Beschluss
6 B 1162/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft macht.
• Dienstliche Anlassbeurteilungen sind nicht wegen Sachfremdheit zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie willkürlich oder aufgrund unzureichender Erkenntnisquellen erstellt wurden.
• Ein Beurteiler muss den Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen, sofern er sich die erforderlichen Kenntnisse etwa durch frühere Beurteilungen oder Voten verschafft (§ 146 VwGO; Dienstanweisung Nr. 8.1 Abs. 2).
• Für Anlassbeurteilungen ist nicht generell die Bildung von Vergleichsgruppen erforderlich; deren praktische Bildung ist oft nicht möglich wegen Erfordernis einer hinreichend großen und homogenen Gruppe.
Entscheidungsgründe
Beschluss zu dienstlichen Anlassbeurteilungen und Anordnungsanspruch bei Auswahlentscheidung • Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft macht. • Dienstliche Anlassbeurteilungen sind nicht wegen Sachfremdheit zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie willkürlich oder aufgrund unzureichender Erkenntnisquellen erstellt wurden. • Ein Beurteiler muss den Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen, sofern er sich die erforderlichen Kenntnisse etwa durch frühere Beurteilungen oder Voten verschafft (§ 146 VwGO; Dienstanweisung Nr. 8.1 Abs. 2). • Für Anlassbeurteilungen ist nicht generell die Bildung von Vergleichsgruppen erforderlich; deren praktische Bildung ist oft nicht möglich wegen Erfordernis einer hinreichend großen und homogenen Gruppe. Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Anordnung, eine ausgeschriebene Stelle freizuhalten, nachdem die Antragsgegnerin eine Beigeladene ausgewählt hatte. Die Auswahlentscheidung beruht auf dienstlichen Anlassbeurteilungen der Beteiligten vom April 2013. Der Antragsteller rügt, seine Anlassbeurteilung und die der Beigeladenen seien sachwidrig bzw. unzureichend begründet, und behauptet Qualifikations преимущество aufgrund seiner Ausbildung. Er behauptet ferner, der Beurteiler habe den relevanten Zeitraum nicht hinreichend gekannt. Die Antragsgegnerin erklärt, der Amtsleiter als Beurteiler sei seit Februar 2011 im Bezirksamt tätig und habe ein Votum bzw. die frühere Regelbeurteilung berücksichtigt. Der Antragsteller machte weitere Tatsachen vor, die das Gericht teilweise als unbegründet oder unzureichend glaubhaft erachtete. • Prüfungsumfang: Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe und sieht keinen aufhebungswürdigen Rechtsfehler. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Freihaltung der Stelle vorliegen; die Beschwerde enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte für sachfremde oder willkürliche Beurteilungen. • Kenntnisstand des Beurteilers: Nach Sinn und Zweck dienstlicher Beurteilungen muss der Beurteiler das Leistungsbild nicht aus eigener Anschauung kennen; es reicht, dass er sich die notwendigen Erkenntnisse verschafft, etwa durch Voten oder frühere Regelbeurteilungen (Dienstanweisung Nr. 8.1 Abs. 2). Das Vorbringen, der Beurteiler habe erst ab Dezember 2012 im Amt gearbeitet, wurde von der Antragsgegnerin berichtigt und vom Antragsteller im Wesentlichen zugestanden. • Verwertung früherer Regelbeurteilungen: Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Verfasser einer Anlassbeurteilung eine frühere Regelbeurteilung als schriftliche dienstliche Äußerung des früheren Vorgesetzten heranzieht und darin relevante Erkenntnisse berücksichtigt. • Vergleichsgruppen und Maßstabsbildung: Für Anlassbeurteilungen besteht nicht generell die Pflicht, Vergleichsgruppen zu bilden; in der Praxis sind solche Gruppen oft zu klein, sodass eine Maßstabsbildung nicht durchführbar ist. • Beweis- und Fristfragen: Neue Tatsachen, die erst nach Fristablauf vorgebracht wurden, können unbeachtlich sein; vorgebrachte Behauptungen wurden zudem als nicht hinreichend glaubhaft bewertet. • Folgerung für Auswahlentscheidung: Da kein Rechtsfehler bei der Annahme eines Qualifikationsvorsprungs der Beigeladenen aufgezeigt wurde, besteht kein Anspruch auf ergänzende Bewerbungsgespräche. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil der Antragsteller die für eine Anordnung erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Die dienstlichen Anlassbeurteilungen der Beteiligten sind nicht als willkürlich oder sachfremd erkennbar, zumal der Beurteiler sich die erforderlichen Erkenntnisse unter anderem durch frühere Regelbeurteilungen verschafft hat. Eine generelle Pflicht zur Bildung von Vergleichsgruppen bei Anlassbeurteilungen besteht nicht; hier war dies praktisch nicht möglich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; der Streitwert wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.