerpunktverlagerung oder fehlende Erforderlichkeit der Fächer für die Lehrbefähigung vorliegt.
• Ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG setzt nachträglich eingetretene außergewöhnliche Umstände voraus, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Feststellung eines Fachrichtungswechsels abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt unangefochten. • Bei der Abgrenzung von Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung sind die Regelungen der BAföG-Verwaltungsvorschrift (7.3.4 ff.) zu beachten. • Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn die Fächer als gleichwertige Studienfächer gelten und keine verzögerungsfrei vollzogene Schwerpunktverlagerung oder fehlende Erforderlichkeit der Fächer für die Lehrbefähigung vorliegt. • Ein unabweisbarer Grund i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG setzt nachträglich eingetretene außergewöhnliche Umstände voraus, die die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen. Der Kläger wandte sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe im Masterstudium einen Fachrichtungswechsel vollzogen, weil er das zunächst belegte Fach Chemie nicht fortführte und stattdessen Erziehungswissenschaft studierte. Er beantragte die Zulassung der Berufung, um die erstinstanzliche Entscheidung zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger Bafög-Leistungen versagt, weil kein unabweisbarer Grund für den Wechsel vorgelegen habe. Der Kläger führte an, die Chemieprüfungsleistungen hätten nur 25% des Studienumfangs ausgemacht und damit einen Nebenfachcharakter gehabt. Er rügte außerdem eine angebliche Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist formell zulässig, aber unbegründet; keine der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor (vgl. § 124 VwGO). • Abgrenzung Fachrichtungswechsel/Schwerpunktverlagerung: Maßgeblich sind die Auslegungsregeln der BAföG-Verwaltungsvorschrift (7.3.4–7.3.5). Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn die Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die erbrachten Semester voll angerechnet werden, bzw. eine zuständige Stelle dies bestätigt. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat nicht substantiell dargelegt, dass es sich bei Chemie um ein nicht gleichwertiges oder nicht für die Lehrbefähigung erforderliches Fach gehandelt habe; die Studienunterlagen der Universität weisen auf zwei gleichwertige Fächer hin, somit spricht vieles für einen Fachrichtungswechsel. • Unabweisbarer Grund (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG): Ein unabweisbarer Grund erfordert nachträglich eingetretene außergewöhnliche Umstände, die die Fortsetzung der Ausbildung unmöglich machen. Der Kläger hat solche Umstände nicht dargelegt; das bloße Bewusstwerden eigener Eignungsmängel reicht nicht aus. • Divergenzrüge: Die vom Kläger behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht gegeben; die zitierte Entscheidung betrifft eine andere Rechtsfrage und der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse einer hinreichend bestimmten Divergenz. • Kosten und Rechtskraft: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar, wodurch das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Einschätzung, dass ein Fachrichtungswechsel vorliegt und zugleich kein unabweisbarer Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegeben ist. Der Kläger hat weder hinreichend dargelegt, dass die Änderung lediglich eine Schwerpunktverlagerung gewesen sei, noch besondere nachträgliche Umstände aufgezeigt, die einen unabweisbaren Grund begründen könnten. Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht erkennbar und in der Zulassungsrüge nicht substantiiert dargestellt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig.