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Beschluss

6 B 1059/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnungen ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf eine Einmalwiederholung in der VAPPol II Bachelor ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, insbesondere verhältnismäßig. • Teilprüfungen können das Bestehen der Gesamtprüfung ausschlaggebend beeinflussen, wenn sie unverzichtbare, nicht ausgleichsfähige Qualifikationsbestandteile prüfen. • Prüfungsformen sind ausreichend bestimmt, wenn Studienordnung und Modulbeschreibung die zulässigen Prüfungsformen und Leistungsnachweise festlegen. • Bei simulationsgestützten Teamprüfungen ist eine Einzelbewertung möglich; das Fehlen einer akustischen Wahrnehmung durch einen Prüfer rechtfertigt nur bei glaubhaftem Nachweis einen Prüfungsfehler.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung weiterer Prüfungswiederholungen; Prüfungsordnung verfassungsgemäß • Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnungen ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf eine Einmalwiederholung in der VAPPol II Bachelor ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, insbesondere verhältnismäßig. • Teilprüfungen können das Bestehen der Gesamtprüfung ausschlaggebend beeinflussen, wenn sie unverzichtbare, nicht ausgleichsfähige Qualifikationsbestandteile prüfen. • Prüfungsformen sind ausreichend bestimmt, wenn Studienordnung und Modulbeschreibung die zulässigen Prüfungsformen und Leistungsnachweise festlegen. • Bei simulationsgestützten Teamprüfungen ist eine Einzelbewertung möglich; das Fehlen einer akustischen Wahrnehmung durch einen Prüfer rechtfertigt nur bei glaubhaftem Nachweis einen Prüfungsfehler. Der Antragsteller, Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst, beantragte einstweilige Anordnungen zur Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit für eine als nicht bestanden bewertete praktische Prüfung im Fachmodul 3 und hilfsweise die Neubewertung seiner Prüfungsleistung. Er rügte u. a. Verfassungswidrigkeit der Begrenzung von Wiederholungen, Unbestimmtheit der Prüfungsform, fehlende Einzelprüfung, unzulässige Teambewertung, Verletzung des Zwei-Prüfer-Prinzips und Verfahrensmängel durch fehlende Aufklärung über einen vermeintlichen Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hatte bereits abgelehnt; der Senat prüfte die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO beschränkt. Entscheidungsgegenstand war die Vereinbarkeit der VAPPol II Bachelor und der Studienordnung mit höherrangigem Recht sowie die Glaubhaftmachung von Prüfungsfehlern durch den Antragsteller. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag ausreichend dargelegt. • Verhältnismäßigkeit der Wiederholungsbegrenzung (§12 Abs.1 VAPPol II Bachelor): Zugangsvoraussetzungen zu einem Beruf unterfallen dem Schutzbereich von Art.12 Abs.1 GG; die Regelung, nur eine Wiederholung zu gewähren, verfolgt das legitime Ziel einer straffen Studien- und Ausbildungsgestaltung und ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Teilprüfungen und Treffsicherheit des Befähigungsurteils: Nach Rechtsprechung des BVerwG sind Bestehensregelungen, die das Nichtbestehen einer Teilprüfung auf die Gesamtprüfung auswirken, nur verfassungsgemäß, wenn die Teilprüfung eine für sich zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstellt; dies ist hier ersichtlich vertretbar, da etwa fachpraktische Kompetenzen (z.B. Verkehrssicherheitsarbeit) unerlässliche Qualifikationsbestandteile sind. • Prüfungsbestimmungen und Bestimmtheitsgrundsatz: Die Verordnung (VAPPol II Bachelor) und die Studienordnung regeln die Prüfungsformen hinreichend; Modulbeschreibung legt für VS 3 T die simulationsgestützte Einsatzsimulation als zulässige Leistungsform fest. • Einzelprüfung bei Team-Simulationen: Die Studienordnung sieht Einzelbewertung vor; es steht nicht fest, dass beide Teammitglieder nicht individuell bewertet wurden; nach den Feststellungen war nur der Antragsteller geprüft. • Glaubhaftigkeit und Tatsachenfeststellung: Die Prüferinnen/Prüfer legten übereinstimmende und glaubhafte Stellungnahmen vor, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller über entscheidende Umstände (z. B. Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis) informiert oder zur Nachfrage aufgefordert gewesen wäre. • Zwei-Prüfer-Prinzip und Wahrnehmbarkeit: Die Behauptung, eine Prüferin habe akustisch nicht alles mitbekommen, ist nicht glaubhaft belegt; die Prüfenden versicherten, nahe am Geschehen gewesen zu sein, und spätere eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers sind verspätet und wenig überzeugend. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierter Verfahrens- oder Bewertungsmängel besteht kein Anspruch auf Neubewertung; Kosten- und Streitwertentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch weder für die Gewährung einer weiteren Prüfungswiederholung noch für eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung glaubhaft gemacht. Die Regelungen der VAPPol II Bachelor und der einschlägigen Studienordnung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; die Beschränkung auf eine Wiederholungsmöglichkeit ist verhältnismäßig und dient dem berechtigten Interesse an einer straffen Ausbildung. Die angeführten Verfahrensrügen (Unbestimmtheitsvorwurf, Fehlen einer Einzelprüfung, unzulässige Teamberechnung, Zwei-Prüfer-Verletzung, mangelnde Wahrnehmbarkeit) sind nicht tragfähig belegt; die Prüferangaben sind überwiegend glaubhaft und sprechen gegen erhebliche Prüfungsfehler. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für das Verfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.